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OSTTIROLER
NUMMER 1-2/2014
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HEIMATBLÄTTER
Da das Gubernium
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und als Nachfolger
ab 1850 die Statthalterei mit der Waldzu-
weisung nicht recht weiterkamen, wurde
Ende 1852 vom Ministerium des Innern
eine dreiköpfige Kommission berufen, die
k. k. Waldzuweisungskommission im Kreis-
regierungsbezirk Brixen. Tätig wurde die
Waldzuweisungskommission aufgrund der
am 12. Juli 1853 erteilten Instruktion
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im
Oktober 1853 und beendete ihre Arbeit im
Mai 1854. In genannter Instruktion ist aus-
drücklich festgehalten, dass die zugewiese-
nen Wälder in das Eigentum der politischen
Gemeinden zu übertragen seien.
Gemeindefraktionen konnten eine Waldzu-
weisung beantragen, unter der Vorausset-
zung, dass sie 1847 noch als eigenständige
(politische) Gemeinde existiert und trotz
ihrer Vereinigung mit einer anderen politi-
schen Gemeinde ihre gesonderte Vermögens-
verwaltung beibehalten hatten. Für die Ver-
handlungen mit der Waldzuweisungs-
kommission hatte jede Gemeinde oder
Gemeindefraktion drei Bevollmächtigte zu
bestellen. Grundsätzlich sollte jeder Ge-
meinde, wobei deren bisheriger Besitzstand
möglichst zu berücksichtigen war, so viel
Wald zugewiesen werden, damit sie ihren
künftigen (Holz)bedarf decken konnte.
Wälder, die bisher aufgrund der Waldord-
nungen oder unvordenklichen Besitzes, also
seit Menschengedenken, von einer be-
stimmten Gemeinde ausschließlich genos-
sen worden waren, waren eben dieser in das
Eigentum zu übertragen, ohne an den bis-
herigen Nutzungsrechten („Genussverhält-
nissen“) etwas zu ändern, ob das nun un-
verteilte Gemeindewälder betraf oder Teil-
wälder. Wälder, in denen mehrere
Gemeinden oder einzelne Gemeindemit-
glieder mehrerer Gemeinden Einforstungs-
rechte oder Gnadenholzbezüge besessen
hatten, waren in erster Linie zur Abdeckung
dieser Holzbezugsrechte zu widmen und
den betreffenden Gemeinden zuzuteilen.
Wälder, in denen Gemeinden oder einzelne
Gemeindemitglieder bisher keine Nutzungs-
rechte gehabt hatten, sollten in erster Linie
jener Gemeinde zugewiesen werden, in
deren Sprengel sie lagen, sofern deren Holz-
bedarf noch nicht gedeckt war, andernfalls
einer oder mehreren bedürftigen Nachbar-
gemeinden. Wälder, die bisher unbestritten
und ausschließlich im Besitz und Genuss
einzelner Häuser und Höfe gewesen waren
und von ihren Besitzern versteuert oder auf
andere Weise als ausschließliches Privat-
eigentum behandelt wurden, konnten den
bisherigen Besitzern im Einvernehmen mit
der Gemeinde als Eigentum zugewiesen
werden. Verlangte allerdings die Gemeinde
die Zuweisung, so hatte diese an die Ge-
meinde zu erfolgen. Bei der Waldzuweisung
sollten auch forstwirtschaftliche Aspekte
berücksichtigt werden: Bann- und Schutz-
wälder waren jenen Gemeinden zuzuwei-
sen, deren Siedlungsgebiet durch diese ge-
schützt wurden. Den Gemeinden sollten
möglichst geschlossene Waldkomplexe, die
natürliche Grenzen hatten, zugesprochen
werden, jedenfalls auch Waldkomplexe von
einer Größe, die eine geregelte Forstwirt-
schaft ermöglichten. Auch sollte der einer
Gemeinde in das Eigentum übertragene
Wald möglichst nicht mit Nutzungsrechten
anderer Gemeinden belastet sein.
Das Ergebnis der Waldzuweisung
Laut Endbericht der Waldzuweisungs-
kommission vom Feber 1855 kamen für die
Waldzuweisung 256 Gemeinden (ein-
schließlich der wenigen Gemeindefraktio-
nen) in Frage.
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Davon waren im Zuge der
Forsteigentumpurifikation an eine Gemeinde,
im Zuge der Forstservitutenablösung an
vier und im Zuge der Waldzuweisung, vor-
genommen vom Gubernium und von der