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Aktuelles

Vortrag „Testament-Übergabe“

Einige Eckpunkte vom Vortrag:

Verwandtenerbrecht:

nur Blutsverwandte und adoptierte

Kinder sind erbberechtigt:

1.

Kinder

2.

Eltern, wenn diese verstorben,

deren Nachkommen

3.

Großeltern wenn diese verstor-

ben, deren Nachkommen

4.

Urgroßeltern

KEINE Differenzierung zwischen

ehelichen und unehelichen Kindern

Ehegattenerbrecht:

Ehegatten MIT Kinder:

Erhält 1/3

(nicht allers) Kinder teilen sich 2/3

nach Köpfen

Ehegatten OHNE Kinder:

Erhält

2/3 (nicht alles) 1/3 für Eltern, da-

nach Geschwister

Testament:

Das Testament sichert den Willen

nach dem Tod.

Bei dem Vortrag des Notar Dr. Hans Peter Falkner am 17. März 2015 referierte er über die

Themen Testament, Übergabe, Pflegeregress und Vorsorgevollmacht. Der Einladung in den

Vorraum des Gemeindesaales folgten einige Interessierte Gemeindebürger und Gemeinde-

bürgerinnen.

Die interessierten Teilnehmer des Vortrages

Dr. Hans Peter & Mag. Christian Falkner

Form:

– eigenhändig - keine Zeugen er-

forderlich

– fremdhändig - 3 geeignete Zeugen

– KEIN mündliches Testament

Mindestinhalt eines eigenhändi-

gen Testamentes:

– Überschrift „Testament“

– Name, Geburtsdatum, Adresse

des/der Errichters/in

– Erbeinsetzung (nur Zuweisung

von Vermögensgegenständen

ist KEINE Erbseinsetzung)

– Datum und Unterschrift

Pflichtteil:

Der Pflichtteilsanspruch wirkt bei je-

demTestament und Übergabsvertrag.

Pflichtteilsberechtigte:

Kinder, Ehegatten jeweils die Hälf-

te des gesetzlichen Erbteiles und

Eltern ein Drittel des gesetzlichen

Erbteiles

Vorsorgevollmacht:

Betroffene/r bestellt für den Fall der

Geschäftsunfähigkeit einen Voll-

machtsträger/in:

– Umfang der Vollmacht wird

selbst bestimmt

– Vollmacht und Auftrag zur Ge-

schäftsbesorgung muss von

Vollmachtnehmer/in angenom-

men werden = Vertrag

– Wirksam erst bei Verlust der Ge-

schäftsfähigkeit - wird durch ärzt-

liches Attest festgestellt

– Vollmacht kann jerderzeit wider-

rufen werden

– Handlungen des Vollmachtsträ-

gers brauchen keine gerichtliche

Genehmigung

– Rechnungslegungspflicht

ge-

genüber ERben

Im Gemeindeamt liegen noch Info-

blätter auf, welche bei Interesse ab-

geholt werden können.

AL Claudia Mair