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Mai 2016 Dölsacher Dorfzeitung Seite 11

Dölsach, von derzeit Wohngebiet in künftig „Ver-

kehrsfläche“ nach § 53 Abs. 3 sowie im Bereich des

Grundstückes Nr. 211/2, KG Dölsach, von derzeit

teilweise Verkehrsfläche und teilweise Wohngebiet in

künftig „gemischtes Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs. 2,

TROG 2011 vor.

Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 70

Abs. 1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem

Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwid-

mungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

Dieser Punkt wurde unter Vorsitz von Vize-Bgm.

Martin Mayerl in Abwesenheit des Bürgermeisters

beraten und beschlossen.

c)

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-

reich der Gp. 253/1, KG Görtschach-Gödnach

(Agrargemeinschaft Görtschach-Gödnach).

Im Zuge der Verlassenschaft Fröschl wurde die Gp.

253/2, KG Görtschach-Gödnach, auf die Hinterblie-

benen aufgeteilt. Zwischen dem Bauplatz und dem

Öffentlichen Gut befindet sich ein Grundstreifen der

Agrargemeinschaft Görtschach-Gödnach. Dieser

Grundstreifen wird nun zum Teil dem Bauplatz Gp.

253/2 und dem Öffentlichen Gut Gp. 1342/2, beide

KG Görtschach-Gödnach, zugeschlagen. Damit der

Bauplatz nach Grundstücksänderung eine einheitliche

Bauplatzwidmung aufweist, ist nachstehende Flächen-

widmungsplanänderung erforderlich.

Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 70 Abs. 1 Tiroler

Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl.

Nr. 56 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz

2006 – TROG 2006, LGBl. Nr. 27 den von der Archi-

tektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-

Elwischger ausgearbeiteten Entwurf vom 3. Februar

2016, Zahl 707t253-1FWP.dwg, über die Änderung

des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dölsach

im Bereich des Grundstückes Nr. 253/1, KG Gört-

schach-Gödnach, durch vier Wochen hindurch, und

zwar vom 18. Februar bis einschließlich 18. März

2016, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Be-

reich einer Teilfläche des Grundstückes 253/1, KG

Görtschach-Gödnach, von derzeit Verkehrsfläche in

künftig „Wohngebiet“ nach § 38 Abs. 1, TROG 2011

vor.

Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 70

Abs. 1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem

Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwid-

mungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

d)

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-

reich der Gp. 265/2, KG Dölsach (Sterlacci).

Die Eheleute Sterlacci planen bei ihrem Wohnhaus

Dölsach 182 diverse Zu- und Umbauten. Im Zuge der

Vorbereitung des Bauvorhabens stellte sich heraus,

dass gegenständlicher Bauplatz keine einheitliche

Flächenwidmung aufweist. Daher wird nachstehende

Flächenwidmungsplanänderung erforderlich.

Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 70 Abs. 1 Tiroler

Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl.

Nr. 56 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz

2006 – TROG 2006, LGBl. Nr. 27 den von der Archi-

tektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-

Elwischger ausgearbeiteten Entwurf vom 2. Februar

2016, Zahl 707t265-2FWP.dwg, über die Änderung

des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dölsach

im Bereich des Grundstückes Nr. 265/2, KG Dölsach,

durch vier Wochen hindurch, und zwar vom 18. Fe-

bruar bis einschließlich 18. März 2016, zur öffent-

lichen Einsichtnahme aufzulegen.

Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Be-

reich einer Teilfläche des Grundstückes 265/2, KG

Dölsach, von derzeit Verkehrsfläche in künftig

„Wohngebiet“ nach § 38 Abs. 1, TROG 2011 vor.

Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 70

Abs. 1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem

Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwid-

mungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.