GZ_Tristach_2020_06

4 GR-Beschlüsse | Gesetzl. Bestimmungen Hundehaltung Juni 2020 € 52.046,18 sowie die diesbezügl. Bede- ckungdurchMehreinnahmenbeidiv.Haus- haltspositionen einstimmig beschlossen. Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, den großen Gemeinde- saal für eine von der Jugendgruppe der MK Tristach für den 20.02.2020 aus- gerichteten Veranstaltung („Weiberfa- sching“) kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Reinerlös der Veranstaltung kommt einem sozialen Zweck zugute. Der Gemeinderat hat den einstim- migen Beschluss gefasst, zur Neugestal- tung des Gemeindeparks „Tratte“ einen Ideenwettbewerb Studierender der Uni- versität für Bodenkultur Wien (BOKU) auszuloben. Die Kosten belaufen sich auf ca. € 17.000,--, aus Mitteln der Dorfer- neuerung des Landes Tirol ist eine min- destens 50%ige Förderung zu erwarten. Sitzung vom 15.05.2020 Der Gemeinderat hat gem. § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101 idF LGBl. Nr. 51/2020, einstimmig beschlossen, den vom Planer Raumgis Kranebitter, Ruefenfeldweg 2b, 9900 Lienz, ausgear- beiteten Entwurf vom 14.04.2020, GZl. 2678ruv/2019 über die Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich der Grund- stücke Gp. 720/1 und Gp. 720/4, beide KG Tristach, laut planlicher und schrift- licher Darstellung des vorhin genannten Raumplaners durch vier Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzule- gen. Gleichzeitigwurde gemäß § 66Abs. 2 TROG 2016 der Beschluss über die Erlas- sung des ggst. Bebauungsplanes gefasst (dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stel- lungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird). Eine von Notar Dr. Hans Peter Falk- ner detailliert vorgetragene und eingehend erörterte privatrechtliche Vereinbarung im Zusammenhang mit der Vertragsraum- ordnung wurde vom Gemeinderat mehr- heitlich zum Beschluss erhoben. Diese Vereinbarung verfolgt primär das Ziel, für ortsansässige Bauinteressenten Bau- grundstücke zu sozial verträglichen Prei- sen verfügbar zu machen. Die Transalpine Ölleitung in Öster- reich GmbH (TAL) leistet für die Einräu- mung des Rechts zur Kreuzung von Lan- desstraßen durch die Mineralölfernleitung entsprechende Beiträge an das Land Tirol, welches diese Gelder zinsbringend in An- leihen angelegt hat. Der jährl. Ertrag die- ser Geldanlage wird vom Land Tirol auf die einzelnen berührten Gemeinden auf- geteilt, wobei sich die Verteilung nach Lei- tungslänge und nach der Einwohnerzahl der von der Ölpipeline berührten 23 Tiroler Gemeinden richtet. Nunmehr hat der Lan- desrechnungshof (LRH) die Auszahlung der TAL-Gelder an die begünstigten Ge- meinden empfohlen, da zu erwarten ist, dass die Verzinsung des Kapitales deutlich unter der Inflationsrate liegen wird und somit zu einem realen Wertverlust führt. Dieser Empfehlung des LRH folgend hat der Gemeinderat einstimmig beschlossen, die Zustimmung zur Auflösung und Aus- zahlung des die Gemeinde Tristach be- treffenden anteiligen Kapitals in Höhe von € 39.109,-- zu erteilen. Der Gemeinderat hat mit mehrheitli- chem Beschluss eine Verordnung „ Pflich- ten der Hundehalte r“ erlassen (siehe www.tristach.gv.at  Menü „Bürgerser- vice“  „Verordnungen“ - Abschnitt „Hun- dehaltung“). Demnach sind außerhalb geschlossener Ortschaft Hunde auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Spazier- wegen, Wanderwegen, Forststraßen und Forstwegen grundsätzlich an der Leine zu führen. Auf den folgenden in der Ver- ordnungsanlage gelb gekennzeichneten Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaft gilt weder eine Leinenpflicht noch eine Maulkorbpflicht: a) Verbin- dungsstraße zwischen den Gemeinden Tristach und Amlach; b) Schotterweg, abzweigend östl. Reggenbachbrücke Richtung Nordosten, dem Wegverlauf un- terhalb/südlich des Draudammes folgend bis zur KG-Grenze Lavant und c) Gemein- destraße „Dolomitenstraße“, welche vom Perlößling zum Kreithof führt. Gem. § 2 der Verordnung haben Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit einem Hund bewegen, dafür zu sor- gen, dass das Gemeindegebiet, insbeson- dere landwirtschaftliche Flächen, Grün- anlagen und Kinderspielplätze nicht durch Hundekot verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hun- den sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen. Entspre- chende Strafbestimmungen finden sich im § 3 der Verordnung (Strafen bis zu € 500,-- bzw. € 2.000,--). Der Gemeinderat hat einstimmig be- schlossen, der Wasserrettung Lienz für die Anschaffung eines neuen Einsatzfahrzeu- ges einen einmaligen Finanzierungsbei- trag in Höhe von € 1.000,-- zu gewähren. Der Bergrettung Lienz wurde für das Jahr 2020 eine finanzielle Subvention in Höhe von € 1.448,-- mit einstimmigem Beschluss gewährt (1.448 Hauptwohn- sitze zum 15.05.2020 à € 1,--). Für die Anschaffung von Elektro-Fahr- rädern (E-Bikes)wurde vier Antragstellern/- innen eine Förderung in Höhe von je € 75,-- (gesamt: € 300,--) mit einstimmi- gem Beschluss gewährt. Mit mehrheitlichem Beschluss wur- de der ÖVP für das Jahr 2020 eine Par- teiförderung in Höhe von € 118,80 InformationfürHundehalter Hinweis auf die gesetzl. Bestimmungen des § 6 a Abs. 2 Landes-Polizeigesetz H unde sind an öffentlichen Or- ten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzo- nen, an der Leine oder mit Maul- korb zu führen. Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschen- ansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schulein- richtungen, Spielanlagen und Ein- kaufszentren, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen. Der Maul- korb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift wer- den kann.

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