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Förderungen
So machen Sie den Steuerausgleich
Finanz online
Es besteht weiters die Möglichkeit,
die Veranlagung über Finanz online
einzureichen.
Die Vorteile der Online-Veranla-
gung sind:
Entfall des Amtsweges
– kostenlos und rund um die Uhr
von zu Hause aus
– Möglichkeit die voraussichtliche
Steuergutschrift oder –nachzah-
lung sofort zu berechnen (außer
bei Bezug von Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe)
– aktuelleAbfrage des Steuerkontos
– elektronische Änderung der per-
sönlichen Daten (z.B. Adress-
oder Namensänderung)
– elektronische Berufung, Rück-
zahlungsantrag, Änderung der
Vorauszahlung, Ratenvereinba-
rung
Pflichtveranlagung
Bei der ANV wird zwischen Pflicht-
und Antragsveranlagung unter-
schieden. Unter folgenden Vor-
aussetzungen sind sie verpflichtet
zwischen April und September des
Folgejahres eine Veranlagung beim
Finanzamt abzugeben:
– wenn Sie im Kalenderjahr zu-
mindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuer-
pflichtige Einkünften haben
– wenn Sie Krankengeld von der
Krankenversicherung, bestimm-
te Bezüge für Truppenübungen,
Rückzahlung von Pflichtversi-
cherungs-/Pensionsbeiträgen,
Bezüge vom Insolvenz-Entgelt-
Fonds, Bezüge aus Dienstleis-
tungsschecks und bestimmte
Bezüge aus der Bauarbeiterur-
laubskasse erhalten haben;
– wenn für das Kalenderjahr ein
Freibetragsbescheid
berück-
sichtigt wurde, aber tatsächlich
geringere Ausgaben angefallen
sind
– wenn der Alleinverdiener- bzw.
Alleinerzieherabsetzbetrag oder
das Pendlerpauschale berück-
sichtigt wurde, aber die Voraus-
setzungen nicht vorlagen;
– wenn Sie andere, nicht lohnsteu-
erpflichtige Einkünfte bezogen
haben, deren Gesamtbetrag 730
€ übersteigt;
– wenn Sie einen Zuschuss zur
Kinderbetreuung vom Arbeitge-
ber zu Unrecht steuerfrei bezo-
gen haben.
Antragsveranlagung
Für die Antragsveranlagung haben
Sie 5 Jahre Zeit. Sie sollten Sie auf
alle Fälle durchführen, wenn Sie
– Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher
sind, und den Absetzbetrag nicht
in Ihrer Firma beantragt haben
– den Mehrkindzuschlag beantra-
gen können
– für ein oder mehrere Kinder ge-
setzlichen Unterhalt zahlen
– Sonderausgaben, Werbungs-
kosten oder außergewöhnliche
Belastungen geltend machen
könne
– Während des Jahres von Ihrem
Lohn/Gehalt zwar Sozialversi-
cherung, aber keine Lohnsteuer
abgezogen wurde (= Negativ-
steuer!)
– Schwankende Bezüge oder Ver-
dienstunterbrechungen während
eines Kalenderjahrs haben (z.B.
Ferialpraktikum, unterjähriger Wie-
dereinstieg nach der Karenz,...)
Negativsteuer
Wenn von Ihrem Lohn/Gehalt zwar
Sozialversicherung, aber keine
Lohnsteuer abgezogen wurde, kön-
nen Sie mittels ANV eine Negativ-
steuer erhalten. Diese beträgt 10 %
der bezahlten Sozialversicherungs-
beiträge, maximal jedoch 110 €.
Sollten Sie zusätzlich zumindest
ein Monat Anspruch auf Pendler-
pauschale haben, können Sie einen
Pendlerzuschlag von bis zu 290 €
erstattet bekommen. Die Negativ-
steuer beträgt in dem Fall also ge-
samt bis zu 400 €.
Einkommensteuererklärung
(ESt-E)
Eine ESt-E müssen Sie abgeben,
wenn Sie aus selbständiger Tätig-
keit oder aus einem Betrieb ein Ein-
kommen haben, das höher ist als
11.000 € Sie sowohl selbständiges
Einkommen über 730 € als auch
nicht selbständiges Einkommen
haben und das Gesamteinkommen
höher ist als 12.000 € das Finanz-
amt Sie dazu auffordert
Um die ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) durchführen zu können, brauchen Sie das
Formular L 1 und, sofern Sie Kinder haben für die Sie Familienbeihilfe beziehen, das Formu-
lar L 1k. Diese erhalten Sie bei jedem Finanzamt bzw kann über die Webseite des Finanzmi-
nisteriums bestellet werden.