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OBERKÄRNTNER

VOLLTREFFER

17. OKTOBER 2016

Reparaturwerkstätten

Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug

der Klassen M1 (Pkw/Kombination-

skraftwagen) und N1 (Lkw bis 3,5 t)

vom 1. November bis 15. April bei

winterlichen Fahrbahnverhältnissen

(vor allem Schnee, Matsch oder Eis)

nur in Betrieb nehmen, wenn an allen

Rädern Winterreifen oder – bei einer

zusammenhängenden Schnee- oder

Eisschicht – Schneeketten auf mindes-

tens zwei Antriebsrädern montiert

sind. So sieht es das Gesetz vor. „Das

Auto muss fit sein für den Winter, die

Reifen ebenso, und das alles ist am

besten in der Fachwerkstätte vor-

zubereiten“, betont der Tiroler KFZ-

Landesinnungsmeister-Stellvertreter

Franz Niedertscheider. Schon im

Oktober die Reifen zu wechseln sei

sinnvoll, um längere Wartezeiten

zu umgehen, sollte es plötzlich un-

erwartet schneien. „Die Fahrzeug-

besitzer sollten dafür in die Werk-

stätte kommen, weil Winterreifen ein

Sicherheitsfaktor am Auto sind und

die Fachleute wissen, was aufgrund

der topografischen Lagen richtig und

wichtig ist. Wir haben jetzt täglich

Kunden, die zum Reifenwechsel

Das „O & O“ der Autobranche

Auch wenn Winterreifenpflicht von 1. November bis 15. April besteht, so hat die Faustregel

„Von O bis O – Oktober bis Ostern“ nach wie vor Gültigkeit.

kommen.“ In diesem Zusammenhang

sollte zudem ein Wintercheck vorge-

nommen werden.

Winterreifen vor

dem Gesetz

Reifen gelten für den Gesetzgeber

bzw. die Exekutive nur dann als Win-

terausrüstung, wenn in der Seiten-

wand eine Gravur mit der Aufschrift

„M+S“ (gleichwertige, alternative

Bezeichnungen sind: „MS“, „M.S.“,

„M/S“, „M&S“ oder „M-S“) vorhan-

den ist UND die Profiltiefe über die

gesamte Reifenbreite mehr als 4 mm

(bei Diagonalreifen 5 mm) beträgt.

Das gilt auch für Ganzjahresreifen

und Spikereifen. Eine Kennzeichnung

von Winterreifen ausschließlich mit

einem Schneeflocken- bzw. Schnee-

kristall-Symbol ist in Österreich NICHT

als Winterreifen-Kennzeichnung an-

erkannt. Entscheidend für die Erfül-

lung der Winterreifen-Pflicht ist

daher die M+S-Kennzeichnung.

Einige

Besonderheiten

SUV, 4x4 & Pickup

Es gelten dieselben Bestimmungen

wie bei der Winterreifenpflicht für

Pkw.

Zu beachten ist, dass zahlreiche

SUV- und 4x4-Fahrzeuge sowie

Pickups auch im Sommer mit

Reifen ausgestattet sind, die

eine M&S-Kennzeichnung haben.

Gesetzeskonformer

Zustand

vorausgesetzt, können diese Reifen

grundsätzlich auch im Winter

verwendet werden. Es ist aller-

dings aus Gründen der erhöhten

Sicherheit und Fahrleistung zu

empfehlen, allradgetriebene Fahr-

zeuge bei winterlichen Verhältnissen

mit Winterreifen auszustatten.

Pkw mit leichtem oder

schwerem Anhänger

Lediglich das Zugfahrzeug unter-

liegt der situativen Winteraus-

rüstungspflicht.

Pkw-Anhänger

sind von der situativen Winter-

ausrüstungspflicht grundsätzlich

ausgenommen. Allerdings gilt

beim Einsatz von Spikereifen eine

Ausnahme: sind am Zugfahrzeug

Reifen mit Spikes montiert, muss

auch der Anhänger mit Spike-

reifen ausgerüstet sein.

Leicht-Lkw (bis 3,5 t)

Es gelten dieselben Bestimmungen

wie bei der Winterreifenpflicht für

Pkw. Zu beachten ist, dass zahlreiche

Kastenwagen und Leicht-Lkw auch

Zur Winterreifen-

pflicht gilt die

Formel 4x4x4:

4 Winterräder

(Mischen von

Sommer- und Winter-

rädern nicht zulässig)

mit einem Profil

von mehr als 4 mm,

die nicht älter als

4 Jahre sein sollten.

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