August 2016 Dölsacher Dorfzeitung Seite 5
VERORDNUNG
über Leinenzwang und
Hundekotaufnahmepflicht
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach hat in seiner
Sitzung am 24. November 2010 aufgrund des § 6a
Abs. 2 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBI Nr.
60/1976, idF LGBl Nr. 56/2007, sowie aufgrund des
§ 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001,
LGBI Nr. 36/2001, idF LGBI Nr. 90/2005, zur Hint-
anhaltung einer Gefährdung des Lebens und der Ge-
sundheit von Menschen oder von Tieren sowie zur
Hintanhaltung von Verschmutzungen durch Hunde
folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
§ 1
Leinenzwang für Hunde
1) Im Bereich der geschlossenen Ortschaften im Ge-
meindegebiet von Dölsach (das sind die Fraktionen
Dölsach, Gödnach, Göriach, Görtschach und Stri-
bach) sind Hunde außerhalb von Gebäuden und aus-
reichend eingefriedeten Grundstücken
ganzjährig
an der Leine zu führen. Als geschlossene Ortschaft
gilt gemäß § 2 Abs. 21 Tiroler Bauordnung 2001 –
TBO 2001 – ein Gebiet, das mit mindestens fünf
Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend
bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einemAb-
stand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden
noch nicht als unterbrochen gilt (siehe Anlage A).
2) Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Ge-
meindegebiet von Dölsach sind Hunde im
Zeitraum
vom 1. März bis 31. Oktober
jeden Jahres an einer
nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.
3) Im Bereich von Alm- und Weideflächen im Ge-
meindegebiet von Dölsach sind Hunde an der Leine
zu führen.
§ 2
Ausnahmen vom Leinenzwang
1)Vom Leinenzwang nach § 1 sind im Rahmen eines
bestimmungsgemäßen Einsatzes ausgenommen:
a) Diensthunde öffentlicher Dienststellen
b)Diensthunde des Roten Kreuzes
c) Diensthunde der Bergwacht und des
Bergrettungsdienstes
d) Jagdhunde im jagdlichen Einsatz
2) In folgenden Bereichen des Gemeindegebietes der
Gemeinde Dölsach herrscht kein Leinenzwang:
a) Entlang des Debantbaches linksufrig von der
oberenAguntbrücke im Bereich der Gp. 367, KG
Stribach, durch das sogenannte Waidach bis zur
Lindenhofbrücke im Bereich der Gp. 850/2, KG
Dölsach.
b)Beidseitig des Debantbaches von der Lindenhof-
brücke im Bereich der Gp. 850/2, KG Dölsach,
bis zur Gödnacher Bahnhofstraßen-Brücke im
Bereich der Gp. 1389, KG Görtschach/Gödnach.
c) Entlang des Debantbaches linksufrig von der
Gödnacher Bahnhofstraßen-Brücke im Bereich
der Gp. 1389, KG Görtschach/Gödnach, bis zur
Lavanter Straße auf der Gp. 1401, KG Görtschach/
Gödnach (siehe Anhang A).
§ 3
Strafbestimmungen
Wer dem § 1 dieser Verordnung zuwider handelt, be-
geht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8
Abs. 1 lit. d des Tiroler Landes-Polizeigesetzes mit
einer Geldstrafe von bis zu 360,00 € zu bestrafen.
Artikel II
§ 4
Hundekotaufnahmepflicht
1)Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben
ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch
Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot)
umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt
werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet
der Gemeinde Dölsach.
2)Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können
die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des
Hundekots direkt im Gemeindeamt der Gemeinde
Dölsach beziehen.
3)Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann
vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammel-
sack gesammelt und im Anschluss daran in Straßen-
müllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.
4)Abs. 1 gilt nicht für Diensthunde öffentlicher
Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes,
Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungs-
dienstes sowie Jagdhunde im Rahmen eines be-
stimmungsgemäßen Einsatzes.
§ 5
Strafbestimmungen
Wer dem § 4 dieser Verordnung zuwider handelt, be-
geht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 18
Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 mit einer
Geldstrafe von bis zu 1.820,00 € zu bestrafen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.