Gemeindezeitung - page 30

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Mit dem BETREUTEN FAHR-
DIENST sind Sie immer mobil!
Für Menschen mit eingeschränkter
Mobilität, aber auch für „gehende“
Patienten ist es nicht immer einfach,
ihre Termine (beim Arzt, Fahrten zur
Kur oder Reha, in andere Krankenan-
stalten, etc.) planmäßig wahrzunehmen.
Mit
dem
BETREUTEN
FAHRDIENST
bietet das Rote
Kreuz Osttirol ein ganz beson-
deres Service an:
Für Fahrten zu den unterschied-
lichsten Therapieanwendungen
(u.a. zur
Strahlentherapie
nach
Klagenfurt oder Innsbruck!),
Dialyse und div. Überstellungen
sind wir IHR VERLÄSS-
LICHER PARTNER.
Unsere Servicestelle infor-
miert Sie ausführlich über die
verschiedenen Möglichkeiten
und Kosten.
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Die Ausgabe kostenloser
LEBENSMITTEL durch die Team-
Ö-Tafel
Auch in Ostti-
rol haben nicht
alle Menschen
ihr „tägliches
Brot“, obwohl
es
Lebens-
mittel
im
Überfluss gibt.
Mit Unterstüt-
zung zahlrei-
cher Händler im Bezirk geben wir ein-
mal pro Woche Lebensmittel (abge-
stimmt auf die zu versorgenden
Familienangehörigen) kostenlos an Per-
sonen weiter, deren finanzielle Verhält-
nisse es nicht erlauben, das „täglich
Notwendige“ einzukaufen:
Jeweils am Samstag, ab 19:00 Uhr
können diese Lebensmittel im Nebenge-
bäude der
Rotkreuz-Bezirksstelle in
Lienz
(Emanuel-von-Hibler-Straße
3a/unterhalb des Bezirkskrankenhauses)
abgeholt werden.
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02/2015
Aktuelles von der Rotkreuz-Bezirksstelle Lienz
AmtlicheMitteilung für die Schafhalter
Von der Bezirkshauptmannschaft Lienz,
Amtstierarzt Mag. Guggenberger, wer-
den auch für das heurige Jahr verschie-
dene Maßnahmen zu Bekämpfung von
Tierseuchen angeordnet
Nachstehend werden die Feststellungen
und Maßnahmen zur Bekämpfung der
Brucella ovis Infektion in den Schaf-
beständen
sowie die dazu erlassenen Weide- und
Versteigerungsbestimmungen 2015,
verlautbart:
Die Brucella ovis-Infektion der Schafe
ist eine anzeigepflichtige Tierseuche.
Die vorliegende Verordnung regelt die
amtliche Bekämpfung dieser Tierseuche
bei den Widdern. Gemäß § 5 Brucellose-
Verordnung sind positive Widder durch
Schlachtung oder Kastration von der
Zucht auszuschließen. Bestände mit
positiv reagierenden Tieren werden
einer amtlichen Sperre unterzogen.
Um die Weiterverbreitung der Brucella
ovis-Infektion zu verhindern, sind fol-
gende Bestimmungen einzuhalten:
Auf Versteigerungen dürfen Widder nur
aufgetrieben werden, wenn eine im
Herbst 2014 oder Frühjahr 2015 durch-
geführte Untersuchung aller Widder des
Herkunftsbestandes mit freiem Ergebnis
vorliegt.
Auf Gemeinschaftsweiden und Gemein-
schaftsalmen dürfen Widder im Alter
von über 6 Monaten nur aufgetrieben
werden, wenn sie im Herbst 2014 oder
Frühjahr 2015 untersucht wurden und
Brucella ovis-frei reagierten. Alle Alm-
besitzer bzw. Almmeister sind aufgefor-
dert, die Einhaltung dieser Bestimmung
zu beachten.
Allen Schafhaltern wird dringend emp-
fohlen, nur untersuchte Widder aus Bru-
cella ovis-freien Beständen anzukaufen.
Somit sind alle Schafhalter (Herdebuch-
und Nichtherdebuchzüchter) aufgefor-
dert, ihre Widder vor den Weideauftrieb
bzw. vor der Alpung auf Brucella ovis
untersuchen zu lassen, um bereits unter-
suchte und für frei erklärte Herden nicht
zu gefährden.
Bei Durchführung der Untersuchung bis
zum 17.04.2015 werden die Laborko-
sten aus Landesmitteln getragen. Die
Kosten für die Blutprobenentnahme sind
vom Tierbesitzer zu zahlen.
Werden Untersuchungen außerhalb die-
ses Zeitraumes durchgeführt, sind
sowohl die Kosten der Entnahme als
auch der Untersuchung des Blutes vom
Tierbesitzer zu bezahlen.
Die Tierbesitzer werden ersucht, sich für
die Organisation der Untersuchung mit
den zuständigen Tierärzten in Verbin-
dung zu setzen.
Positive Tiere sind innerhalb eines
Monats nach Erhalt des Sperrbescheides
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