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Verbrennen von Material im Wiesen- und Wald-

bereich

Aus aktuellem Anlass wird in diesem Artikel auf Wald- und

Wiesenbrände durch das Abbrennen von Schwendmaterial

auf Alm- und Wiesenflächen bzw. Asthäufen im Wald einge-

gangen. Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen füh-

ren zu empfindlichen Verwaltungsstrafen, die teilweise enorm

hohen Löschkosten können unter bestimmten Umständen

sogar bis zum wirtschaftlichen Ruin des Verursachers von

Wald- und Wiesenbränden führen. Es wird daher im Folgen-

den auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und die

Folgen der Missachtung dieser Bestimmungen bzw. auf die

möglichen Folgen für den Verursacher eines Waldbrandes

hingewiesen.

Rechtliche Bestimmungen im Wald

Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse

vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünsti-

gen, auch in Waldnähe, ist gemäß Forstgesetz (BGBl. Nr.

440/1975 i. d. g. F) das Entzünden von Feuer durch unbefugte

Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen

Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von

brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzer

oder Zigaretten oder auch das Entzünden von Feuerwerken.

Befugte Personen sind die Grundeigentümer, Forstorgane, Jagd-

schutzorgane und Forstarbeiter sowie Personen die eine schriftli-

che Erlaubnis des Waldeigentümers besitzen. Das Abbrennen von

Pflanzen und Pflanzenresten ist nur zulässig, wenn damit nicht

der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr

eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anle-

gen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des

Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden. Die befugten

Personen müssen mit größter Vorsicht vorgehen, das Feuer ist zu

beaufsichtigen und vor dem Verlassen sorgfältig zu löschen.

In Zeiten besonderer Brandgefahr kann die zuständige Bezirks-

verwaltungsbehörde für besonders gefährdete Gebiete jegliches

Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen

Gefährdungsbereich verbieten. Auch ein Betretungsverbot kann

behördlich ausgesprochen werden. Wenn im Rahmen der ord-

nungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung mehrere Möglichkei-

ten offen stehen, wie z. B. bei der Behandlung von Schlagabraum

(Äste, Pflanzenreste), sollen die Zielsetzung des Bundesluftrein-

haltegesetzes (siehe unten) entsprechend beachtet werden.

Äste und sonstige Pflanzenreste sollen daher im Wald nur dann

verbrannt werden, wenn sie nicht anders behandelt oder entsorgt

werden können bzw. wenn sich im Astmaterial Forstschädlinge in

gefahrdrohender Weise vermehren und die Schädlinge im speziel-

len Fall nur mittels Verbrennen abgetötet werden können.

Rechtliche Bestimmungen außerhalb des Waldes

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verbrennen von Mate-

rial – außerhalb des Waldes – in der freien Natur sind zuletzt im

Jahr 2010 verschärft worden. Das Bundesluftreinhaltegesetz –

BLRG (BGBl. I Nr. 77/2010) verpflichtet jedermann die Luft

bestmöglich rein zu halten. Das Verbrennen von (biogenen und

nicht biogenen) Materialien außerhalb von Anlagen ist demnach

grundsätzlich verboten; nunmehr müssen alle Materialien ganz-

jährig in die bestehende Infrastruktur für die sachgerechte

Behandlung und Verwertung (z. B. Sammelsysteme, Biotonne)

eingebracht werden. Nur in fünf aufgezählten Fällen, sieht das

BLRG Ausnahmen vor.

Eine dieser Ausnahmen stellt „das punktuelle Verbrennen von

geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen

zur Verhinderung der Verbuschung“ dar.

Zusammenfassung wichtiger Bestimmungen:

Nach dem BLRG ist das punktuelle und flächenhafte Verbrennen

von biogenen und nicht biogenen Materialen außerhalb dafür

bestimmter Anlagen (ganzjährig) verboten.

Von diesem Verbot bestehen allerdings einzelne Ausnahmen.

Ausnahmen ergeben sich teilweise direkt aus dem BLRG, teil-

weise aber aus der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10.

Februar 2011, LGBl. Nr. 12/2011. Diese Ausnahmen gelten

unmittelbar aufgrund des Gesetzes bzw. der Verordnung. Eine

zusätzliche luftreinhalterechtliche Ausnahmegenehmigung

mittels Bescheid ist für die betreffenden Zweckfeuer nicht erfor-

derlich. Die Erteilung einer individuellen Ausnahmegenehmi-

gung auf Antrag durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

sieht das BLRG lediglich für das Verbrennen von schädlings- und

krankheitsbefallenen Materialen und für das in Tirol wohl kaum

relevante Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen

vor, und zwar dann, wenn dafür nicht bereits in einer Verordnung

des Landeshauptmannes eine generelle Ausnahme vorgesehen ist,

wie dies für das Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen zur

Bekämpfung des Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erre-

gers zutrifft (vgl. § 1 lit. a der Verordnung LGBl. Nr. 12/2011).

Die in § 2 lit. c der Verordnung LGBl. Nr. 12/2011 vorgesehene

Meldung über Zeit und Ort der durch § 1 erlaubten Zweckfeuer an

die Gemeinde und (teilweise) Landeswarnzentrale stellt eine blo-

ße Mitteilung und nicht etwa ein Anbringen (Ansuchen, Anzeigen

etc.) dar. Zweck der Meldung ist insbesondere, dass der Bürger-

meister vom geplanten Zweckfeuer Kenntnis erlangt und als

zuständige Behörde nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung prüfen

kann, ob auch den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprochen

ist. Die Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung werden

durch die luftreinhalterechtlichen Vorschriften nämlich ebenso

wie allfällige Verbote oder Beschränkungen aufgrund anderer

bundes- und landesrechtlicher Vorschriften nicht berührt, gelten

also auch für nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften

zulässige Zweckfeuer. Weiters sollen durch die Meldung Infor-

mationen zur Verfügung stehen, damit bei einem dennoch auftre-

tenden Brand effektiv und zielgerichtet Bekämpfungsmaßnahmen

angeordnet bzw. ergriffen werden können.

Ein positiver Nebeneffekt besteht schließlich darin, dass durch die

Meldung Fehleinsätze der Feuerwehr vermieden werden können.

Vor allem das Verbrennen von Lawinenholz in schwer zugäng-

lichen alpinen Lagen kann von Betrachtern möglicherweise nicht

in einen logischen Zusammenhang gebracht werden. Die Mel-

dung der Zweckfeuer erleichtert den zuständigen Stellen bei Ein-

langen von Brandmeldungen eine korrekte Gefahrenbeurteilung.

Konsequenzen bei Missachtung der rechtlichen Bestimmun-

gen:

Übertretungen der forstrechtlichen Bestimmungen bezüglich dem

Abbrennen von Astmaterial und sonstigen Pflanzenresten werden

mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 7.270,– Euro bestraft.

Übertretungen des Bundesluftreinhaltegesetz werden, sofern die

Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit einer Verwal-

tungsstrafe bis zu 3.630,– Euro bestraft.

Wesentlich gravierender als die Verwaltungsstrafen wiegen

jedoch allfällige strafrechtliche Konsequenzen bei Gefährdung

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02/2016

Fortsetzung von Seite 17

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