Seite 17 - Gemeindezeitungen

Basic HTML-Version

FODN - 57/02/2014
17
§ 1 - Gebührenpflicht
(1) Zur teilweisen Deckung der Kosten aus dem Betrieb des
Friedhofs werden für die Benützung der Grabstätten, die
Graberrichtung und die Inanspruchnahme von Friedhof-
seinrichtungen Gebühren eingehoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht bei der Grabbenützungsge-
bühr im Zeitpunkt der Zuweisung der Grabstätte, in allen
anderen Fällen mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inan-
spruchnahme.
(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit 1. Jänner des Ka-
lenderjahres.
§ 2 - Grabbenützungsgebühr
(1) Für das Benützungsrecht an einer Grabstätte wird – ge-
rechnet auf 10 Jahre - folgende Gebühr eingehoben:
Reihengrab
EUR 200,--
Familienarkadengrab EUR 500,--
Familienreihengrab
EUR 400,--
Urnenwandgrab
EUR 1.000,--
Die Grabbenützungsgebühr gilt für die Dauer von 10 Jahren.
Im Fall der Auflassung des Grabes ist jedenfalls die Gebühr
für die Restlaufzeit der Ruhensfrist (Ruhensfrist beträgt 20
Jahre) für den Letztverstorbenen zu bezahlen.
§ 3 - Graberrichtungsgebühr
(1) Für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte werden
bei jeder Beisetzung folgende Kosten verrechnet.
Diese betragen für:
a) Reihengrab
EUR 450,--
b) Familienarkadengrab EUR 450,--
c) Familienreihengrab EUR 450,--
d) Urnenwandgrab
EUR 000,--
(es fallen keine Kosten an)
§ 4 - Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen
Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungskapelle be-
trägt EUR 50,--
§ 5 - Exhumierung
Die Gebühr für Exhumierungen und Umbettungen entsteht
nach den tatsächlichen Kosten des durchführenden Unter-
nehmens (Bestatter).
§ 6 - Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Inhaber des Benützungsrechtes,
im Todesfall seine Erben. Auf das Verfahren finden die Be-
stimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO iVm dem
Tiroler Abgabengesetz – TAbgG, in der jeweils geltenden
Fassung, Anwendung.
§ 7 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des An-
schlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisher geltende Friedhofsgebührenverordnung außer Kraft.
Gemeinde Kals am Großglockner,
am 10. Juli 2014
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister
Friedhofsgebührenverordnung
der Gemeinde Kals am Großglockner
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der
jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Kals am Großglockner in seiner Sitzung vom 9.
Juli 2014 folgende Friedhofsgebührenverordnung beschlossen:
GEMEINDE KALS AM GROSSGLOCKNER