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FALSCH:

Die Standorte der

Messsäulen sind vom Straßen-

eigentümer genehmigt. Der

Kontrollpunkt muss mittels

Hinweisschild „Achtung Ge-

schwindigkeitskontrolle“ ange-

kündigt sein, die Messsäule

muss gut sichtbar sein und die

Geschwindigkeitskontrollen

müssen mit genormten Geräten

durchgeführt werden. Ein Re-

kurs hat daher nur Aussicht auf

Erfolg, wenn mindestens eine

dieser Vorschriften nicht erfüllt

ist. Ist der Rekurs hingegen un-

begründet, riskiert man unge-

fähr die doppelte Strafe zahlen

zu müssen.

sätzliches Element, um den

Kontrollpunkt besser sichtbar

zu machen. Es hat nichts damit

zu tun, ob die Geschwindig-

keitsmessung eingeschaltet ist

oder nicht.

rückgeschickt werden muss.

Bei unterlassener Erklärung

folgt eine zusätzliche Verwal-

tungsstrafe von 286 €. Unter-

schreibt eine andere Person als

der Lenker „gefälligkeitshal-

ber“ die Erklärung für den

Punkteabzug, so gilt dies als

Straftat laut Art. 483 des Straf-

gesetzbuches. Dafür ist eine

Gefängnisstrafe von bis zu

zwei Jahren vorgesehen.

reichenden Zahlung erhalten die

Betroffenen somit meist erst bei

der Einleitung des Zwangsein-

treibungsverfahrens Kenntnis.

Zu diesem Zeitpunkt hat sich

die Strafe jedoch bereits erhöht,

zuzüglich eventueller Verzugs-

zinsen und Spesen.

Ein praktisches Beispiel bei

einer Geschwindigkeitsüber-

tretung bis 40 km/h:

- Betrag bei Zahlung innerhalb

von 5 Tagen = 118,30 € + Zu-

stellungsspesen

- Betrag bei Zahlung vom 6. bis

zum 60. Tag = 169 € + Zu-

stellungsspesen

- Betrag ab dem 61. Tag = 340

€ + Zustellungspesen + evtl.

Verzugszinsen + evtl. Ein-

treibungsspesen

Bezahlt also jemand die

118,30 € z. B. am 6. Tag, wird

er erst bei der Einleitung des

Zwangseintreibungsverfah-

rens über die unvollständige

Zahlung informiert. Zu die-

sem Zeitpunkt erhöhte sich

die Strafe bereits auf 340 € +

Spesen + evtl. Verzugszinsen

und somit müssen über 220 €

nachgezahlt werden.

Beachten Sie die Zahlungs-

fristen daher immer genau und

fragen Sie im Zweifelsfall bei

der Polizeistelle, die die Strafe

ausstellte, rechtzeitig nach.

FALSCH:

Die Verpflichtung

zur guten Sichtbarkeit besteht

nur für die Säule selbst (sie darf

z. B. nicht von Sträuchern ver-

deckt sein). Das Messgerät

wird von Polizeibeamten laut

Vorgaben installiert. Während

der Kontrolle müssen die Be-

amten jedoch nicht von der

Straße aus sichtbar sein. Effek-

tiv befinden sich während einer

Kontrolle auch Polizeibeamte

in der Nähe der Säule, um die

Ordnungsmäßigkeit der Kon-

trollen zu garantieren und eine

Manipulierung des Gerätes zu

verhindern. Das orange Blink-

licht ist hingegen nur ein zu-

FALSCH:

Falls der Lenker

nicht von der Polizei angehal-

ten und identifiziert wurde, ist

der Fahrzeugeigentümer ver-

pflichtet, innerhalb von 60

Tagen ab Zustellung des Vor-

haltungsprotokolls den Lenker

mitzuteilen. Dies gilt auch

dann, wenn der Fahrzeugeigen-

tümer selbst fuhr. Für diese Er-

klärung liegt demVorhaltungs-

protokoll ein Formular bei, das

ausgefüllt an die Polizeistelle,

die das Protokoll ausstellte, zu-

FALSCH:

Die Beträge und

Zahlungsfristen sind von der

Straßenverkehrsordnung genau

vorgegeben und in den Vorhal-

tungsprotokollen angeführt. Das

Gesetz sieht nicht vor, dass die

Polizei den Übertreter auf einen

Fehler bei der Zahlung auf-

merksam macht. Von der unzu-

Sämtliche Fristen der Straßenverkehrsordnung beziehen sich auf Kalendertage, nicht auf Arbeits-

tage. Sonn- und Feiertage zählen also auch.

WISSENSWERTES

PUSTERTALER VOLLTREFFER

FEBER/MÄRZ 2018

36

„Diese Säulen sind alle il-

legal – man muss nur Re-

kurs einlegen und

braucht dann nichts zu

zahlen“

„Es darf nur gestraft wer-

den, wenn ein Polizist gut

sichtbar neben der Säule

steht und/oder das orange

Licht auf der Säule

blinkt“

Bei Zahlung der Strafe

innerhalb von fünf Tagen,

kann ein um 30 % ver-

minderter Betrag bezahlt

werden. „Wenn man nicht

sicher ist, ob die Frist

schon abgelaufen ist,

kann man trotzdem den

verminderten Betrag be-

zahlen. Falls es nicht

passt, wird sich die Polizei

melden, dann muss man

halt die Differenz nach-

zahlen“

„Die Nennung des Fahr-

zeuglenkers für den

Punkteabzug (Geschwin-

digkeitsübertretung von

mehr als 10 km/h) ist

nicht notwendig, wenn

der Fahrzeugeigentümer

selbst fuhr. Es reicht die

Strafe für die Geschwin-

digkeitsübertretung zu

bezahlen. Die Führer-

scheinpunkte werden

dann dem Fahrzeugeigen-

tümer automatisch abge-

zogen“

In immer mehr Ortschaf-

ten – wie etwa in Brun-

eck – säumen die oran-

gen Geschwindigkeits-

Messsäulen den

Straßenrand. Die Mei-

nungen dazu gehen weit

auseinander. Es zirkulie-

ren immer wieder neue

Gerüchte zur Rechtmä-

ßigkeit dieser Kontrol-

len. Wer diesen Gerüch-

ten Glauben schenkt,

zahlt nicht selten.

Speedcheck-Box: die häufigsten Irrtümer