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OSTTIROLER
NUMMER 1-2/2014
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HEIMATBLÄTTER
überlassen hat oder die wider dem Staat auf
dem Rechtsweg als Privateigentum behaup-
tet worden sind; Wälder, die nachweislich
im Zuge eines Konkurses oder einer Exeku-
tion erworben worden sind; Wälder, die dem
Landesfürsten als Grundherrschaft oder als
Lehensherr unterworfen sind oder einst
unterworfen waren; Wälder, die in Verträ-
gen, die älter sind als 30 Jahre, bzw. in Ver-
lassenschaftsabhandlungen, Besitzbriefen
und anderen unbedenklichen Urkunden als
Eigentum ausgewiesen sind. Wichtig war
vor allem eine Bestimmung: Als Privat-
eigentum waren alle jene Wälder anzuer-
kennen, die in den tirolischen Grundsteuer-
katastern der 1770er- und 1780er-Jahre bei
den jeweiligen Grundbesitzern eingetragen
waren und bisher von ihnen versteuert wur-
den. Dadurch konnten, sofern diese Voraus-
setzungen gegeben waren, was nicht selten
im Unterinntal der Fall war, auch Teilwälder,
in den Genuss kommen, als privates Eigen-
tum anerkannt zu werden. (Die Wälder in
den ehemals salzburgischen Gebieten im
Brixental und Zillertal waren explizit von
dieser konkreten Bestimmung ausgenom-
men.) Alle diese Bestimmungen galten auch
für Almen und Auen, die in die Forsteigen-
tumpurifikation ausdrücklich einbezogen
waren. Über die als privates Eigentum aner-
kannten Wald-, Auen- und Almengrundstücke,
im Gesamten 40.000 Joch (23.025 ha)
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, wur-
den Sammelurkunden ausgestellt, so ge-
nannte Forstpurifikationstabellen, die in den
Verfachbüchern der zuständigen Nordtiroler
Landgerichte verbüchert werden mussten,
womit ihnen Rechtskraft erwuchs.
Waldzuweisung
Da der Staat, von wenigen Ausnahmen ab-
gesehen, in den südlich des Brenners gele-
genen Gebieten der Grafschaft Tirol keine
Wälder als Staatswälder oder Reichsforste
im Eigentum behalten wollte, erübrigten sich
hier die Forstservitutenablösung und die Forst-
eigentumpurifikation. Das Gesetz ordnete an,
dass dort alle jene Wälder, die bisher unter
das Hoheitsrecht des Landesfürsten fielen
(gemeint sind damit einerseits alle Wälder,
die bisher entweder als landesfürstliche
Amtswälder oder als Staatswälder bean-
sprucht wurden, andererseits alle Wälder, die
als Gemein- oder Gemeindewälder ange-
sehen wurden und bei denen der Landesfürst
das Obereigentum beanspruchte), jenen Ge-
meinden in das volle Eigentum zu überlassen
sei, die bisher in diesen Wäldern zum Holz-
bezug berechtigt waren oder aus diesen Gna-
denholz bezogen haben. Damit beauftragt,
diese Wälder den Gemeinden auszufolgen,
wurde die Landesstelle als Kuratelbehörde
(Aufsichtsbehörde) der Gemeinden, ge-
meint war damit das Gubernium (ab 1850
Statthalterei) für Tirol und Vorarlberg. Diese
Waldzuweisung südlich des Brenner bezog
sich aber, wie erwähnt, nur auf die „alttiroli-
schen“ Gebiete des heutigen Südtirol und
Osttirol, davon ausgeschlossen waren die
früheren Gebiete der Hochstifte Brixen und
Trient, die 1803 an die Grafschaft Tirol ge-
fallen waren, weil hier kein aus dem Forst-
regal der Tiroler Landesfürsten abgeleitetes
landesfürstliches Hoheitsrecht existiert hatte.
Im heutigen Osttirol waren die Wälder in den
Gebieten der damaligen Gemeinden Anras,
Assling, Obertilliach und Untertilliach von
der Waldzuweisung ausgeschlossen.
Waldzuweisungsurkunde für die Gemeinde Tristach vom 9. November 1853 (siehe auch Ab-
bildungen auf den folgenden Seiten).
(Tiroler Landesarchiv: Neuere Kameralarchiv-Urkunden 122/1300/II/24)
Eigentumskategorien bei den Wäldern Tirols und des Bezirkes Lienz
1911, 1934 und 2013 (in Prozent der Waldfläche)
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Eigentumskategorie
Staat
Gemeinde/
Gemeinschaften Privat
Land u. a.
(Bundesforste) Gemeindefraktion (Agrar-
öffentliche
gemeinschaften)
Einrichtungen
Tirol 1910*
11,1
55,8
4,0
29,0
0,1
Bezirk Lienz 1910*
0
66,3
5,3
28,4
0
Tirol 1934
29,1
42,8
3,6
24,5
0
Bezirk Lienz 1934
0
45,1
1,7
53,2
0
Tirol 2013
21,1
14,6**
33,6
29,8
0,9
Bezirk Lienz 2013
0
11,3**
36,1
52,3
0,3
* Das Kronland Tirol bzw. der Bezirk Lienz in ihren Grenzen von 1910.
** Tirol: Gemeindegutwald 10,1 % und Gemeindevermögenswald 4,5 %; Bezirk Lienz Ge-
meindegutwald 0,4 % und Gemeindevermögenswald 10,9 %