Seite 12 - Gemeindezeitungen

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AUS DEM GEMEINDERAT
Sitzung, am 7. November 2012
Nachdem
GR
in
Josefine Mitterer
am 25. September 2012 einen schriftlichen Mandats-
verzicht abgegeben hat, rückt
Andreas Delacher
als zweites Ersatzmitglied des
„VEREINTEN FORUM LEISACH/BURGFRIEDEN“ nach und ist somit das neue Mitglied des
Leisacher Gemeinderates.
Verlesung des letzten Gemeinderatsprotokolls zu Beginn der aktuellen
Sitzung:
Nach dem teilweisen Verlesen des letzten Gemeinderatsprotokolls erstattet der
Bürgermeister Bericht in einigen zuletzt debattierten Angelegenheiten.
Verordnung über den Leinenzwang sowie die Verpflichtung zur Entfer-
nung von Hundekot:
Nach einiger Beratung beschließt der Gemeinderat einhellig, ab 1. 1. 2013 den
Leinenzwang für Hunde sowie die Verpflichtung zur Entfernung von Hundekot wie
folgt neu zu verordnen:
Verordnung über den Leinenzwang
sowie
die Verpflichtung zur Entfernung von Hundekot
Der Gemeinderat der Gemeinde Leisach hat mit Beschluss vom 7. Nov. 2012 auf Grund
des § 6a Abs. 2 Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, in der jeweils geltenden
Fassung und aufgrund des § 18 Abs. 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in
der jeweils geltenden Fassung, verordnet:
§ 1
Leinenzwang
(1) Hunde sind an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen,
a) in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugäng-
lichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
b) in den mit roter Farbe in der Anlage zu dieser Verordnung (Übersichtskarte der
Gemeinde) gekennzeichneten bestimmten Gebieten und bestimmten öffentlichen
Verkehrsflächen,
c) im Bereich landwirtschaftlicher Nutzflächen und Almen im gesamten Gemeinde-
gebiet von Leisach in der Zeit vom 15. März bis 15. November jeden Jahres.
(2) Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie
Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.
§ 2
Verpflichtung zur Entfernung von Hundekot im gesamten Gemeindegebiet
(1) Der Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen,
haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirt-
schaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch
Hundekot verunreinigt wird.
(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verur-
sachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung
liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und
im Anschluss daran in den dafür vorgesehenen Sammelbehälter oder in die Haus-Rest-
mülltonne entsorgt wird.