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FODN - 57/02/2014
erbberechtigt, so haben diese einvernehmlich einen Nutzungs-
berechtigten zu benennen. Kommt ein solches Einvernehmen
nicht zustande, so tritt in das Benützungsrecht der dem Grade
nach nächste Verwandte ein. Bei gleich nahen Verwandten ge-
bührt der Vorrang dem an Lebensjahren älteren.
§ 15
Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt:
a) nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist bzw. nach Ablauf
des Zeitraumes, für den eine Benützungsgebühr bezahlt wur-
de
b) mit Verzicht, soweit kein Eintrittsberechtigter innerhalb
von zwei Monaten seinen Anspruch geltend gemacht hat
c) bei Auflassung des Friedhofes oder eines Teiles davon.
(2) Nach Erlöschen des Benützungsrechtes ist die Grabstätte
binnen zwei Monaten zu räumen.
(3) Nach Erlöschen des Benützungsrechtes kann die Gemeinde
unter Beachtung der gesetzlichen Ruhefrist über die Grabstät-
te frei verfügen.
V. Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten
§ 16
(1) Die Grabstätte ist innerhalb eines Jahres nach erfolgter
Beisetzung in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden
Weise gärtnerisch anzulegen, mit einem Grabmal zu versehen
und während der gesamten Dauer des Benützungsrechtes zu
pflegen.
(2) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal zu versehen. Es
müssen schmiedeeiserne Kreuze als Grabmal errichtet wer-
den. Steinsockel dürfen eine Höhe von 0,60 Meter nicht über-
schreiten. Grabsteine ohne Kreuze sind nicht erlaubt.
(3) Die Gestaltung ist der gärtnerischen Gesamtanlage – ana-
log der übrigen Gräber -, für welche ebenso wie für die Ein-
heitlichkeit die Gemeinde verantwortlich ist, anzupassen.
(4) Die Grabumrandungen (Einfassungen, Zargen) im Fried-
hof müssen in ortsüblicher Weise – analog der übrigen Grä-
ber - verlegt werden. Aufgrund der Einheitlichkeit sind hierfür
Materialien wie z. B. Granit, Serpentin oder in Beton mit Na-
tursteinen zu verwenden. Nicht erlaubt sind Holzeinfassungen
(diese sind auf die Dauer bis zur Errichtung der Umrandung
erlaubt).
§ 17
Einer Zustimmung der Gemeinde Kals am Großglockner
(Friedhofsverwaltung) bedarf die Errichtung von Grabmälern
und Einfriedungen sowie das Anpflanzen von Bäumen und
winterharten Sträuchern.
§ 18
Für die Einfriedung gelten folgende Maße:
(5) Der Abstand zwischen den Grabstätten hat mindestens
0,30 m zu betragen.
(6) Für Urnenbeisetzung (aus verrottbarem Material) in Erd-
gräbern (nur in bestehenden Erdgräbern möglich) wird die
Mindesttiefe mit 0,50 m festgelegt. Alle anderen Urnen wer-
den in den hierfür errichteten Urnenwandgräbern beigesetzt.
(7) Die Ausmaße bei den bestehenden Gräbern richten sich
nach den Gegebenheiten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass
mit der Zeit einheitliche Maße erzielt werden.
VI. Benützungsrechte an Grabstätten
§ 11
(1) Das Benützungsrecht an Grabstätten wird nach Zuweisung
durch die Gemeinde und Entrichtung der hiefür vorgesehenen
Gebühr erworben.
(2) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte umfasst das
Recht:
a) die zulässige Anzahl von Särgen oder Urnen beisetzen zu
lassen
b) ein Grabmal aufzustellen
c) die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken
(3) In der Grabstätte können neben dem Benützungsberech-
tigten nach seinem Willen Angehörige bestattet werden. Die
Bestattung weiterer Personen bedarf der Zustimmung des
Bürgermeisters.
(4) Angehörige sind:
a) die Ehegatten und Lebensgefährten
b) Verwandte in gerader Linie, Adoptivkinder u. Geschwister
c) Ehegatten der unter lit. b) genannten Personen
§ 12
Das Benützungsrecht für ein Reihengrab, ein Familienreihen-
grab bzw. Familienreihenarkadengrab beträgt 20 Jahre. Das
Benützungsrecht für ein Urnenwandgrab beträgt 10 Jahre.
§ 13
(1) Die festgelegten Benützungsfristen an Grabstätten können
auf Antrag gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühr für
die Dauer von 10 Jahren verlängert werden.
Das Ablaufen des Benützungsrechtes wird von der Gemeinde
ein Jahr vorher durch schriftliche Mitteilung an den Benüt-
zungsberechtigten sowie durch Anschlag an der Bekanntma-
chungstafel des Friedhofs und an der Amtstafel der Gemeinde
bekannt gegeben.
§ 14
Das Benützungsrecht an einer Grabstätte ist unveräußerlich.
Nach dem Tode des Benützungsberechtigten geht das Benüt-
zungsrecht auf den Erben über. Sind mehrere Personen gleich
GEMEINDE KALS AM GROSSGLOCKNER