Mai 2016 Dölsacher Dorfzeitung Seite 11
Dölsach, von derzeit Wohngebiet in künftig „Ver-
kehrsfläche“ nach § 53 Abs. 3 sowie im Bereich des
Grundstückes Nr. 211/2, KG Dölsach, von derzeit
teilweise Verkehrsfläche und teilweise Wohngebiet in
künftig „gemischtes Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs. 2,
TROG 2011 vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 70
Abs. 1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwid-
mungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Dieser Punkt wurde unter Vorsitz von Vize-Bgm.
Martin Mayerl in Abwesenheit des Bürgermeisters
beraten und beschlossen.
c)
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-
reich der Gp. 253/1, KG Görtschach-Gödnach
(Agrargemeinschaft Görtschach-Gödnach).
Im Zuge der Verlassenschaft Fröschl wurde die Gp.
253/2, KG Görtschach-Gödnach, auf die Hinterblie-
benen aufgeteilt. Zwischen dem Bauplatz und dem
Öffentlichen Gut befindet sich ein Grundstreifen der
Agrargemeinschaft Görtschach-Gödnach. Dieser
Grundstreifen wird nun zum Teil dem Bauplatz Gp.
253/2 und dem Öffentlichen Gut Gp. 1342/2, beide
KG Görtschach-Gödnach, zugeschlagen. Damit der
Bauplatz nach Grundstücksänderung eine einheitliche
Bauplatzwidmung aufweist, ist nachstehende Flächen-
widmungsplanänderung erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 70 Abs. 1 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl.
Nr. 56 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz
2006 – TROG 2006, LGBl. Nr. 27 den von der Archi-
tektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-
Elwischger ausgearbeiteten Entwurf vom 3. Februar
2016, Zahl 707t253-1FWP.dwg, über die Änderung
des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dölsach
im Bereich des Grundstückes Nr. 253/1, KG Gört-
schach-Gödnach, durch vier Wochen hindurch, und
zwar vom 18. Februar bis einschließlich 18. März
2016, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Be-
reich einer Teilfläche des Grundstückes 253/1, KG
Görtschach-Gödnach, von derzeit Verkehrsfläche in
künftig „Wohngebiet“ nach § 38 Abs. 1, TROG 2011
vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 70
Abs. 1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwid-
mungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
d)
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-
reich der Gp. 265/2, KG Dölsach (Sterlacci).
Die Eheleute Sterlacci planen bei ihrem Wohnhaus
Dölsach 182 diverse Zu- und Umbauten. Im Zuge der
Vorbereitung des Bauvorhabens stellte sich heraus,
dass gegenständlicher Bauplatz keine einheitliche
Flächenwidmung aufweist. Daher wird nachstehende
Flächenwidmungsplanänderung erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 70 Abs. 1 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl.
Nr. 56 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz
2006 – TROG 2006, LGBl. Nr. 27 den von der Archi-
tektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-
Elwischger ausgearbeiteten Entwurf vom 2. Februar
2016, Zahl 707t265-2FWP.dwg, über die Änderung
des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dölsach
im Bereich des Grundstückes Nr. 265/2, KG Dölsach,
durch vier Wochen hindurch, und zwar vom 18. Fe-
bruar bis einschließlich 18. März 2016, zur öffent-
lichen Einsichtnahme aufzulegen.
Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Be-
reich einer Teilfläche des Grundstückes 265/2, KG
Dölsach, von derzeit Verkehrsfläche in künftig
„Wohngebiet“ nach § 38 Abs. 1, TROG 2011 vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 70
Abs. 1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwid-
mungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.