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Heizkostenzuschuss

September 2015

Antrags- bzw. zuschussberechtigter

Personenkreis:

• Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol;

• Pensionisten/innen mit Bezug der

geltenden Ausgleichszulage/Ergän-

zungszulage;

• Bezieher/innen von Notstandshilfe,

Bevorschussung von Leistungen aus

der Pensionsversicherung, Über-

gangsgeld nach Altersteilzeit;

• Bezieher/innen von Krankengeld;

• Bezieher/innen von Rehabilitations-

geld;

• Bezieher/innen von Pflegekarenzgeld;

• Alleinerzieher/innen mit mindestens

einem im gemeinsamen Haushalt le-

benden unterhaltsberechtigten Kind

mit Anspruch auf Familienbeihilfe;

• Ehepaare bzw. Lebensgemein-

schaften mit mindestens einem im

gemeinsamen Haushalt lebenden

unterhaltsberechtigten Kind mit An-

spruch auf Familienbeihilfe.

Nicht antrags- bzw.

zuschussberechtigt sind:

• Personen, die zum Zeitpunkt der An-

tragstellung eine laufende Mindestsi-

cherungs/Grundversorgungsleistung

beziehen, welche die Übernahme der

Heizkosten als Mindestsicherungs/

Grundversorgungsleistung enthält;

• Bewohner/innen von Wohn- und Pfle-

geheimen, Behinderteneinrichtun-

gen, Schüler- und Studentenheimen.

Für die Antragstellung gelten folgende

Netto-Einkommensgrenzen:

• 855,--

/Mt. für alleinstehende Pers.;

• 1.290,--

€/Mt.

für Ehepaare und Le-

bensgemeinschaften;

• 205,--

€/Mt.

zusätzlich für jedes im

gemeinsamen Haushalt lebende,

unterhaltsberechtigte Kind mit An-

spruch auf Familienbeihilfe;

• 470,--

€/Mt.

für die erste weitere er-

wachsene Person im Haushalt;

• 310,--

€/Mt.

für jede weitere erwach-

sene Person im Haushalt.

Das monatliche Einkommen ist ohne

Anrechnung der Sonderzahlungen (13.

und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkom-

men, die nur 12 x jährlich bezogen wer-

den (Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensions-

vorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind

auf 14 Bezüge umzurechnen.

Bei der Ermittlung des monatlichen

Einkommens sind anzurechnen:

• Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen/

Unfallrenten/Pensionen aus dem

Ausland;

• Einkünfte aus selbständiger und nicht

selbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt);

• Leistungen aus der Arbeitslosen- und

Krankenversicherung;

• Studienbeihilfen, Stipendien;

• Einkommen aus Vermietung und Ver-

pachtung;

• Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und

Zuschüsse zum Kinderbetreuungs-

geld;

• Erhaltene Unterhaltszahlungen und

-vorschüsse/Alimente;

• Nebenzulagen;

• Pflegekarenzgeld;

• Rehabilitationsgeld.

Bei der Ermittlung des monatlichen

Einkommens sind nicht anzurechnen

bzw. in Abzug zu bringen:

• Pflegegeldbezüge;

• Familienbeihilfen;

• Wohn- und Mietzinsbeihilfen;

• Zu leistende Unterhaltszahlungen/

Alimente, soweit sie gerichtlich fest-

gelegt sind;

• Lehrlingsentschädigungen;

• Witwengrundrenten nach demKOVG;

• Beschädigtengrundrente nach dem

KOVG einschließlich der Erhöhung

nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG.

Höhe des Heizkostenzuschusses:

Die Höhe des Heizkostenzuschusses

beträgt einmalig 200,--

pro Haushalt.

Verfahren:

Um die Gewährung eines Heizkosten-

zuschusses ist unter Verwendung des

vorgesehenen Antragsformulars im Zeit-

raum vom 1. Juli bis 30. Nov. 2015

bei der jeweils zuständigen Wohnsitz-

gemeinde anzusuchen. Die Antragsvor-

aussetzungen müssen jeweils zum Zeit-

punkt der Antragstellung vorliegen. Die

Gemeinden leiten diese Anträge nach

Prüfung auf Vollständigkeit der Anga-

ben und deren Bestätigung an das Amt

der Tiroler Landesregierung, Abteilung

Soziales, Bereich Unterstützung hilfs-

bedürftiger Tiroler/innen, Michael-Gais-

mair-Str. 1, 6020 Innsbruck, weiter.

Für Pensionisten/innen mit Bezug der

Ausgleichszulage, die im vergangenen

Jahr einen Antrag gestellt haben und

denen ein Heizkostenzuschuss bewil-

ligt wurde, ist eine gesonderte Antrag-

stellung nicht erforderlich.

Für diesen

Personenkreis stellt die Verwaltung des

Landes der zuständigen Gemeinde eine

entsprechende Personenliste zur Verfü-

gung. Die Gemeinden haben die Richtig-

keit der Angaben und die Anspruchsbe-

rechtigung für den Heizkostenzuschuss

hinsichtlich der in der Liste angeführten

Personen entsprechend den Vorgaben

dieser Richtlinien zu prüfen und die Lis-

te mit der entsprechenden Bestätigung

dem Land zu retournieren.

Dem Ansuchen sind folgende

Unterlagen in Kopie anzuschließen:

• Monatlicher Einkommensnachweis;

• Nachweis über den Bezug der Fami-

lienbeihilfe (bei Kindern im gemein-

samen Haushalt);

• Bestätigung der Wohnsitzgemeinde

am Antragsformular.

Heizkostenzuschuss des Landes

Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2015/16 nach Maßgabe

der folgenden Richtlinien wieder einen Zuschuss zu den Heizkosten.

Foto: Paulwip/pixelio.de