Seite 13 - Gemeindezeitungen

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FODN - 57/02/2014
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GEMEINDE KALS AM GROSSGLOCKNER
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Offenhalten und Verhalten im Friedhof
(1) Der Friedhof ist durchgehend geöffnet.
(2) Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Wür-
de des Ortes entsprechend zu verhalten. Insbesondere ist ver-
boten:
das Mitbringen von Tieren und Fahrzeugen
das Plakatieren und das Verteilen von Druckschriften, mit
Ausnahme von Druckschriften die dem Ernst, der Pietät,
der Würde und der widmungsgemäßen Benützung des Or-
tes entsprechen
das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Diensten
aller Art
das Sammeln von Spenden (mit Ausnahme sozialer/kirch-
licher Institutionen)
das Ablegen von Abfällen an anderen als den dafür vorge-
sehenen Plätzen
zu Rauchen, zu spielen, zu lärmen und herumlaufen
(3) Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofs be-
trauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 4 Arbeiten im Friedhof
(1) Die Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof
darf nur nach vorhergehender Anmeldung bei der Gemeinde
erfolgen.
Steinmetze, Gärtner oder sonstige Gewerbetreibende dürfen
ihre gewerbliche Arbeiten nur gegen eine vorherige Anmel-
dung bzw. Anzeige bei der Gemeinde durchführen. Die Vor-
nahme von Arbeiten kann untersagt werden, wenn der Gewer-
betreibende die Anordnungen der Gemeinde nicht beachtet
oder gegen die Friedhofsordnung verstößt.
(2) Bei Durchführung aller Arbeiten ist auf die Würde des Or-
tes Rücksicht und darauf Bedacht zu nehmen, dass Anlagen
und Einrichtungen der umliegenden Grabstätten nicht beschä-
digt werden. Abfälle und Abraum nach gewerblichen Arbeiten
sind vom Friedhof zu entfernen, ohne dabei die Abfallgruben
oder Abfallbehälter des Friedhofes zu benutzen.
§ 5 Bestattung
Die beabsichtigte Bestattung auf dem Friedhof der Gemein-
de Kals am Großglockner ist so rasch wie möglich nach dem
Tode des zu Bestattenden im Gemeindeamt anzumelden. Die
Bestattung darf nur erfolgen, wenn die standesamtliche „Be-
scheinigung über die Eintragung des Sterbefalles“ vorgelegt
wird. Diese Bescheinigung kann ersetzt werden durch schrift-
liche Anweisung zur Bestattung durch den Amtsarzt oder
durch gerichtliche Anordnung.
§ 6 Särge und Urnen
Die Särge müssen fest gefügt und abgedichtet sein. Das Mate-
rial der Särge muss innerhalb der Ruhezeit (20 Jahre) verrotten.
Aschenreste sind in verlöteten Behältnissen (Urnen) beizuset-
zen. Dies passiert in den dazu vorhandenen Urnenwandgräbern.
Im Falle der Bestattung der Urne im Erdgrab muss diese aus
verrottbarem Material (Holz, etc.) ohne Metallbehältnis „Kap-
sel“ bestehen.
§ 7 Ausheben der Gräber
Die Gräber werden von der Gemeinde Kals am Großglockner
oder einer von der Gemeinde betrauten Person gegen Gebühr
ausgehoben und wieder zugefüllt. Dabei ist darauf zu achten,
dass andere Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.
§ 8 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Reihengrab, Familienarkadengrab und Fa-
milienreihengrab beträgt 20 Jahre. Die Wiederbelegung eines
Grabes ist erst nach Ablauf dieser Ruhefrist möglich. Die Ru-
hefrist für die Asche Verstorbener im Urnenwandgrab beträgt
10 Jahre.
III. Einteilung von Grabstätten
§ 9
(1) Grabstätten werden eingeteilt in:
a) Reihengräber
b) Familienarkadengräber
c) Familienreihengräber
d) Urnenwandgräber
(2) Ein Reihengrab ist eine Grabstätte welche zwei Grabplätze
vorsieht.
(3) Ein Familienarkadengrab ist eine Grabstätte, welche vier
Grabplätze vorsieht (angelegt in der Arkadenwand).
(4) Ein Familienreihengrab ist eine Grabstätte, welche vier
Grabplätze vorsieht.
(5) Ein Urnenwandgrab ist eine in eine Wand eingelassene
Grabstätte für die Aufnahme von Urnen mit der Asche Ver-
storbener.
§ 10
Die Gräber sind nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anmel-
dung zu belegen. Es besteht kein Anspruch auf die Auswahl
einer bestimmten Grabstelle.
Urnen können in Reihen- und Familiengräbern (Urnen müs-
sen aus verrottbarem Material sein) und Urnenwandgräbern
beigesetzt werden.
Die Grabstätten haben folgende Ausmaße aufzuweisen:
a) Reihengrab
Länge 150 cm
Breite 70 cm
b) Familienarkadengrab Länge 210 cm
Breite 140 cm
c) Familienreihengrab
Länge 210 cm
Breite 140 cm
d) Urnenwandgrab
Länge 50 cm
Breite 50 cm
(4) Die Tiefe der Reihengräber, Familienarkadengräber und
Familienreihengräber hat bis zur Grabsohle mindestens 180
cm, bei Tieferlegungen 220 cm zu betragen.