Seite 21 - Gemeindezeitungen

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August 2014
Dölsacher Dorfzeitung
Seite 21
entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes
gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu be-
rechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
2) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-
gearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Be-
bauungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr. 882/1,
883/1 und 883/2, KG Görtschach-Gödnach, laut plan-
licher und schriftlicher Darstellung der Architekten-
gemeinschaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-
Mayr vom 10. Juni 2014, Zahl 707r882-1BBP.dwg,
durch vier Wochen hindurch, und zwar vom 30. Juni
bis einschließlich 29. Juli 2014, zur öffentlichen Ein-
sichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
c)
Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der
Gp. 208/3 und Erlassung eines Bebauungsplanes
im Bereich der Gp. 182, beide KG Dölsach
(Angela Groger/Ilse Goller).
Frau Angela Groger plant bei ihrem Wohnhaus Döl-
sach 149 diverse Baumaßnahmen durchzuführen so-
wie ein Garagengebäude zu errichten. Für die Gp.
208/3, KG Dölsach, besteht bereits ein Bebauungs-
plan, der diese Baumaßnahmen derzeit nicht zulässt.
Nachstehende Änderung des Bebauungsplanes für
diesen Bereich ist daher erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-
gearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Be-
bauungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr. 182
und 208/3, KG Dölsach, laut planlicher und schrift-
licher Darstellung der Architektengemeinschaft Dipl.-
Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr vom 27. Mai 2014,
Zahl 707r182BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch,
und zwar vom 17. Juni bis einschließlich 16. Juli
2014, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, nachfolgende
Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.
d)
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-
reich der Gp. 132/1, KG Göriach (Friedrich
Schwinger).
Herr Friedrich Schwinger plant die Errichtung einer
zusätzlichen Wohneinheit im Bereich seinen Wohn-
hauses in Göriach. Diesbezüglich wurde bereits in der
GR-Sitzung am 10. März 2014 ein Beschluss gefasst.
Aufgrund der Beurteilung im Zuge der aufsichts-
behördlichen Genehmigung wird nun die Wid-
mungsfläche verkleinert und auf die Gp. 132/1, KG
Göriach, beschränkt. Nachstehende Änderung des
Flächenwidmungsplanes wird dadurch erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 70 Abs. 1 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr.
56 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz
2006 – TROG 2006, LGBl. Nr. 27 den von der
Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Griessmann-
Scherzer-Mayr ausgearbeiteten Entwurf vom 28. Mai
2014, Zahl 707r132-1FWP.dwg, über die Änderung
des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dölsach
im Bereich des Grundstückes Nr. 132/1, KG
Göriach, durch vier Wochen hindurch, und zwar vom
17. Juni bis einschließlich 16. Juli 2014, zur öffent-
lichen Einsichtnahme aufzulegen.
Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Be-
reich einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 132/1, KG
Göriach, von derzeit Freiland in künftig „Sonder-
fläche Hofstelle“ gemäß § 44 TROG 2011, vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm 70 Abs. 1
lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes
gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu be-
rechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
e)
Erlassung eines Bebauungsplanes und eines er-
gänzenden Bebauungsplanes im Bereich der