Seite 22 - Gemeindezeitungen

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Virgen
Aktiv
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I
Berichte der Gemeindeverwaltung
nen Ergänzungen oder Änderungen)
projektgemäß und im Einvernehmen
mit der Gemeinde Virgen durchzu-
führen. Diese ist mindestens 1 Woche
vor Baubeginn zu verständigen.
2. Die Künette ist gemäß Ansuchen in
der erforderlichen Breite (mindestens
0,4 m) herzustellen. Es ist auf der ge-
samten Einbaulänge gemäß ÖVE –
ÖNORM E 8120 eine Eingrabtiefe
von 0,8 m bei Niederspannungskabel
und 0,9 m bei Mittelspannungskabel
herzustellen, gemessen von der Fahr-
bahnoberkante bis zur Unterkante
der zu verlegenden Kabel bzw. Leer-
rohre.
3. Bezüglich der Verkehrssicherung und
der Lage von allfälligen Gemeinde-
leitungen (Wasser, Kanal) ist mit dem
Bautrupp- Leiter der Gemeinde Vir-
gen ..........vor Beginn der Grabar-
beiten das Einvernehmen herzustel-
len; Verkehrsbehinderungen dürfen
nur im unbedingt notwendigen Aus-
maß erfolgen.
4. Der Straßenunterbau (bzw. Gehsteig)
ist in der gleichen Stärke und Art des
Bestandes wieder einzubringen. Auf
eine gleichmäßige, schichtenweise
Verdichtung ist großer Wert zu legen.
Eine Vermischung des Schichtenauf-
baus ist zu vermeiden.
5. Nach Verfüllen des Grabens ist die
Verkehrsfläche (bzw. Gehsteig) mit
einer bituminösen Tragdeckschicht
wieder zu verschließen. Die Belags-
Wiederherstellung hat in der Stärke
und in der ursprünglichen Konstruk-
tionsweise auf Höhe und in der Eben-
flächigkeit des ursprünglichen Belags
zu erfolgen.
6. Nach etwa 1 bis höchstens 3 Jahren ist
bei einwandfreien Asphaltbelägen
ohne Schäden (Frostaufbrüche, Risse,
Fugen etc.) die Endsanierung (end-
gültige Instandsetzung) vorzunehmen.
Dabei hat die wiederherzustellende
Fahrbahndecke (bzw. Gehsteig) einen
allseitigen Übergriff von ca. 15 cm ge-
genüber dem Altbestand aufzuweisen.
Der Belag ist in der erforderlichen
Breite und in einer Stärke von 3 cm
abzufräsen und mit einer Deckschicht
AC_11 3 cm zu versehen.
7. Nach endgültiger Wiederherstellung
der Straße wird die fachgerechte Aus-
führung der Arbeiten im Rahmen
einer Begehung geprüft. Die Ge-
währleistungsfrist für die gesamte An-
lage beträgt 3 Jahre. Die Gewährleis-
tungsfrist wird ab dem Zeitpunkt der
Abnahme der endgültigen Instandset-
zung gerechnet.
8. Ist im Bereich der Kabelkünette mit-
telfristig die Aufbringung einer bitu-
minösen Deckschicht seitens der
Gemeinde vorgesehen, kann mit der
Gemeinde ein Kostenbeitrag (Abstat-
tung) zu im Ausmaß der Kosten für
die Endsanierung (endgültige In-
standsetzung) vereinbart werden.
9. Die Gemeinde übernimmt keine Haf-
tung für den Bestand der in den Stra-
ßenkörper verlegten Anlagen.
Erklärung des Antragstellers:
Diese Zustimmung bzw. Gestattung der
Gemeinde, wird vollinhaltlich zur
Kenntnis genommen. Die vorstehend an-
geführten Nebenbestimmungen und
Vorschreibungen werden rechtsverbind-
lich anerkannt. Der Antragsteller ver-
pflichtet sich zur Ausführung der auf
Grund der Vorschreibungen erforder-
lichen Maßnahmen auf seine Kosten.
Die vorstehend abgegebenen Erklärun-
gen sind auch allfälligen Rechtsnachfol-
gern ausdrücklich zur Kenntnis zu brin-
gen und für diese bindend.
Anmerkung der Gemeinde Virgen:
Die Rücksendung der unterfertigten Zu-
stimmung bzw. Gestattung ist neben der
Einholung aller erforderlichen Bewilli-
gungen und sonstigen behördlichen Ge-
nehmigungen eine Voraussetzung für den
Baubeginn. Sie werden daher ersucht,
diese Zustimmung in einfacher Ausferti-
gung innerhalb von vier Wochen, ge-
rechnet vom Tage ihrer Zustellung, an
die Gemeinde Virgen zurückzusenden.
Die erteilte Zustimmung bzw. Gestat-
tung erlischt, wenn das geplante Bau-
vorhaben nicht innerhalb einer Frist von
12 Monaten ab dem Datum der Zu-
stimmung bzw. Gestattung, das ist längs-
tens ......... ausgeführt bzw. fertig gestellt
wird (ausgenommen die endgültige In-
standsetzung).“
• Verlegung Niederspannungskabel
Tinetz im Bereich der Gp. 2122/2
(Gewerbegebiet Niedermauern
Straße); Zustimmung
• Mietzinsbeihilfe
• Sanierung Wohnung Vereinshaus
2. Stock und Genehmigung der
Kosten in der Höhe von ca. 13.800 €
hiefür
• Ankauf eines Aktenschrankes für die
Chronik, ca. 300 €
• Aufstellung einer „Dogstation“ im
Bereich Mellitz
• Zufahrt Göriach 25 – Bereitschaft,
den Einfahrtsbereich auf der beste-
henden Privatstraße in die geplanten
Bauplätze des Herrn Oberwalder,
Gö. 23, im notwendigen Ausmaß in
das öffentliche Gut zu übernehmen
Sitzung 26. September 2014
• Änderung des Flächenwidmungs-
planes im Bereich der Gpn. 1126/2,
1126/1 und 1113 (Tschoner/Krane-
bitter)
• Änderung des Flächenwidmungs-
planes im Bereich der Gp. 718
(Wibmer/Wörister)
• EZ 714 KG Virgen (Troyer, St.-
Antonius-Weg 12) – Antrag auf
Löschung auf das zu Gunsten der
Gemeinde Virgen einverleibte Vor-
kaufsrecht; derzeit wird einer
Löschung dieses Rechts nicht zuge-
stimmt
• Schmutzwasser- und Oberflächen-
wasserkanal – neue Bauplätze im
Bereich der Gp. 3815 (Mühlburger,
Welzelach 15); Übernahme der Kos-
ten für das Kanal- und Schachtmate-
rial (Schmutzwasser) sowie die
Kanal- und Schachtverlegung, da
eine großräumigere Umlegung des
Schmutzwasserkanals auch im Inte-
resse der Gemeinde gelegen ist (Aus-
führung sämtlicher Erdarbeiten –
Aushub, Wasserhaltung, Sohle Ein-
bettung, Hinterfüllung, Verdichtung,
Humusierung, Abrechen, etc. durch
Herrn Mühlburger); Zustimmung
zum Anschluss des Oberflächenwas-
serkanales zur Ableitung der auf dem
neuen Weg anfallenden Oberflächen-
wässer an den bestehenden Ober-
flächenwasserkanal der Gemeinde
• Darlehen Raiffeisenbank Sillian für
Ortskanal BA-05 – neue Sollzinssatz-
vereinbarung (Reduktion Sollzins-
satz)