Seite 16 - Gemeindezeitungen

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FODN - 57/02/2014
übersteigen. Wird ein Kreuz nur auf die Umrandungssteine
aufgesetzt, muss es mindestens 1,50 m hoch sein.
Der Querbalken des Kreuzes darf die Grabbreite von 1,70 m
nicht überschreiten.
(5) Jedes Grabmal muß dem Werkstoff entsprechend in Form
und Bearbeitung, im Besonderen auch in der Beschriftung,
mit Sorgfalt gestaltet sein.
(6) Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden, oder
den in der Genehmigung gemachten Auflagen nicht entspre-
chen, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die
Gemeinde Kals am Großglockner entfernt werden.
VI. Sanitätspolizeiliche- und Bestattungsvorschriften
§ 20
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Särge
sowie Urnen im Erdgrab 20 Jahre (mindestens zwanzig) Jahre.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist sind allenfalls freigelegte Kno-
chenreste oder Aschenreste, unter Wahrung der Würde des
Verstorbenen, von der Gemeinde in einem Sammelgrab bei-
zusetzen.
VII. Aufbahrungskapelle
§ 21
Die Aufbahrungskapelle dient der Aufbahrung Verstorbener.
Die Aufbahrung erfolgt verpflichtend in der Aufbahrungska-
pelle.
(1) Die Aufbahrung erfolgt im verschlossenen Sarg.
(2) Nur mit Bewilligung des Sprengelarztes darf ein verschlos-
sener Sarg nochmals zur Besichtigung des Verstorbenen durch
Angehörige geöffnet werden. Auch sonstige Anordnungen des
Sprengelarztes über die Aufbahrung sind zu beachten.
VIII. Strafbestimmungen
§ 22
(1) Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung Über-
tretungen der ortspolizeilichen Ordnungsvorschriften sind,
werden sie vom Bürgermeister nach § 18 Abs. 2 der TGO mit
Geldstrafen bis zu EUR 2.000,- bestraft. Der Versuch ist straf-
bar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.
(2) Im Übrigen werden Übertretungen dieser Friedhofsord-
nung als Verwaltungsübertretungen gemäß § 50 des Gemein-
desanitätsdienstgesetzes mit Geldstrafe bis zu EUR 218,- ge-
ahndet.
Schlussbestimmungen
§ 23 Gebühren
Die Gebühren für die Benützung des Friedhofs und die In-
anspruchnahme der Friedhofseinrichtungen sind in der Fried-
hofsgebührenverordnung festgelegt.
§ 24
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschla-
ges an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gel-
tende Friedhofsordnung außer Kraft.
Gemeinde Kals am Großglockner.
am 10. Juli 2014
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister
GEMEINDE KALS AM GROSSGLOCKNER