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August 2016 Dölsacher Dorfzeitung Seite 5

VERORDNUNG

über Leinenzwang und

Hundekotaufnahmepflicht

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach hat in seiner

Sitzung am 24. November 2010 aufgrund des § 6a

Abs. 2 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBI Nr.

60/1976, idF LGBl Nr. 56/2007, sowie aufgrund des

§ 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001,

LGBI Nr. 36/2001, idF LGBI Nr. 90/2005, zur Hint-

anhaltung einer Gefährdung des Lebens und der Ge-

sundheit von Menschen oder von Tieren sowie zur

Hintanhaltung von Verschmutzungen durch Hunde

folgende Verordnung erlassen:

Artikel I

§ 1

Leinenzwang für Hunde

1) Im Bereich der geschlossenen Ortschaften im Ge-

meindegebiet von Dölsach (das sind die Fraktionen

Dölsach, Gödnach, Göriach, Görtschach und Stri-

bach) sind Hunde außerhalb von Gebäuden und aus-

reichend eingefriedeten Grundstücken

ganzjährig

an der Leine zu führen. Als geschlossene Ortschaft

gilt gemäß § 2 Abs. 21 Tiroler Bauordnung 2001 –

TBO 2001 – ein Gebiet, das mit mindestens fünf

Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend

bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einemAb-

stand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden

noch nicht als unterbrochen gilt (siehe Anlage A).

2) Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Ge-

meindegebiet von Dölsach sind Hunde im

Zeitraum

vom 1. März bis 31. Oktober

jeden Jahres an einer

nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

3) Im Bereich von Alm- und Weideflächen im Ge-

meindegebiet von Dölsach sind Hunde an der Leine

zu führen.

§ 2

Ausnahmen vom Leinenzwang

1)Vom Leinenzwang nach § 1 sind im Rahmen eines

bestimmungsgemäßen Einsatzes ausgenommen:

a) Diensthunde öffentlicher Dienststellen

b)Diensthunde des Roten Kreuzes

c) Diensthunde der Bergwacht und des

Bergrettungsdienstes

d) Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

2) In folgenden Bereichen des Gemeindegebietes der

Gemeinde Dölsach herrscht kein Leinenzwang:

a) Entlang des Debantbaches linksufrig von der

oberenAguntbrücke im Bereich der Gp. 367, KG

Stribach, durch das sogenannte Waidach bis zur

Lindenhofbrücke im Bereich der Gp. 850/2, KG

Dölsach.

b)Beidseitig des Debantbaches von der Lindenhof-

brücke im Bereich der Gp. 850/2, KG Dölsach,

bis zur Gödnacher Bahnhofstraßen-Brücke im

Bereich der Gp. 1389, KG Görtschach/Gödnach.

c) Entlang des Debantbaches linksufrig von der

Gödnacher Bahnhofstraßen-Brücke im Bereich

der Gp. 1389, KG Görtschach/Gödnach, bis zur

Lavanter Straße auf der Gp. 1401, KG Görtschach/

Gödnach (siehe Anhang A).

§ 3

Strafbestimmungen

Wer dem § 1 dieser Verordnung zuwider handelt, be-

geht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8

Abs. 1 lit. d des Tiroler Landes-Polizeigesetzes mit

einer Geldstrafe von bis zu 360,00 € zu bestrafen.

Artikel II

§ 4

Hundekotaufnahmepflicht

1)Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben

ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch

Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot)

umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt

werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet

der Gemeinde Dölsach.

2)Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können

die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des

Hundekots direkt im Gemeindeamt der Gemeinde

Dölsach beziehen.

3)Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann

vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammel-

sack gesammelt und im Anschluss daran in Straßen-

müllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

4)Abs. 1 gilt nicht für Diensthunde öffentlicher

Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes,

Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungs-

dienstes sowie Jagdhunde im Rahmen eines be-

stimmungsgemäßen Einsatzes.

§ 5

Strafbestimmungen

Wer dem § 4 dieser Verordnung zuwider handelt, be-

geht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 18

Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 mit einer

Geldstrafe von bis zu 1.820,00 € zu bestrafen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.