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OSTTIROLER
NUMMER 8-9/2013
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HEIMATBLÄTTER
stehen, keine Wipfel, Äste, Windwurfhölzer,
Dürrlinge liegen lassen und die Stämme
möglichst nahe am Boden abhacken, damit
nicht hohe Stöcke stehen bleiben, die
Holzschläge aufgeräumt hinterlassen.
Da Hölzer und Schwarzwälder immer
wieder abgebrannt und gereutet werden,
soll der Waldmeister darauf achten, dass
Hölzer und Wälder nicht noch weiter ge-
schwendet oder ausgehackt werden, die
Holzschläge nicht abgebrannt werden,
nicht ohne Bewilligung Tayen, Alpen
(Almen), Einfänge und Leger angelegt wer-
den. Nur in den Niederwäldern, sofern sie
die Weidegründe der Untertanen bedrohen
und verderben, darf mit Kenntnis des Wald-
meisters durch Feuer gereutet werden.
Da die Untertanen an etlichen Orten
keine Wälder, die Zimmer- und Sägeholz
liefern könnten, sondern nur Wälder
haben, in denen gemischte Bäume stehen,
die entweder als Brennholz oder als Zim-
merholz zu verwenden wären, hat der
Waldmeister darauf zu achten, dass die
Untertanen nicht Zimmerholz als Brenn-
oder Köhlereiholz hernehmen. Jedenfalls
darf Holz nicht abtransportiert und ver-
arbeitet werden, bevor es nicht vomWald-
meister oder einem Rieger besichtigt wor-
den ist.
Es soll der Waldmeister besonders dar-
auf achten, dass die Hoch- und Schwarz-
wälder in der Herrschaft Lienz, die für die
Holzversorgung der Bergwerke vorge-
sehen sind, gehegt werden. Wälder, die für
Bergwerkszwecke abgeholzt werden,
sollen nicht in der Nähe von Gruben und
Zechen gelegen sein, da deren Holz als
Rüst- und Stempelholz sowie als Gruben-
holz benötigt wird. Die Holzschläge nahe
der Bergwerke und Schmelzhütten sollen
durch den Waldmeister verliehen werden,
der hat sie vorher in Augenschein zu neh-
men. Die Aussteckung solcher Holz-
schläge erfolgt durch den Waldmeister. Es
ist verboten, solches Holz zu verkaufen.
Dort, wo Holz für Bergwerkszwecke aus-
gezeigt wird, soll darauf geachtet werden,
dass jenen Untertanen, die dort auch ihr
Holz beziehen, mit solchem versorgt wer-
den können.
Wälder mit Lahnstrichen, wodurch die
darunter liegenden Siedlungen und Güter
bedroht werden, sollen geschont werden.
Der Blumenbesuch (Weide) soll nicht
gehindert werden, doch soll das Jungholz
geschont werden, und es dürfen keine
Zäune errichtet werden. Damit das Weide-
vieh keinen Schaden nehme, dürfen die
Äste der Bäume mit ausgereckter Hand
mittels einer gewöhnlichen Hacke abge-
hackt werden.
Der Waldmeister hat in Beisein der
Gerichtsobrigkeit die Urkunden, so die
Gerichtsleute und andere Personen über
Alpen und Bergmähder besitzen, zur Ein-
sichtnahme abzufordern, damit diese
Alpen und Bergmähder sich nicht aus-
weiten sondern in ihren vorbestimmten
Grenzen bleiben. So diese nicht vermarkt
oder ausgezeigt sind, so sollen diese
neuerdings vermarkt werden.
Wenn in den Wäldern eine Brandstätte
oder eine Schwendung entdeckt wird, sich
aber der Täter nicht ausforschen lässt, auch
die Untertanen keinen Verdächtigen be-
nennen können oder wollen, so ist die
nächstgelegene Gemeinde oder „Comaun“
zu bestrafen. Die Hirten sollen in den Wäl-
dern keine Feuer anzünden.
Die Lienzer Waldordnungen sind inhalt-
lich auf den Bergbau ausgerichtet, ob-
gleich dieser stark zurückging, aber mit
dem 1564 gegründeten Messingwerk in
Lienz und in der Debant existierte bis zu
Beginn des 19. Jahrhunderts ein wichtiger
Montanbetrieb, der ein Großabnehmer von
Holz war. In den Pustertaler Waldordnun-
gen, die ähnliche Bestimmungen enthiel-
ten, in deren Zuständigkeitsbereich aber
der Bergbau ein marginaler, hingegen der
Holzexport (hochwertiges Rundholz
wurde aus Grenzgebieten wie Tilliach und
Sexten ins Venetianische geliefert) ein
wichtiger Wirtschaftsfaktor war, wurde
daher letzteres Thema behandelt.
Waldbeschreibungen oder
Waldbereitungen
1553 waren in der Herrschaft Lienz und
auch in den Pustertaler Gerichten Exper-
tenkommissionen unterwegs, die aller-
dings allein damit ausgelastet waren, erst-
mals eine grobe Grenzlinie zwischen den
landesfürstlichen Hoch- und Schwarzwäl-
dern und den von den Nachbarschaften ge-
nutzten gemainen Wäldern (Heim- und
Niederwäldern) festzulegen.
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Spätere
Kommissionen, die sich zur Waldbereitung
oder Waldbeschreibung aufmachten, hat-
ten schon einen umfassenderen Auftrag:
Den derzeitigen und künftigen Holzvorrat
Beschreibung der mittelbaren Staatswaldungen im Forstdistrikt Lienz, 1837.
(TLA, Waldamt Lienz)