Seite 12 - Gemeindezeitungen

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FODN - 57/02/2014
GEMEINDE KALS AM GROSSGLOCKNER
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Der Friedhof GP 4043, EZ. 20 KG Kals am Großglockner
befindet sich im Eigentum der Röm. Kath. Pfarrkirche St. Ru-
pert in Kals am Großglockner
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und
des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Kals am Groß-
glockner (Friedhofsverwaltung).
(3) Die Gemeinde Kals am Großglockner hat einen Plan mit
sämtlichen Grabstellen anzulegen und ein Verzeichnis (Grab-
buch) aller auf dem Friedhof Beerdigten mit Geburts-, Ster-
be- und Beerdigungsdaten sowie der Angabe des Grabplatzes
sowie aller Um- und Tieferlegungen zu führen und weitere
Daten von besonderer Bedeutung, wie Grabtiefe, Gebühren
und dergleichen eingetragen sind.
Friedhofsordnung
der Gemeinde Kals am Großglockner
Der Gemeinderat der Gemeinde Kals am Großglockner hat aufgrund des § 33 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstge-
setz, LGBl. Nr. 33/1952, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung der Landesregierung vom 24. Jänner
1953 zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Oktober 1952, LGBl. Nr. 33, auf dem Gebiete des
Leichen- und Bestattungswesens, in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 18 der Tiroler Gemeindeordnung
2001 - TGO, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung, in seiner Sitzung vom 9. Juli 2014 folgende Friedhofs-
ordnung beschlossen:
§ 2
(1) Der Friedhof dient der Beisetzung von Verstorbenen bzw.
Leichenteilen
a) die in der Gemeinde Kals am Großglockner (Friedhofs-
sprengel) ihren Wohnsitz hatten
b) die in der Gemeinde Kals am Großglockner (Friedhofs-
sprengel) verstorben sind bzw. aufgefunden wurden, sofern
niemand sich dafür zuständig erklärt (Angehörige konnten
nicht ermittelt werden)
c) die ein Anrecht auf Beisetzung (§ 11) in einer Grabstätte des
Friedhofs haben,
wenn die Leiche nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde
überführt wird.
d) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte des Friedhofes der
Gemeinde Kals am Großglockner (§14) besitzen.
(2) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung
der Gemeinde Kals am Großglockner (Bürgermeister).