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OSTTIROLER
NUMMER 1-2/2014
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HEIMATBLÄTTER
Statthalterei bzw. den Landgerichten, an
44 Gemeinden Waldzuweisungen erfolgt.
Die Waldzuweisungskommission selbst be-
arbeitete und erledigte 172 Gemeinden. In
35 Gemeinden fanden keine Waldzuwei-
sungen statt. Gegen die 172 Bescheide, wel-
che die Waldzuweisungskommission aus-
stellte, beriefen nur zwei Gemeinden, Win-
disch-Matrei-Land und Dölsach, die durch
die Oberinstanzen, die Statthalterei in Inns-
bruck und das Ministerium des Inneren, ent-
schieden werden mussten. Nach eigenem
Bekunden stieß die Waldzuweisungskom-
mission nur im Pustertal auf gröbere
Schwierigkeiten, weil es dort nicht allein um
die Zuweisung der üblichen Gemein- oder
Gemeindewälder ging, sondern auch um die
der ehemaligen Staatswälder, deren Erträge
bislang der Staat sich vorbehalten hatte. Um
diese rissen sich mehrere Gemeinden,
wobei sich jede als die bedürftigste und
holzärmste gerierte. Verteilt und ins Eigen-
tum der politischen Gemeinden (und weni-
gen Gemeindefraktionen) wurden die bis-
herigen Gemeindewälder, kategorisiert als
unverteilte Genusswälder und verteilte Ge-
nusswälder (Teilwälder) und die bisherigen
(vorbehaltenen, reservierten) Staatswälder.
Mangels verlässlicher Unterlagen (Grenz-
beschreibungen, Flächenerhebungen, Wald-
bestandsaufnahmen) konnte die Kommis-
sion keine konkreten Zahlen liefern, im
Detail geschweige im Ganzen, was die
Flächen und die Durchschnittserträge dieser
zugewiesenen Wälder betraf. Auch musste
sich die Kommission damit begnügen, die
Waldgrenzen nur grob anzugeben. Detail-
lierte Abgrenzungen vorzunehmen (die
Grenzen gegenüber den Privatwäldern, den
landwirtschaftlichen Gründen, die Grenzen
zwischen unverteilten und verteilten Ge-
meindewäldern, bei Teilwäldern die Gren-
zen der einzelnen Waldparzellen) musste
den Gemeinden überlassen werden. Die von
der Waldzuweisung ausgestellten Bescheide,
die so genannten Zuweisungsurkunden,
mussten nach Bestätigung durch den Statt-
halter, in den Verfachbüchern der zuständi-
gen Bezirksgerichte bzw. der Gemischten
Bezirksämter verbüchert werden, womit
ihnen Rechtskraft erwuchs.
Im heutigen Osttirol wurden 1853/54
folgenden damaligen Gemeinden Wälder
(ungeteilte Gemeindewälder, Teilwälder
und bisherige Staatswälder) als Eigentum
zugewiesen: Marktgemeinde Windisch-
Matrei, Landgemeinde Windisch-Matrei,
Virgen (mit Prägraten), Hopfgarten, St. Veit,
St. Jakob, Kals, St. Johann imWalde, Schlai-
ten, Glanz, Gwabl, Alkus, Ainet, Oberdrum,
Oberlienz, Thurn, Patriasdorf, Ober- und
Untergaimberg, Unternußdorf, Obernußdorf,
Dölsach, Göriach und Stribach, Iselsberg
(mit Stronach), Görtschach (mit Gödnach),
Lengberg, Nikolsdorf, Nörsach, Lavant,
Tristach, Amlach, Lienz, Leisach, Burgfrie-
den, Abfaltersbach, Strassen, Tessenberg,
Panzendorf, Sillian, Sillianberg, Arnbach,
Innervillgraten, Außervillgraten, Kartitsch
sowie die Fraktion Klausenberg der Ge-
meinde Assling.
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Es fehlten die Gemeinden
Assling, Anras, Obertilliach und Untertilli-
ach, die bis 1803 brixnerische Gebiete ge-
wesen waren und daher von der Waldzu-
weisung ausgenommen waren. Bei der Frak-
tion Klausenberg (Schrottendorf, Dörfl,
Penzendorf und Thal) der Gemeinde Assling
handelte es sich um alttirolisches Gebiet, zu-
sammen mit Burgfrieden hatten sie das
kleine Gericht Lienzer Klause gebildet.
Im südöstlichen Tirol war der Anteil der
Staatswälder, die nun auf die Gemeinden
aufgeteilt wurden (leer aus gingen, man-
gels Staatwälder in unmittelbarer Nähe,
St. Veit in Defereggen, Bannberg, Tessen-
berg, Sillianberg, Arnbach und Innervill-
graten) recht beträchtlich. Nach einer Sta-