FALSCH:
Die Standorte der
Messsäulen sind vom Straßen-
eigentümer genehmigt. Der
Kontrollpunkt muss mittels
Hinweisschild „Achtung Ge-
schwindigkeitskontrolle“ ange-
kündigt sein, die Messsäule
muss gut sichtbar sein und die
Geschwindigkeitskontrollen
müssen mit genormten Geräten
durchgeführt werden. Ein Re-
kurs hat daher nur Aussicht auf
Erfolg, wenn mindestens eine
dieser Vorschriften nicht erfüllt
ist. Ist der Rekurs hingegen un-
begründet, riskiert man unge-
fähr die doppelte Strafe zahlen
zu müssen.
sätzliches Element, um den
Kontrollpunkt besser sichtbar
zu machen. Es hat nichts damit
zu tun, ob die Geschwindig-
keitsmessung eingeschaltet ist
oder nicht.
rückgeschickt werden muss.
Bei unterlassener Erklärung
folgt eine zusätzliche Verwal-
tungsstrafe von 286 €. Unter-
schreibt eine andere Person als
der Lenker „gefälligkeitshal-
ber“ die Erklärung für den
Punkteabzug, so gilt dies als
Straftat laut Art. 483 des Straf-
gesetzbuches. Dafür ist eine
Gefängnisstrafe von bis zu
zwei Jahren vorgesehen.
reichenden Zahlung erhalten die
Betroffenen somit meist erst bei
der Einleitung des Zwangsein-
treibungsverfahrens Kenntnis.
Zu diesem Zeitpunkt hat sich
die Strafe jedoch bereits erhöht,
zuzüglich eventueller Verzugs-
zinsen und Spesen.
Ein praktisches Beispiel bei
einer Geschwindigkeitsüber-
tretung bis 40 km/h:
- Betrag bei Zahlung innerhalb
von 5 Tagen = 118,30 € + Zu-
stellungsspesen
- Betrag bei Zahlung vom 6. bis
zum 60. Tag = 169 € + Zu-
stellungsspesen
- Betrag ab dem 61. Tag = 340
€ + Zustellungspesen + evtl.
Verzugszinsen + evtl. Ein-
treibungsspesen
Bezahlt also jemand die
118,30 € z. B. am 6. Tag, wird
er erst bei der Einleitung des
Zwangseintreibungsverfah-
rens über die unvollständige
Zahlung informiert. Zu die-
sem Zeitpunkt erhöhte sich
die Strafe bereits auf 340 € +
Spesen + evtl. Verzugszinsen
und somit müssen über 220 €
nachgezahlt werden.
Beachten Sie die Zahlungs-
fristen daher immer genau und
fragen Sie im Zweifelsfall bei
der Polizeistelle, die die Strafe
ausstellte, rechtzeitig nach.
FALSCH:
Die Verpflichtung
zur guten Sichtbarkeit besteht
nur für die Säule selbst (sie darf
z. B. nicht von Sträuchern ver-
deckt sein). Das Messgerät
wird von Polizeibeamten laut
Vorgaben installiert. Während
der Kontrolle müssen die Be-
amten jedoch nicht von der
Straße aus sichtbar sein. Effek-
tiv befinden sich während einer
Kontrolle auch Polizeibeamte
in der Nähe der Säule, um die
Ordnungsmäßigkeit der Kon-
trollen zu garantieren und eine
Manipulierung des Gerätes zu
verhindern. Das orange Blink-
licht ist hingegen nur ein zu-
FALSCH:
Falls der Lenker
nicht von der Polizei angehal-
ten und identifiziert wurde, ist
der Fahrzeugeigentümer ver-
pflichtet, innerhalb von 60
Tagen ab Zustellung des Vor-
haltungsprotokolls den Lenker
mitzuteilen. Dies gilt auch
dann, wenn der Fahrzeugeigen-
tümer selbst fuhr. Für diese Er-
klärung liegt demVorhaltungs-
protokoll ein Formular bei, das
ausgefüllt an die Polizeistelle,
die das Protokoll ausstellte, zu-
FALSCH:
Die Beträge und
Zahlungsfristen sind von der
Straßenverkehrsordnung genau
vorgegeben und in den Vorhal-
tungsprotokollen angeführt. Das
Gesetz sieht nicht vor, dass die
Polizei den Übertreter auf einen
Fehler bei der Zahlung auf-
merksam macht. Von der unzu-
Sämtliche Fristen der Straßenverkehrsordnung beziehen sich auf Kalendertage, nicht auf Arbeits-
tage. Sonn- und Feiertage zählen also auch.
WISSENSWERTES
PUSTERTALER VOLLTREFFER
FEBER/MÄRZ 2018
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„Diese Säulen sind alle il-
legal – man muss nur Re-
kurs einlegen und
braucht dann nichts zu
zahlen“
„Es darf nur gestraft wer-
den, wenn ein Polizist gut
sichtbar neben der Säule
steht und/oder das orange
Licht auf der Säule
blinkt“
Bei Zahlung der Strafe
innerhalb von fünf Tagen,
kann ein um 30 % ver-
minderter Betrag bezahlt
werden. „Wenn man nicht
sicher ist, ob die Frist
schon abgelaufen ist,
kann man trotzdem den
verminderten Betrag be-
zahlen. Falls es nicht
passt, wird sich die Polizei
melden, dann muss man
halt die Differenz nach-
zahlen“
„Die Nennung des Fahr-
zeuglenkers für den
Punkteabzug (Geschwin-
digkeitsübertretung von
mehr als 10 km/h) ist
nicht notwendig, wenn
der Fahrzeugeigentümer
selbst fuhr. Es reicht die
Strafe für die Geschwin-
digkeitsübertretung zu
bezahlen. Die Führer-
scheinpunkte werden
dann dem Fahrzeugeigen-
tümer automatisch abge-
zogen“
In immer mehr Ortschaf-
ten – wie etwa in Brun-
eck – säumen die oran-
gen Geschwindigkeits-
Messsäulen den
Straßenrand. Die Mei-
nungen dazu gehen weit
auseinander. Es zirkulie-
ren immer wieder neue
Gerüchte zur Rechtmä-
ßigkeit dieser Kontrol-
len. Wer diesen Gerüch-
ten Glauben schenkt,
zahlt nicht selten.
Speedcheck-Box: die häufigsten Irrtümer