Seite 10 - Gemeindezeitungen

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Aus gegebenem Anlass wird in
diesem Bericht kurz erörtert, was
beim Verlust bzw. mit wiederge-
fundenen Reisedokumenten zu tun
ist.
Verlorene oder gefundene Reise-
dokumente melden
Wer ein Reisedokument verliert
und es später wieder findet, muss
dies bei der zuständigen Behörde
melden, sonst kann es zu Kompli-
kationen bei der Ein- und Ausreise kommen.
Wer ein Reisedokument verliert – in der Regel den Reisepass
– muss den Verlust melden, um ein neues Dokument bei der
Passbehörde beantragen zu können. Die Verlustanzeige wird
im Schengener Informationssystem (SIS) und in den Daten-
banken von Interpol gespeichert. Oft findet der Verlustträger
das ursprüngliche Reisedokument wenige Tage später, teilt
dies aber der Behörde nicht mit. Das als verloren gemeldete
Dokument bleibt in den internationalen Fahndungsdatenban-
ken ausgeschrieben.
Wer sein gefundenes Dokument dann bei der Ein- und Ausrei-
se verwendet, kann Probleme bekommen. Insbesondere bei
Reisen außerhalb der Europäischen Union (EU) werden die
Dokumente routinemäßig mit der Interpol-Datenbank gegen-
gecheckt. Wird dann festgestellt, dass die verwendete Urkun-
de zur Fahndung ausgeschrieben ist, zieht das eine weitere
Überprüfung nach sich. Das kann dauern und für den Reisen-
den zu Mehrkosten und zu Zeitverlust führen. Gestohlene und
später gefundene Reisedokumente müssen der nächsten
Poli-
zeidienststelle
gemeldet werden. Das hilft, Komplikationen
bei der Ein- und Ausreise zu verhindern.
Die Rechtsgrundlage dafür
bildet das Bundesgesetz betref-
fend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passge-
setz 1992), BGBl.Nr.839/1992.
Vorlage- und Meldepflicht
Gemäß § 10a. Passgesetzt 1992
ist mit Ausstellung eines
Reisepasses, ein früher ausgestellter im Besitz des Passinha-
bers befindlicher Reisepass derselben Art, dessen Gültigkeits-
dauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, der
nunmehrigen Ausstellungsbehörde
zur Entwertung vorzule-
gen
. Gelangt ein verlorener oder entfremdeter Reisepass, des-
sen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist,
wieder in den Besitz des Passinhabers, so hat er dies der
Behörde
unverzüglich zu melden
; wurde ihm bereits ein neu-
er Reisepass ausgestellt, hat er anlässlich dieser Mitteilung den
wieder in seinen Besitz gelangten Reisepass der Behörde zur
Entwertung vorzulegen.
Obwohl es nach der Schengen-Erweiterung keine Grenzkon-
trollen mehr gibt, muss man auch im Schengen-Raum ein Rei-
sedokument mitführen. Das gilt auch für
kurze Fahrten
über
die Grenze. Ein Grenzübertritt ohne Reisdoku-
ment stellt eine Verwaltungsübertretung dar und
ist strafbar.
Reisedokumente sind entweder ein
Reisepass
oder ein
Perso-
nalausweis (
Personalausweis – sofern dieser nach den Einrei-
sebestimmungen des Gastlandes zulässig ist) – nicht jedoch
ein Führerschein.
Eigenes Reisedokument für Kinder
Jedes Kind benötigt seit 15. Juni 2012
für Auslandsreisen
einen eigenen Pass oder – sofern es nach den Einreisebestim-
mungen des Gastlandes zulässig ist – einen Personalausweis.
Die Eintragung im Reisepass eines Elternteils gilt seit diesem
Zeitpunkt nicht mehr. Auch dann nicht, wenn der Pass noch
länger gültig sein sollte.
Ein Reisepass kann – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder
Bezirkshauptmannschaft und jedem Magistrat beantragt wer-
den. Die Antragstellung ist auch bei einer dazu ermächtigten
Gemeinde des Wohnsitzes, wie es bei uns der Fall ist, mög-
lich.
Bitte beachten Sie, dass Kinder (auch Babys) bei der Antrag-
stellung zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein
müssen.
Wird ein Reisepass beantragt, werden auf dem Chip die perso-
nenbezogenen Daten und das Lichtbild gespeichert. Ab dem
zwölften Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke erfasst.
Gültigkeitsdauer des Kinderpasses:
Bis zu einem Alter von zwei Jahren wird ein Reisepass mit
einer zweijährigen Gültigkeitsdauer ausgestellt.
Ab dem zweiten Geburtstag wird ein Reisepass mit einer fünf-
jährigen Gültigkeitsdauer ausgestellt.
Ab dem zwölften Geburtstag wird ein Erwachsenenpass (mit
Fingerabdrücken) für jeweils zehn Jahre ausgestellt.
Falls ein neues Reisedokument benötigt wird, bitte den
Antrag gerade vor der Urlaubszeit immer rechtszeitig ein-
bringen, damit auch eine termingerechte Ausstellung
erfolgen kann. Falls eine kurzfristige Ausstellung notwen-
dig ist, wäre es empfehlenswert, den Antrag beim Bürger-
service der Bezirkshauptmannschaft Lienz einzubringen.
Zur Antragstellung sind auf jeden Fall das bisherige Reise-
dokument und ein aktuelles Passfoto mitzubringen. Falls
jemand noch kein Reisedokument besitzt bzw. die Gültig-
keit länger als fünf Jahre abgelaufen ist, müssen alle Doku-
mente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis,
Heiratsurkunde…) wieder vorgelegt werden. Kinder
brauchen ab dem zwölften Lebensjahr auch einen eigenen
Staatsbürgerschaftsnachweis, davor gilt der Staatsbürger-
schaftsnachweis der Eltern.
Seite 10
08/2013
Rechtlich gesehen ...
Informationsreihe von Gemeindeamtsleiter Dr. Alban Ymeri
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