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Informationsblatt der Gemeinde Amlach

Ausgabe 25 Dezember 2015 Seite 25

Allgemeine Informationen

zur Kindergartenbesuchspflicht

1) Wer ist besuchspflichtig?

Von der gesetzlichen Besuchspflicht umfasst sind Kinder

mit Hauptwohnsitz in Tirol, die am 31.

August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes

Lebensjahr vollendet haben und im

Folgejahr schulpflichtig werden.

2) In welchem Ausmaß besteht die Besuchspflicht?

Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden pro

Woche. Diese Stundenzahl muss sich auf mindestens vier

Werktage pro Woche verteilen.

3) Wie lange dauert die Besuchspflicht?

Die

Besuchspflicht

besteht

während

des

Kindergartenjahres. Das Kindergartenjahr beginnt am

zweiten Montag im September und dauert bis zu den

Schul-Hauptferien („Sommerferien“). Vom

Kindergartenjahr – und daher auch von der Besuchspflicht

– sind weiters folgende Tage bzw.

Zeiträume ausgenommen:



Samstage, Sonntage und

gesetzliche Feiertage,



der

2.

November

(Allerseelentag),



die Tage vom 24. Dezember

bis einschließlich 5. Jänner

(Weihnachts-ferien) und der

Montag,

der auf den 23. Dezember fällt,



die Tage vom zweiten

Montag im Februar bis zum

darauffolgenden

Sonntag

(„Schul-Semesterferien“),



der 19. März (Festtag des

Landespatrons),



die Tage vom Samstag vor

dem

Palmsonntag

bis

einschließlich Dienstag nach Ostern

(Osterferien),



die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag

nach Pfingsten (Pfingstferien).

4) Wo kann die Besuchspflicht erfüllt werden?

Die Besuchspflicht kann sowohl in einem öffentlichen als

auch einem privat geführten Kindergarten

erfüllt werden.

5) Aus welchen Gründen kann ein Kind von der

Besuchspflicht ausgenommen werden?

Kinder können aufgrund einer schriftlichen Anzeige durch

die Eltern von der Besuchspflicht

ausgenommen werden, wenn:



ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines

besonderen

sonderpädagogischen

Förderbedarfs,

aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der

Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der

nächstgelegenen Kindergartengruppe der Besuch nicht

zugemutet werden kann,



sie vorzeitig die Schule besuchen,



sie einen Übungskindergarten besuchen,



sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und

sichergestellt ist, dass die

Bildungsaufgaben dort entsprechend dem Tiroler

Bildungsplan wahrgenommen werden,



sie häuslich erzogen oder im Rahmen einer

Tagesbetreuung betreut werden und die Eltern

schriftlich

erklären,

dass

die

Bildungsaufgaben

entsprechend dem Leitfaden des

Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend

(„Leitfaden für die häusliche

Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ für

Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt;

dieser Leitfaden kann auf der Homepage des

Bundesministeriums abgerufen werden und ist

auch bei den Tiroler Bezirkshauptmannschaften bzw. dem

Stadtmagistrat Innsbruck erhältlich)

wahrgenommen werden.

6) Wie ist ein Ausnahmegrund geltend zu machen?

Sind die Eltern der Auffassung, dass ein Ausnahmegrund

vorliegt, so ist eine entsprechende Anzeige bis spätestens

Ende Februar vor dem Beginn des betreffenden

Kindergartenjahres bei der Gemeinde,

in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, schriftlich

einzubringen. Die Anzeige hat eine kurze

Begründung zu enthalten.

Die Wohnsitzgemeinde leitet

sodann

die

Anzeige

unverzüglich an die örtlich

zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde

(Bezirkshauptmann-schaft bzw.

Bürgermeisterin

der

Stadtgemeinde

Innsbruck)

weiter.

Dieser

obliegt

die

Entscheidung

darüber, ob die angezeigte

Ausnahme gerechtfertigt ist.

Liegen die Voraussetzungen für

eine Ausnahme von der

Besuchspflicht nicht vor, so ist

die

Bezirksverwaltungsbehörde

verpflichtet, den Eltern binnen sechs Wochen ab dem

Einlangen der

vollständigen Anzeige die Ausnahme von der

Besuchspflicht zu versagen. Wird die angezeigte

Ausnahme nicht innerhalb dieser Frist versagt, so gilt die

Ausnahme (automatisch) als genehmigt.

7) Wann darf ein besuchspflichtiges Kind sonst noch

vom Kindergarten fernbleiben?

Besuchspflichtige Kinder dürfen (vom Fall des Vorliegens

eines gerechtfertigten Ausnahmegrundes im

Sinne des Punktes 5 abgesehen) dem Kindergarten nur im

Fall einer gerechtfertigten Verhinderung

fernbleiben.

Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z. B. vor bei



Erkrankung des Kindes



Erkrankung der Eltern



Urlaub im Ausmaß von höchstens drei Wochen innerhalb

des Kindergartenjahres (zum Begriff

des Kindergartenjahres siehe Punkt 3)



außergewöhnlichen Ereignissen.

Ist ein Kind verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so

haben die Eltern die Kindergartenleitung