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Dezember 2014
Ortsbäuerinnenwahl | Anrainerpflichten lt. StVO
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ACHTUNG!
Es ist verboten, Schnee vom Pri-
vatgrund (Hauseinfahrten etc.) auf
die öffentliche Straße zu schaufeln.
Die Pflichten der Anrainer gem. § 93 Abs. 1 StVO
Foto: Dieter Schütz/pixelio.de
Die Straßenverkehrsordnung verpflich-
tet die Eigentümer von Liegenschaften
in Ortsgebieten, die entlang der gesam-
ten Liegenschaft in einer Entfernung
von nicht mehr als 3 m vorhandenen,
dem öffentlichen Verkehr dienenden
Gehsteige und -wege (inkl. der dort
befindlichen Stiegenanlagen) in der
Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und
Verunreinigungen zu säubern bzw. bei
Schnee und Glatteis zu streuen.
Sollte kein Gehsteig/Gehweg vorhanden
sein, so muss der Straßenrand in der
Breite von 1 m gesäubert und gestreut
werden. Diese Verpflichtung gilt nicht
für Eigentümer von unverbauten und
land- und forstwirtschaftlich genutzten
Liegenschaften. Im Anwendungsbe-
reich des § 93 StVO sind die Kriterien
der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit
zu beachten. Zum Beispiel kann nicht
verlangt werden, dass der Verpflichtete
bei starkem Schneefall ununterbrochen
Räumungs- bzw. Streuungsarbeiten
durchführen muss. Nicht ausschlag-
gebend ist es allerdings, von welchen
und wie vielen Fußgängern eine Flä-
che benützt wird.
Beispiel: Aufgrund
von Räumungsarbeiten durch einen
Schneepflug kam es zur Aufhäufung
eines Schneewalles in der Höhe von
1,2 m, der es der Anrainerin der Lie-
genschaft unmöglich machte, den vor
ihrem Grundstück befindlichen Stra-
ßenrand zu räumen bzw. zu streuen,
geschweige denn ihr Haus zu betreten.
Aufgrund des Verstoßes gegen ihre Ver-
pflichtungen als Anrainerin wurde über
sie eine Geldstrafe verhängt, gegen
die sie bis hin zum VwGH ankämpfte.
Grundsätzlich, so der Gerichtshof, be-
ziehe sich die Verpflichtung des Anrai-
ners auch auf durch einen Schneepflug
verschobenen Schnee. Im konkreten
Fall allerdings war eine Beseitigung des
Schneewalls „mit zumutbaren Anstren-
gungen“ nicht zu erreichen. Die ver-
hängte Geldstrafe wurde aufgehoben.
Ortsbäuerinnenwahl 2014
Am 5. September 2014 wurden in Tristach in
Anwesenheit von ca. 20 Bäuerinnen die neuen
Vertreterinnen der Ortsbäuerinnenorganisation
gewählt. Die bisherige Obfrau, Frau Brigit-
te Amort, legte das Amt nach 18-jähriger
Tätigkeit als Ortsbäuerin bzw. Stellvertre-
terin zurück. Wir möchten uns auf diesem
Wege nochmals herzlich für ihre engagier-
te Arbeit bedanken. Nach einem Rückblick
über die letzten sechs Jahre folgte die Wahl
der neuen Vertreterinnen in Anwesenheit von
Bezirksobfrau Anna Frank, LFI Beraterin Natalie
Steiner, Ortsbauernobmann Franz Klocker und Vi-
zebürgermeisterin Lydia Unterluggauer. Als neue
Ortsbäuerin wurde Heidi Unterluggauer und
als Stellvertreterin Annelies Wendlinger ge-
wählt. Die 5 Ausschussmitglieder sind Ger-
traud Koller, Anna Unterluggauer und Birgit
Totschnig, neu dabei sind Anna Oberhuber
und Tina Senfter.
Wir wünschen den nunmehrigen Vertre-
terinnen eine gute Zusammenarbeit und viel
Freude bei ihrer Arbeit!
Brigitte Amort (li.) übergibt ihr Amt an
Heidi Unterluggauer
V.l.: Anna Frank, Anna Oberhuber, Gertraud Koller, Annelies Wendlinger, Anna
Unterluggauer, Heidi Unterluggauer, Tina Senfter, Franz Klocker und Birgit Totschnig