Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2018/2019 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien
einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.
Antrags- bzw. zuschussberechtigt
sind alle Personen mit aufrechtem Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol gemäß § 3 TMSG.
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
• Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Mindestsicherungs/Grundversor-
gungsleistung beziehen
• Bewohner und Bewohnerinnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler-
und Studentenheimen
Für die Gewährung gelten folgende Netto-einkommensgrenzen
•
890,00 €
pro Monat für alleinstehende Personen
•
1.360,00 €
pro Monat für Ehepaar und Lebensgemeinschaften
•
220,00 €
pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und
140,00 €
für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind mit
Anspruch auf Familienbeihilfe
•
490,00 €
pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
•
330,00 €
pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens, sind alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt
lebenden / gemeldeten Personen zufließen, berücksichtigt.
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln.
Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (z. B. Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss,
Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.
Bei der ermittlung des monatlichen einkommens sind nicht anzurechnen:
• Pflegegeldbezüge, Familienbeihilfe, Wohn- und Mietzinsbeihilfen
• Einkommen der minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt, Witwengrundrenten nach dem KOVG
• Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 41 Abs. 2 und 3 KOVG
• Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz, erhöhte Ausgleichszulagenbezüge
Bei der ermittlung des monatlichen einkommens sind in Abzug zu bringen:
• zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind
Höhe des Heizkostenzuschusses
Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig
225,00 € pro Haushalt.
eINreICHFrIST: ab sofort bis 31. Dezember 2018
Verfahren
Um die Gewährung eines Heizkostenzuschusses ist schriftlich unter Verwendung des vorgesehenen
Antragsformulars
anzusuchen. Anträge können im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018
gestellt werden. Die Formulare liegen beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales,
und bei der Gemeinde Dölsach auf und sind im Internet unter
https./
/www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/beihilfen/hilfswerk/formulare/abrufbar.
Pensionisten mit Bezug der Ausgleichszulage, welche in der Heizperiode 2017/2018 einen Heiz-
kostenzuschuss bezogen haben, übermittelt das Land Tirol ein Antragsformular. Die Anträge sind
bei der Gemeinde Dölsach einzubringen. Die Gemeinde überprüft die melderechtlichen Angaben im
Antrag und leitet diesen mit den erforderlichen Unterlagen an das Land Tirol weiter.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
•
MONATLICHe
Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen
• Einkommen der volljährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt
• melderechtliche Bestätigung der Wohnsitzgemeinde am Antragsformular
Die Antragsvoraussetzungen müssen jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.
Die Prüfung der Anträge und Angaben, die Entscheidung und die Auszahlung erfolgt durch das Land Tirol.
Heizkostenzuschuss