GZ_Praegraten_2020_02

Seite 3 Leinenpflicht innerhalb des Ortsgebietes! Wer künftig mit einem Hund an öffent- lichen Orten innerhalb von Wohnsied- lungen oder Ortskernen unterwegs ist, hat diesen an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Bei größeren Menschenansammlungen, in öffentli- chen Verkehrsmitteln und auf Spiel- plätzen gilt jedenfalls die Maulkorb- pflicht. „Hunde-NeueinsteigerInnen“ müssen bei der Anmeldung ihres Vierbeiners zudem einen Nachweis einer theoretischen Ausbildung vor- legen. Die Tiroler Landesregierung be- schloss am 15.10.2019, auf Antrag von LRin Patrizia Zoller-Frischauf die Änderung des Landes-Polizeigeset- zes, die dem nächsten Landtag 2020 zur Beschlussfassung vorgelgt wird. Damit wird in Tirol die Leinen- und Maulkorbpflicht erstmals einheitlich geregelt. Die Landesrätin begrüßt die Gesetzesnachschärfung: „Im Sinne der Sicherheit von Mensch und Tier braucht es einheitliche Verhaltens- regeln. Gleichzeitig setzen wir auf Aufklärung und Information.“ Wäh- rend der Großteil der Frauchen bzw. Herrchen mit ihren Hunden verant- wortungsvoll und entsprechend geübt umgehen, ist anderen HundehalterIn- nen vielfach oft nicht bewusst, wel- che Aufgaben mit der Hundehaltung verbunden sind bzw. ob die gewählte Hunderasse überhaupt für sie geeig- net ist. Den Gemeinden steht es außerdem frei, per Verordnung Hundefreilauf- zonen auszuweisen bzw. auch au- ßerhalb geschlossener Ortschaften eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht zu verordnen. Mit der Neuregelung werde nun der „Fleckerlteppich“ auf- geräumt, wie LRin Zoller-Frischauf betont: „Bisher wurde die Leinen- und Maulkorbpflicht tirolweit nur von etwa der Hälfte der Gemeinden per Verord- nung festgelegt – andere Gemeinden hatten keine Regelungen. Mit der jet- zigen Gesetzesänderung soll Unfäl- len und Beißsituationen bestmöglich vorgebeugt werden.“ Neu: Ausbildung für „Hundeneuein- steigerInnen“ und Untersuchung für auffällige Hunde Eine wesentliche Neuerung ist die Festschreibung eines verpflichtenden Sachkundenachweises bei der erst- maligen Anmeldung eines Hundes. „Die Kurse werden ausschließlich von tierschutzqualifizierten Hunde- trainerInnen oder TierärztInnen mit Fachausbildung durchgeführt. Schu- lungsinhalte und -bestimmungen werden in enger Abstimmung mit der Fachgruppe der HundebetreuerInnen der Wirtschaftskammer Tirol erarbei- tet und von der Landesregierung ver- ordnet. Die Behörde kann zukünftig HalterInnen von auffälligen Hunden neben Leine oder Maulkorb zu weite- ren Maßnahmen wie die Absolvierung von Hundeschulungen oder tierärztli- chen Untersuchungen verpflichten. Kleinhunde können statt mit Leine und Maulkorb auch in geeigneten ge- schlossenen Behältnissen mitgeführt werden. Gesetz im Sinne der Sicherheit und des Tierschutzes „In Summe ist ein ausgewogenes Gesetz entworfen worden, das mehr Sicherheit für Mensch und Hund ge- währleistet und auch die Interessen des Tierschutzes wahrt“, ist sich LRin Zoller-Frischauf sicher. Zudem ist festgeschrieben, dass ein Maulkorb immer den tierschutzrechtlichen Be- stimmungen zu entsprechen hat. Freizeitwohnsitzabgabe in Prägraten a.G. Ab 01. Jänner 2020 ist in unse- rer Gemeinde eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu entrichten (Frei- zeitwohnsitzabgabe). Freizeitwohn- sitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht Befriedigung eines ganz- jährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungs- zwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzver- zeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Freizeitwohnsitze wer- den bei den Abgabenertragsantei- len des Bundes nicht berücksichtigt. Dennoch entstehen den Gemeinden durch Freizeitwohnsitze Kosten. Die Freizeitwohnsitzabgabe ermöglicht eine zusätzliche Einnahmequelle für Gemeinden zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen. Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine verpflichtend einzuhebende Gemeindeabgabe. Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichten- de Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitz- abgabe: Die Gemeinde Prägraten a.G. legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitz- abgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt fest: a) bis 30 m² Nutzfläche mit 180,- Euro, b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit 270,- Euro, c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit 450,- Euro, d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit 720,- Euro, e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit 1.050,- Euro, f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit 1.350,- Euro, g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit 1.650,- Euro. Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

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