Seite 8 - Gemeindezeitungen

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Aus dem Gemeinderat
stimmig die Auflage und Änderung
des Flächenwidmungsplanes im
Bereich der Gp. 1814 und 1815/1
KG Innervillgraten von derzeit „Frei-
land“ gem. § 41 TROG 2011 in
künftig „Landwirtschaftliches Misch-
gebiet“ gem. § 40.5 TROG 2011
entsprechend dem Planentwurf.
Änderung Flächenwidmungs-
plan und Neuerlassung Bebau-
ungsplan
Der Gannerhof soll an den Sohn des
Eigentümers übergeben werden. In
diesem Zusammenhang werden die
Grundstücksgrenzen neu geordnet.
Um einerseits eine einheitliche Wid-
mung herzustellen, andererseits die
Teilung aufgrund des Gebäudebe-
standes durchführen zu können,
müssen der Flächenwidmungsplan
geändert und ein entsprechender
Bebauungsplan erlassen werden.
Der Gemeinderat beschließt ein-
stimmig die Auflage und Änderung
des Flächenwidmungsplanes im
Bereich der Gp. 476/1, 476/4, 476/5
und 2894 KG Innervillgraten von
derzeit „Freiland“ gem. § 41 TROG
2011 in künftig „Tourismusgebiet“
gem. § 40.4 TROG 2011 bzw. im Be-
reich der Gp. 473 KG Innervillgraten
von derzeit „Tourismusgebiet“ gem.
§ 40.4 TROG 2011 in künftig „Frei-
land“ gem. § 41 TROG 2011 ent-
sprechend dem Planentwurf.
Der Gemeinderat beschließt ein-
stimmig die Neuerlassung eines
grund der Größe (280 m²) nur mit
einem entsprechenden Bebauungs-
plan mit der Festlegung einer „be-
sonderen“ Bauweise bebaubar ist.
Der Gemeinderat Roland Lanser
erklärt sich beim gegenständlichen
Tagesordnungspunkt für befangen.
Der Gemeinderat beschließt ein-
stimmig die Aufhebung des allge-
meinen und ergänzenden Bebau-
ungsplanes im Bereich der Gp.,
2542/17, 2542/18 und 2542/19 KG
Innervillgraten.
Aufhebung Bebauungsplan
Für gegenständliche Grundstücke
besteht ein rechtsgültiger, allgemei-
ner und ergänzender Bebauungs-
plan. Unter anderem. wurden dabei
Geschoßflächendichten (Mindest-
wert 0.30 und Höchstwert 0.70),
sowie die Anzahl der Vollgeschoße
(höchstens 2) festgelegt. Gem. §
117 Abs. 3 TROG 2011 treten die-
se Bestimmungen am 31.12.2013
außer Kraft. Da der bestehende Be-
bauungsplan den Mindesterforder-
nissen nicht entspricht, muss der
Bebauungsplan entweder aufgeho-
ben oder ergänzt und neu beschlos-
sen werden.
Der Gemeinderat beschließt ein-
stimmig die Aufhebung des beste-
henden allgemeinen und ergänzen-
den Bebauungsplanes im Bereich
der Gp. 2458/3 und 2458/7 KG In-
nervillgraten (GR-Beschluss vom
18.04.2000).
Regelung von Aushilfen
Vor einiger Zeit fand eine Ausspra-
che mit den Gemeindearbeitern
Martin Steidl und Hermann Rainer
statt. Dabei wurde diskutiert in wel-
cher Form die Aushilfen angemel-
det werden sollen.
Der Bürgermeister hat mit Otto
Trauner vom TVB über die stunden-
weise Verwendung des TVB-Mitar-
Bebauungsplanes im Bereich der
Gp. 476/1, 476/4 und 2894 KG In-
nervillgraten entsprechend dem
Planentwurf auf die Tagesordnung
zu setzen.
Der Gemeinderat beschließt ein-
stimmig die Neuerlassung eines
Bebauungsplanes im Bereich der
Gp. 476/1, 476/4 und 2894 KG In-
nervillgraten entsprechend dem
Planentwurf.
Aufhebung Bebauungsplan
Da der bestehende Bebauungsplan
den Mindesterfordernissen nicht
entspricht, muss der Bebauungs-
plan entweder aufgehoben oder er-
gänzt und neu beschlossen werden.
Für die Gp. 2542/14, 2542/15 und
2542/16 wird seitens des Raumpla-
ners die Neuerlassung eines Be-
bauungsplanes empfohlen, da die
Gp. 2542/15 unbebaut ist und auf-
Flächenwidmung
Bebauungsplan