Seite 18 - Gemeindezeitungen

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FODN - 57/02/2014
WICHTIG!
PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage, welche
schon in den vergangenen Jahren Heizkostenzuschuss er-
halten haben, müssen KEINEN Antrag stellen! Sie werden
automatisch für den Zuschuss berücksichtigt.
Wer ist bezugsberechtigt?
PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage
BezieherInnen von Pensionsvorschüssen bzw. Über-
gangsgeld nach Altersteilzeit
BezieherInnen von Notstandshilfe (AMS)
AlleinerzieherInnen sowie Ehepaare bzw. Lebensgemein-
schaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haus-
halt lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch
auf Familienbeihilfe
BezieherInnen von Rehabilitationsgeld
BezieherInnen von Pflegekarenzgeld
Wer ist NICHT bezugsberechtigt?
BezieherInnen von laufenden Grundsicherungs-/Grund-
versorgungsleistungen, die die Übernahme der Heiz-
kosten als Grundsicherungs-/Grundversorgungsleistung
erhalten
BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen, Behinder-
teneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto-Einkom-
mensgrenzen:
€ 840,00 pro Monat für allein stehende Personen
€ 1.270,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemein-
schaften
€ 200,00 pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen
Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit An-
spruch auf Familienbeihilfe
€ 460,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Per-
son im Haushalt
€ 310,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person
im Haushalt
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der
Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Ein-
kommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt,
AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld),
sind auf 14 Bezüge umzurechnen.
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind
anzurechnen:
Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
Unfallrenten
Pensionen aus dem Ausland
Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger
Arbeit (Lohn, Gehalt)
Leistungen aus der Arbeitslosen- /Krankenversicherung
Studienbeihilfen, Stipendien
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum
Kinderbetreuungsgeld
erhaltene Unterhaltszahlungen und -vorschüsse/Alimente
Nebenzulagen
Pflegekarenzgeld
Rehabilitationsgeld
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht
anzurechnen bzw. in Abzug zu bringen:
Pflegegeldbezüge
Familienbeihilfen
Wohn- und Mietzinsbeihilfen
zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie
gerichtlich festgelegt sind
Lehrlingsentschädigungen
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie
anzuschließen:
Monatlicher Einkommensnachweis (aktueller Pensions-
bescheid, aktueller Lohn- oder Gehaltszettel, aktuelle
Bezugsbestätigung - AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente
ect.)
Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kin-
dern im gemeinsamen Haushalt)
Bestätigung der Gemeinde am Antragsformular
Heizkostenzuschuss 2014/15
Das Land Tirol gewährt auch für den kom-
menden Winter einen einmaligen Heizkos-
tenzuschuss in Höhe von EUR 200.- pro
Haushalt. Die Ansuchen können bis 30. No-
vember im Gemeindeamt gestellt werden.
GEMEINDE KALS AM GROSSGLOCKNER