Seite 15 - Gemeindezeitungen

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FODN - 57/02/2014
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a) Reihengrab
Länge 150 cm Breite 70 cm
b) Familienarkadengrab Länge 210 cm Breite 140 cm
c) Familienreihengrab Länge 210 cm Breite 140 cm
d) Urnenwandgrab
Länge 50 cm Breite 50 cm
Die Bepflanzung von Grabstätten darf nur innerhalb der Ein-
friedung erfolgen. Benachbarte Gräber dürfen dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und auf dem
dafür vorgesehenen Abfallplatz abzulegen.
(4) Unpassende Gefäße, wie Blechdosen, Flaschen, Einsiede-
gläser und dgl. zur Aufnahme von Schnittblumen sind nicht
gestattet. Sie können vom Friedhofwärter ohne vorherige Mit-
teilung an den Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(5) Für die Gestaltung und Betreuung der Grabstätte ist der
Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(6) Wird eine Grabstätte nicht innerhalb der genannten Frist
gestaltet und in ordentlichen, der Gesamtanlage und den Be-
stimmungen dieser Satzung entsprechenden Zustand gehalten,
oder droht ein Grabmal zu verfallen, so ist der Berechtigte un-
ter Setzung einer angemessenen Frist zu verhalten, die Grab-
stätte in Ordnung zu bringen. Ist die Grabstätte nach Ablauf
dieser Frist nicht in Ordnung gebracht worden, so erlischt das
Nutzungsrecht. Dies ist dem Berechtigen schriftlich mitzutei-
len. Alle auf der Grabstätte befindlichen Sachen, wie Grab-
mahl und dgl., gehen dabei in das Eigentum der Gemeinde
über, sofern der Berechtigte nicht innerhalb von 6 Monaten
gegen Kostenersatz die Herausgabe beantragt.
§ 19 Grabmale
(1) Die Aufstellung eines Grabmales bedarf der Bewilligung
der Gemeinde Kals am Großglockner.
(2) Grabmale müssen standsicher und dauerhaft errichtet sein.
Grabkreuze und Grabsockel sowie Umrandungen müssen so
montiert werden, dass sie ohne großen Aufwand demontiert
werden können (dies gilt auch beim Öffnen einer benachbar-
ten Grabstätte) um mögliche Beschädigungen zu vermeiden.
Weiters hat auf Aufforderung der Gemeinde Kals am Groß-
glockner der Nutzungsberechtigte beim Öffnen einer benach-
barten Grabstätte die Demontage des Grabkreuzes, Grabstei-
nes sowie der Umrandung zu veranlassen. Für die Demontage
des Grabkreuzes bzw. des Grabsteines sowie der Umrandung
kann der Nutzungsberechtigte auch die Gemeinde Kals am
Großglockner schriftlich ersuchen, wobei ausdrücklich er-
klärt wird, dass für eventuelle Beschädigungen des Grabkreu-
zes, Grabsteines sowie der Umrandung die Gemeinde Kals
am Großglockner schad- und klaglos gehalten wird (Vordruck
liegt im Gemeindeamt Kals am Großglockner auf).
(3) Die Sockel sollen den bisherigen Sockelformen angepasst
werden und dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten:
Breite: 1,40 m, Tiefe: 0,20 m, Höhe: 0,60 m.
(4) Grabkreuze dürfen (mit Sockel) eine Höhe von 2,00 m nicht
GEMEINDE KALS AM GROSSGLOCKNER