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Dölsacher Dorfzeitung
August 2014
Gpn. 241/1, 241/3 und 241/5, KG Göriach
(Broere, Ringhausen, Brandstätter).
Geplant ist die Errichtung eines Zubaues beim Wohn-
haus Göriach 50 a auf der Gp. 241/3, KG Göriach. Um
dieses Projekt umsetzen zu können ist für diesen Be-
reich nachstehende Erlassung eines Bebauungsplanes
sowie ergänzenden Bebauungsplanes erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr ausge-
arbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Bebau-
ungsplanes und eines ergänzenden Bebauungsplanes
im Bereich der Grundstücke Nr. 241/1, 241/3 und
241/5, alle KG Göriach, laut planlicher und schrift-
licher Darstellung der Architektengemeinschaft Dipl.-
Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr vom 28. Mai
2014, Zahl 707r241-1EBP.dwg, durch vier Wochen
hindurch, und zwar vom 17. Juni bis einschließlich 16.
Juli 2014, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des Bebauungsplanes und des ergänzenden
Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
f)
Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich
der Gpn. 22/3 und 22/4, KG Stribach (Peter
Ortner/Anwald+Brandstätter).
Herr Peter Ortner plant auf seiner Gp. 22/3, KG Stri-
bach, die Errichtung eines Wohnhauses. Um mit dem
Wohnhaus bis auf 4,00 m an den bestehenden Privat-
weg heranbauen zu können, ist die Erlassung eines
Bebauungsplanes für diesen Bereich erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-
gearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Be-
bauungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr. 22/3
und 22/4, KG Stribach, laut planlicher und schrift-
licher Darstellung der Architektengemeinschaft Dipl.-
Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr vom 27. Mai 2014,
Zahl 707r22-3BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch,
und zwar vom 17. Juni bis einschließlich 16. Juli
2014, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Folgende Bauwerber erhielten
Erschließungskosten
vorgeschrieben:
Erich Widmann, Görtschach 41
Es wird einstimmig beschlossen, dem Bauwerbern 30 %
der Abgabe als Baukostenzuschuss zu gewähren.
Folgendes Ansuchen um Förderung einer
Photovol-
taikanlage
ist eingelangt.
Johann Wallensteiner, Dölsach 190, 5,0 kWpeak
Es wird einstimmig beschlossen, dem Förderungs-
werber o. a. Zuschuss zu gewähren.
Folgendes Ansuchen um Förderung einer
Solaranlage
ist eingelangt.
Christian Gander, Gödnach 137
Es wird einstimmig beschlossen, dem Förderungs-
werber o. a. Zuschuss zu gewähren. Einem Ansuchen
um Solarförderung von Herrn Erich Widmann konnte
nicht entsprochen werden, da der Förderungswerber
vor Erlangung einer Bewilligung mit dem Bauvor-
haben begonnen hat. Einstimmiger Beschluss!
Ansuchen um Förderung eines Elektrofahrrades ist
keines eingelangt.
Öffentliches Gut:
a)
Übernahme in bzw. Ausscheiden aus der Gp. 304
(Öffentliches Gut EZ 34), KG Stribach (Flurbe-
reinigung Gumpitsch u. a.).
Im Bereich südlich des Stattlerhofes in der KG Stribach
ist derzeit ein Flurbereinigungsverfahren im Gange. Da-
von betroffen ist auch das Öffentliche Gut Gp. 304, KG
Stribach (EZ 34). Demnach werden die Teilflächen
„16“ und „18“ dem Öffentlichen Gut zugeschrieben und
die Teilflächen „13“, „14“, „15“ und „17“ aus dem
Öffentlichen Gut Gp. 304, KG Stribach, ausgeschieden.
Durch die Grundstücksbereinigung wird die Verkehrs-
situation in diesem Bereich nicht verschlechtert.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Entsprechend der Planurkunde der Vermessungs-
kanzlei DI Neumayr, Lienz, vom 20. November 2013,