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Seite 19

02/2016

der körperlichen Sicherheit von Menschen sowie jene Kosten, die

möglicherweise auf einen Verursacher eines Waldbrandes zu

kommen. Bei nachgewiesener Verursachung eines Waldbrandes

werden die Kosten der Brandbekämpfung, welche in den höheren

Lagen immer mit Hubschrauber durchgeführt werden, auf den

Verursacher abgewälzt. Besteht eine Haftpflichtversicherung, so

übernimmt im besten Falle diese die Kosten.

Unter bestimmten Umständen (z. B. Vorsatz) wird die Haft-

pflichtversicherung jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit die

übernommenen Kosten wiederum auf den Verursacher abwälzen.

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, entstehen bei Löschaktionen,

die über mehrere Tage andauern, Kosten in der Höhe von mehre-

ren 10.000,– Euro bis weit über 100.000,– Euro, die den wirt-

schaftlichen Ruin eines Brandverursachers herbeiführen könnten.

Zusammenfassend wird daher dringend zur Einhaltung der

gesetzlichen Bestimmungen des Forstgesetzes und Bundes-

luftreinhaltegesetzes angeraten.

Die Person, welche das Feuer entzunden hat, ist auch für das

vollständige Ablöschen verantwortlich. Bei Verhältnissen, die

das Ausbreiten eines Brandes begünstigen, insbesondere bei

trockener Witterung und trockenen Bodenverhältnissen

und/oder bei windigen Verhältnissen, wie z. B. bei Föhn, aber

auch schon bei stärkerer Thermik, ist gänzlich vom Entzün-

den von Feuern in der freien Natur Abstand zu nehmen.

Fortsetzung von Seite 17

Bekämpfung der Brucella ovis – Infek-

tion in den Tiroler Schafzuchtbeständen

Das Amt der Tiroler Landesregierung, Veterinärdirektion,

hat mit Erlass vom 15.01.2016, Zl. LVD-TS/BO/1- 2016, zur

Bekämpfung der Brucella ovis – Infektion in den Tiroler

Schafzuchtbeständen Folgendes festgelegt:

1) Die Brucella ovis - Infektion der Schafe ist nach den Bestim-

mungen der Brucellose-Verordnung,

BGBl.Nr.

391/1995, eine

anzeigepflichtige Tierseuche. Diese Verordnung regelt die amtli-

che Bekämpfung der Brucella ovis - Infektion der Widder. Gemäß

§ 5 der Brucellose - Verordnung sind positive Widder durch

Schlachtung oder Kastration von der Zucht auszuschließen.

Bestände mit positiv reagierenden Tieren sind einer amtlichen

Sperre zu unterziehen.

2) Um die Weiterverbreitung der Brucella ovis - Infektion zu ver-

hindern, sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

a) Auf Versteigerungen dürfen Widder nur aufgetrieben werden,

wenn eine im Herbst 2015 oder Frühjahr 2016 durchgeführte

Untersuchung aller Widder des Herkunftsbestandes mit freiem

Ergebnis vorliegt.

b) Auf Gemeinschaftsweiden oder -almen dürfen Widder im Alter

von über 6 Monaten nur aufgetrieben werden, wenn sie im Herbst

2015 oder Frühjahr 2016 untersucht wurden und Brucella ovis -

frei reagierten. Alle Almbesitzer bzw. Almmeister sind aufgefor-

dert, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu beachten.

c) Allen Schafhaltern wird dringend empfohlen, nur untersuchte

Widder aus Brucella ovis – freien Beständen zuzukaufen.

3) Somit sind alle Schafhalter (Herdebuch- und Nichtherdebuch-

züchter) aufgefordert, ihre Widder vor dem Weideauftrieb bzw.

vor der Alpung auf Brucella ovis untersuchen zu lassen, um

bereits untersuchte und für frei erklärte Herden nicht zu gefähr-

den. Bei Durchführung der Untersuchung bis zum 15.04.2016

werden die Laborkosten aus Landesmitteln getragen. Die Kosten

der Blutprobenentnahme sind vom Tierbesitzer zu zahlen (Hofge-

bühr: € 36,00, zuzüglich € 6,00 je Probe inkl. MWSt.). Werden

die Untersuchungen außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt,

sind sowohl die Kosten der Entnahme als auch der Untersuchung

des Blutes vom Tierbesitzer zu übernehmen. Die Tierbesitzer

werden ersucht, sich für die Organisation der Untersuchungen mit

den zuständigen Tierärzten in Verbindung zu setzen.

4) Positive Tiere sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des

Sperrbescheides auszumerzen. Die Ausmerzung wird durch eine

Ausmerzprämie von € 40,00 aus Landesmitteln gefördert, wenn

eine vom Tierarzt ausgestellte Schlachtbestätigung dem zuständi-

gen Amtstierarzt vorgelegt wird.

5) Alle Schafe müssen gemäß Tierkennzeichnungs- und Regi-

strierungsverordnung 2009 gekennzeichnet sein. Die Gemeinde

wird angewiesen, hievon alle Schafhalter im gesamten Gemein-

debereich in Kenntnis zu setzen und diesen Erlass in ortsüblicher

Weise kundzumachen.

Schaf-und Ziegenräude

Die Schaf- und Ziegenräude ist eine Milbenerkrankung der Schafe

und Ziegen, die mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für die

betroffenen Tierhalter einhergeht. Um wirksame Vorbeugemaßnah-

men gegen die Schaf und Ziegenräude zu treffen, ordnet die Bezirks-

hauptmannschaft Lienz im Sinne der §§ 23, 24 und 40 des

Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 i.d.g.F. Folgendes an:

Alle Schafe und Ziegen des Bezirkes Lienz, die auf Almen oder Weiden

aufgetrieben werden und alle Schafe und Ziegen, die zum Zwecke der

Alpung oder Weidung aus umliegenden Bezirken kommen, müssen vor

dem Auftrieb im Frühjahr 2016 einer entsprechenden Räudebehandlung

unterzogen werden. Die Räudebehandlung erfolgt in Form einer Badung

in hiezu eigens errichteten Räudebädern unter Aufsicht eines Bademei-

sters mit dem Badezusatz Sebacil EC 50%, das aus öffentlichen Mitteln

zur Verfügung gestellt wird.

Als

Alternative

kann die Räudebehandlung mittels Injektion eines Räu-

demittels durch den Tierarzt erfolgen. Die Kosten für diese Behandlung

sind vom Tierbesitzer zu tragen. Die tierärztliche Bestätigung (Arzneimit-

telanwendungsbeleg) ist für Kontrollzwecke aufzubewahren.

Die

Badezeiten

sind mit den Bademeistern in der Zeit von Anfang April

2016 bis zum Abschluss des Auftriebes ca. Anfang Juni 2016 zu verein-

baren und in der Gemeinde in ortsüblicher Weise kundzutun. Im Zuge der

Schaf- und Ziegenbadung ist die Kennzeichnung aller Schafe und Ziegen

gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl.-

Nr. II 291/2009 i.d.g.F. zu überprüfen.

Die gegen Räude gebadeten Tiere dürfen frühestens 35 Tage nach einer

Badung mit Sebacil EC 50% zum Zwecke der Fleischgewinnung

geschlachtet werden (Wartezeit!). Bei einer tierärztlichen Behandlung ist

die vom Tierarzt angegebene Wartezeit einzuhalten! Bei Tieren, von

denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird (Schafmilch-

oder Ziegenmilchbetriebe) darf Sebacil nicht angewendet werden.

Von den Bademeistern und den Tierärzten sind über die Anzahl der

behandelten Schafe und Ziegen Bestätigungen auszufolgen (Behand-

lungsscheine). Diese Bestätigungen sind beim Auftrieb von den Schaf-

bzw. Ziegenhaltern oder deren Beauftragten zu Kontrollzwecken mitzu-

führen und auf Aufforderung den Kontrollorganen vorzuweisen.

Alp- und Weidebesitzer sowie Hirten sind verpflichtet, unbehandelte

Schafe und Ziegen vom Weidebetrieb fernzuhalten. Tritt trotz dieser

Maßnahmen dennoch bei einem Tier Räude auf, so ist gemäß § 17 des

Tierseuchengesetzes Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim

Bürgermeister zu erstatten. Erkrankte Tiere sind sofort von der übrigen

Herde abzusondern (sofortiger Abtrieb von der Alpe bzw. Weide und

getrennte Aufstallung). Übertretungen dieser Kundmachung werden nach

§ 64 des Tierseuchengesetzes geahndet.