Seite 21 - Gemeindezeitungen

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Virgen
Aktiv
Berichte der Gemeindeverwaltung
I
21
In einemgemeinsamenWorkshopwurde dieweitere Vorgehensweise für den neuen „Weg der
Sinne“ ausgearbeitet.
• Schulassistentin Volksschule Schul-
jahr 2014/15 – Anstellung von Frau
Fuetsch Irmgard
• Personalangelegenheiten
• Projekt „Weg der Sinne Virgental“ –
Zustimmung zu der von der Arbeits-
gruppe festgelegten weiteren Vor-
gangsweise bei diesem Projekt
• Vorhaben Kulturausschuss – „Vor-
trag über eine Reise in die Vergan-
genheit“ im Pfarrsaal und Durchfüh-
rung eines Ausfluges mit Umwande-
rung der Drei Zinnen als markanten
Punkt der damaligen Dolomiten-
front im Gedenken an unsere
Soldaten im Ersten Weltkrieg
Sitzung 28. August 2014
• Agrargemeinschaft Froßnitz-Alpe;
Stellungnahme zum Feststellungsan-
trag der Marktgemeinde Matrei i. O.
wie folgt:
„Die Agrargemeinschaft Froßnitzalpe ist
aus dem Eigentumsrecht für die Fraktion
Mitteldorf – Gemeinde Virgen und der
Fraktion Zedlach – Gemeinde Matrei
i. O. hervorgegangen. Diese Fraktionen
können als Rechtsvorgängerinnen der
Gemeinden Virgen und Matrei i. O. an-
gesehen werden.
Aus den wenigen Unterlagen, die der
Gemeinde bis zu den Regulierungen vor-
liegen, ist jedoch eindeutig ersichtlich,
dass die Verwaltung der Fraktionen in
Virgen von der Gemeinde ausgeübt
wurde.
Aus dem „Protokollbuch des Gemeinde-
rates von 1925 bis 1938“ ist zu ersehen,
dass die Fraktionen mit Organen ausge-
stattet waren, der Gemeinderat hat Frak-
tionsvorsteher und Fraktionsausschüsse
gewählt, Fraktionsbeschlüsse genehmigt,
Holzansuchen und Holzverkäufe bewil-
ligt, Robotvoranschläge genehmigt, Streu-
entnahme, Viehweide u. Ziegenauftriebe
bewilligt, Feldhüter bestimmt, Auffors-
tungen vorgenommen, etc.
Auch der Liegenschaftsbesitz wurde von
der Gemeinde verwaltet, wie beispiels-
weise unentgeltliche Beistellung von
Fraktions- und Gemeindegrund, Grund-
verkäufe von Fraktionen bewilligt, Bau-
grund pachtweise überlassen, etc.
Auch die Jagd wurde von der Gemeinde
verwaltet. Jagdvergaben, Verpachtungen,
Jagdablösen und Jagdbedingungen wur-
den vom Gemeinderat festgelegt. Den
Erlös aus der Jagd hat die Gemeinde er-
halten.
Als Nachweise hierfür haben wir bereits
im Jahr 2010 (im Zusammenhang mit
den Feststellungsverfahren AG Mullitz-
Alpe u. AG NB Mitteldorf ) Teile des
Protokollbuches 1925 bis 1938 in Kopie
sowie Kopien der Kassentagebücher
übermittelt, aus denen die vorhin er-
wähnten Punkte zu ersehen sind.
Aus einem Schreiben des Bürgermeisters
der Gemeinde Virgen vom 14.09.1924
an die Landesagrarbehörde im Zuge des
Baus der Virgentaler Konkurrenzstraße,
in dem mögliche Alpinteressentschaften
angeführt wurden, die zu Konkurrenz-
beiträgen für den Straßenbau herange-
zogen werden können um einen Bun-
desbeitrag zu erhalten zu schließen, es
handelt sich bei den damals unter der
Bezeichnung „Fraktion“ im Grundbuch
einverleibten Eigentumsträgern aus-
nahmslos um Rechtsträger nach Privat-
recht, erscheint äußerst fragwürdig,
zumal, wie aus den vorliegenden Proto-
kollen des Gemeinderates ersichtlich,
auch nach diesem Zeitpunkt (1925 bis
1938) die Verwaltung der Fraktionen in
Virgen von der Gemeinde ausgeübt
wurde.
Die Gemeinde ist nach den Bestimmun-
gen der Tiroler Gemeindeordnung ver-
pflichtet, das Gemeindevermögen sorg-
sam zu erhalten und zu verwalten.
Seitens der Gemeinde rechnen wir mit
Anwendung des Verfassungsgerichtshof-
erkenntnisses vom 11.06.2008, B 464/07,
und den weiteren Erkenntnissen in die-
sem Zusammenhang durch die Agrarbe-
hörde sowie eine entsprechende Rechts-
einschätzung.
Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme
verbleiben wir ...“
• Beitritt zum Verein „Naturpark Isel“
als außerordentliches Mitglied
• Radweg-Konzept Virgental – Projekt
soll weiter verfolgt werden
• Verlegung Energieerdkabel bzw. Licht-
wellenleiter-Leerrohr durch Tinetz;
Zustimmung für den Sondergebrauch
und Gestattung; Festlegung der künf-
tigen Handhabung;
„Zustimmung Sondergebrauch
§ 5 Tiroler Straßengesetz
Unter Bezugnahme auf das Ansuchen
vom .................. stimmt die Gemeinde
Virgen als Verwalterin der Gemeinde-
straßen der Vornahme von Grabarbeiten
auf der Gemeindestraße .............. KG
85108 Virgen gemäß der Darstellung im
Lageplan (siehe Beilage) für die Ver-
legung von Energieerdkabel bzw. Licht-
wellenleiter – Leerrohr gem. § 5 Tiroler
Straßengesetz, LGBl.Nr. 13/1989,
i.d.g.F., unter folgenden Bedingungen
zu:
1. Die Bauarbeiten sind (unter Berück-
sichtigung von allfällig vorgenomme-