Koflkurier Nr. 50

Juni 2022 Heiz- und Energiekostenzuschuss 7 Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechtem Haupt- wohnsitz in Tirol gem. § 3 Tiroler Min- destsicherungsgesetz (TMSG). Nicht zuschussberechtigt sind: • Personen, die zum Zeitpunkt der An- tragstellung eine laufende Mindest- sicherungs/Grundversorgungsleis- tung beziehen; • BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrich- tungen, Schüler- und Studentenhei- men. Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen: • € 1.000,00 pro Monat für allein ste- hende Personen; • € 1.590,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften; • € 260,00 pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und € 190,00 für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt le- bende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe; • € 550,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haus- halt • € 380,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Netto-Einkommensobergrenze für Energiekostenzuschuss Ukraine-Krieg Für den Energiekostenzuschuss sind über den bestehenden Heizkostenzu- schuss einmalig folgende Personen be- rechtigt, die folgende Netto-Einkommen nicht überschreiten: • € 1.300,00 pro Monat für allein ste- hende Personen; • € 2.067,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften; • € 338,00 pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und € 247,00 für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt le- bende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe; • € 715,00 pro Monat für die erste wei- tere erwachsene Person im Haushalt • € 494,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Bei der Ermittlung des monatlichen Ein- kommens sind alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden/ gemeldeten Personen zufließen, zu be- rücksichtigen. Das monatliche Einkommen ist ohne An- rechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (z. B. Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvor- schuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen: • Pflegegeldbezüge; • Familienbeihilfen; • Wohn- und Mietzinsbeihilfen; • Einkommen der minderjährigen Kin- der im gemeinsamen Haushalt; • Witwengrundrenten nach dem KOVG; • Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG; • Rentenleistung nach dem Heimopfer- rentengesetz; • Erhöhte Ausgleichszulagenbezüge. Bei der Ermittlung des mtl. Einkom- mens sind in Abzug zu bringen: • zu leistende Unterhaltszahlungen/ Alimente, soweit sie gerichtlich fest- gelegt sind. Höhe des Heizkostenzuschusses: Die Höhe des Heizkostenzuschusses be- trägt maximal € 500,-- pro Haushalt. Verfahren: Um die Gewährung eines Heizkosten- zuschusses ist unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars im Zeit- raum vom 15. März bis 31. Dezember 2022 anzusuchen. AntragstellerInnen haben das unter https://tinyurl.com/HKZTirol22 herun- terladbare Formular zu verwenden, wel- ches ausgefüllt, unterschrieben und mit den erforderlichen aktuellen Unterlagen beim zuständigen Gemeindeamt einzu- reichen ist. Die Gemeinde überprüft die melderechtlichen Angaben im Antrag und leitet diesen mit den erforderlichen Unterlagen an das Land Tirol weiter. Für PensionistInnen mit Bezug der Aus- gleichszulage , denen im vergangenen Jahr der Antrag auf Heizkostenzuschuss des Landes bewilligt wurde, ist eine ge- sonderte Antragstellung nicht erforder- lich. Für diesen Personenkreis stellt die Verwaltung des Landes der zuständigen Gemeinde eine entsprechende Personen- liste zur Verfügung. Die Gemeinden ha- ben die Richtigkeit der Angaben und die Anspruchsberechtigung für den Heizkos- tenzuschuss hinsichtlich der in der Liste angeführten Personen entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie zu prüfen und die Liste mit der entsprechenden Bestäti- gung dem Land zu retournieren. Dem Ansuchen sind folgende Unterla- gen in Kopie anzuschließen: • Sämtliche monatliche Einkommens- nachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeter Personen. Die Prüfung der Anträge und Anga- ben, die Entscheidung und die Aus- zahlung erfolgen durch das Land Tirol. Heizkostenzuschuss des Landes Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2022/23 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien wieder einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.

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