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Dezember 2015 | Seite

61

AMTLICHE VERORDNUNG

Waldbrandgefahr;

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz

VERORDNUNG

In den Waldbeständen des Bezirkes Lienz ist aufgrund der außergewöhnlich milden Temperaturen,

der geringen Luftfeuchtigkeit sowie der sehr geringen Niederschlägen der letzten Wochen eine sehr starke

Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldböden, eingetreten. Weiteres ist vielerorts leicht

entzündbarer Bestandesabraum wie Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden. In der Weihnachtszeit und

insbesondere an Silvester stellt das Entzünden und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und

Sätzen eine besondere Gefahrenquelle dar.

Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Bezirk Lienz:

Gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes (FG) 1975, BGBI. Nr. 440/1975, idgF.

wird für den Bezirk Lienz zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:

§ 1

In den Waldgebieten des Bezirkes Lienz sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches

Feuerentzünden und das Rauchen verboten. Insbesondere sind im Gefährdungsbereich das Entzünden

und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen (wie z. B.: Raketen, Feuertöpfen,

Knallkörpern, Feuerrädern, römischen Lichtern,…) verboten!

§ 2

Übertretungen dieser Verordnungen werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 FG 1975 idgF. mit einer

Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

HINWEIS:

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse –

das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug

in den benachbarten Wald begünstigen.

Die Bezirkshauptfrau: Dr. Reisner

Dolomitenstraße 3, 9900 Lienz, ÖSTERR

Bitte Geschäft

Waldbrandgefahr;

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lien

Geschäftszahl

Lienz,

FO-9/5-2015

16.12.2015

VER

In den Waldbeständen des Bezirkes Lienz ist au

geringen Luftfeuchtigkeit sowie der sehr geringe

Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen d

entzündbarer Bestandesabraum wie Zweige, Äste

insbesondere an Silvester stellt das Entzünden

Sätzen eine besondere Gefahrenquelle dar.

Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum S

Gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 des Fors

den Bezirk Lienz zum Zwecke der Vorbeugung ge

In den Waldgebieten des Bezirkes Lienz so

Feuerentzünden und das Rauchen verboten. Ins

und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenstän

Knallkörpern, Feuerrädern, römischen Lichtern,…)

Übertretungen dieser Verordnungen werden gem

Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder mit Freiheitsst

Amtssigniert. SID2015121064526

Informationen unter:

amtssignatur.tirol.gv.at

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Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester

MEB Osttirol, Tel. 0680 208 05 95

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