Seite 5 - Gemeindezeitungen

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Beratung und Beschlussfassung über die Zu- und
Abschreibung der Trennflächen lt. Planurkunde der
Verm.-Kanzlei DI Neumayr GZ 4281/2013
In dieser Sache hat die Agrar Lienz den Beschluss des
Gemeinderates vom 27.03.2014 als nicht ausreichend erklärt,
dies jedoch durch ein Missverständnis, da sie die zweite Seite
des Beschlusses übersehen hat. Nachdem dieses Versehen
mittlerweile geklärt und der Beschluss an das Grundbuchsge-
richt weitergeleitet wurde, konnte dieser Tagesordnungspunkt
von der Tagesordnung genommen werden.
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der
Friedhofsordnung
Die Friedhofsordnung wurde in folgenden Punkten geändert
bzw. ergänzt
(grün und kursiv dargestellt)
:
§ 4
Erwerb und Übergang des Nutzungsrechtes
In Grabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine
Angehörigen bestattet werden. Als solche gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, Adoptivkinder
und Geschwister,
Tanten und Onkel
c) Ehegatten der unter b) genannten Personen.
§ 12
Einteilung der Gräber
Urnennischen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Urnen
mit der Asche Verstorbener aufzunehmen.
Die Belegung der Urnennischen erfolgt nach den friedhofs-
spezifischen Vorschriften für die Errichtung von Grabmälern
der jeweiligen Friedhöfe (II. Teil).
§ 14
Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstätten
Die gärtnerische Gestaltung der Gesamtanlage der Friedhöfe
und die Wahrung der Einheitlichkeit des Friedhofsbildes
obliegt der Friedhofsverwaltung. Jede Bepflanzung außerhalb
der zugewiesenen Grabstätten ist untersagt.
In den Friedhöfen, in denen Einfassungen grundsätzlich vor-
gesehen sind, sind Holzeinfassungen nur als Übergangslösung
bis maximal 6 Monate nach der letzten Graböffnung zulässig.
Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat dafür zu sorgen,
dass das Grabmal in Richtung und Neigung korrekt ausge-
richtet ist. Falls der Nutzungsberechtigte dieser Bestimmung
nach Aufforderung der Gemeinde in angemessener Zeit nicht
nachkommt, kann die Korrektur auf Kosten des Nutzungsbe-
rechtigten durch die Gemeinde veranlasst werden.
Alle Grabstätten sind bis spätestens sechs Monate nach erfolg-
ter Beisetzung in einer der Würde eines Friedhofes entspre-
chenden Weise gärtnerisch anzulegen und auf die Dauer des
erteilten Nutzungsrechtes zu pflegen. Pflanzen, die besonders
weit oder tief wurzeln, dürfen nicht verwendet werden. Außer-
dem darf die Bepflanzung benachbarte Grabstätten und
Abstandsflächen nicht beeinträchtigen.
Für die Gestaltung und Betreuung der Grabstätte ist der Nut-
zungsberechtigte verantwortlich.
Für das Aufstellen von Blu-
menschmuck dürfen nur der Würde des Platzes entsprechende
Gefäße verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze
sind von den Grabstätten zu entfernen und in die vorgesehenen
Abfallbehälter zu entsorgen.
Im Winter ist der Schnee auf den Grabhügeln zu belassen, um
ein Durchfrieren der Erde möglichst zu vermeiden.
Bei Stark-
schneeereignissen sowie bei erhöhter Gefahr durch Dachlawi-
nen müssen die Nutzungsberechtigten analog § 14 Abs. 5
erster Satz Vorsorge treffen, dass Schäden an der Grabstätte
möglichst vermieden werden.
§ 17
Strafbestimmungen
Soweit es sich bei Übertretungen dieser Vorschrift um ortspo-
lizeiliche Ordnungsvorschriften handelt, werden sie nach § 18
Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung (TGO 2001) mit einer
Geldstrafe von bis zu
€ 2.000,00
geahndet.
§ 19
Friedhof Assling
Die Urnennischen im Friedhof Assling dürfen mit bis zu 3
Urnen belegt werden. Es dürfen nur Urnen mit einem Durch-
messer von maximal 20 cm und einer Höhe von maximal 33
cm verwendet werden.
§ 20
Friedhof Bannberg
Die Urnennischen im Friedhof Bannberg dürfen mit bis zu 4
Urnen belegt werden. Es dürfen nur Urnen mit einem Durch-
messer von maximal 25 cm und einer Höhe von maximal 30
cm verwendet werden.
§ 21
Friedhof St. Korbinian
Die Urnennischen im Friedhof St. Korbinian dürfen mit bis zu
4 Urnen belegt werden. Es dürfen nur Urnen mit einem
Durchmesser von maximal 25 cm und einer Höhe von maximal
40 cm verwendet werden.
§ 22
Friedhof Mittewald
Im Friedhof Mittewald sind nur Reihen-, Arkaden-, Urnengrä-
ber
und Urnennischen
zulässig (siehe Friedhofsordnung Teil I
§ 12 Abs. 2, 4 und 5). …
Die Urnennischen im Friedhof Mittewald dürfen mit bis zu 4
Urnen belegt werden. Es dürfen nur Urnen mit einem Durch-
messer von maximal 25 cm und einer Höhe von maximal 40
cm verwendet werden.
Beratung und Beschlussfassung über den Kaufantrag der
Familie Wentz für die Grundstücke Gp. 909/17 und Gp.
963, beide KG Oberassling
Es wird beschlossen, die Gste 909/17 und 963 an Familie
Wentz zu verkaufen. Sämtliche in diesen Zusammenhang
anfallenden Gebühren und Kosten tragen die Käufer.
Um den Winterdienst in diesem Bereich ordentlich durchfüh-
ren zu können, soll eine Teilfläche von 96 m² aus dem Gst 963
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12/2014
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Aus dem Gemeinderat
Beschlüsse der Sitzung vom 18.11.2014