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Heizkostenzuschuss
September 2014
Antrags- bzw. zuschussberechtigter
Personenkreis:
• Pensionisten/innen mit Bezug der
geltenden Ausgleichszulage/Ergän-
zungszulage;
• Bezieher/innen von Notstandshilfe,
Bevorschussung von Leistungen aus
der Pensionsversicherung, Über-
gangsgeld nach Altersteilzeit;
• Bezieher/innen von Rehabilitations-
geld;
• Bezieher/innen von Pflegekarenz-
geld;
• Alleinerzieher/innen mit mindestens
einem im gemeinsamen Haushalt le-
benden unterhaltsberechtigten Kind
mit Anspruch auf Familienbeihilfe;
• Ehepaare bzw. Lebensgemein-
schaften mit mindestens einem im
gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Kind mit An-
spruch auf Familienbeihilfe.
Nicht antrags- bzw.
zuschussberechtigt sind:
• Personen, die zum Zeitpunkt der An-
tragstellung eine laufende Mindestsi-
cherungs/Grundversorgungsleistung
beziehen, welche die Übernahme der
Heizkosten als Mindestsicherungs/
Grundversorgungsleistung enthält;
• BewohnerInnen von Wohn- und Pfle-
geheimen, Behinderteneinrichtun-
gen, Schüler- und Studentenheimen.
Für die Antragstellung gelten folgende
Netto-Einkommensgrenzen:
• 840,--
/Mt. für alleinstehende Pers.;
• 1.270,--
€/Mt.
für Ehepaare und Le-
bensgemeinschaften;
• 200,--
€/Mt.
zusätzlich für jedes im
gemeinsamen Haushalt lebende,
unterhaltsberechtigte Kind mit An-
spruch auf Familienbeihilfe;
• 460,--
€/Mt.
für die erste weitere er-
wachsene Person im Haushalt;
• 310,--
€/Mt.
für jede weitere erwach-
sene Person im Haushalt.
Das monatliche Einkommen ist ohne
Anrechnung der Sonderzahlungen (13.
und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkom-
men, die nur 12 x jährlich bezogen wer-
den (Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensions-
vorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind
auf 14 Bezüge umzurechnen.
Bei der Ermittlung des monatlichen
Einkommens sind anzurechnen:
• Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen;
• Unfallrenten;
• Pensionen aus dem Ausland;
• Einkünfte aus selbständiger und
nicht selbständiger Arbeit (Lohn, Ge-
halt);
• Leistungen aus der Arbeitslosen- und
Krankenversicherung;
• Studienbeihilfen, Stipendien;
• Einkommen aus Vermietung und Ver-
pachtung;
• Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und
Zuschüsse zum Kinderbetreuungs-
geld;
• Erhaltene Unterhaltszahlungen und
-vorschüsse/Alimente;
• Nebenzulagen;
• Pflegekarenzgeld;
• Rehabilitationsgeld.
Bei der Ermittlung des monatlichen
Einkommens sind nicht anzurechnen
bzw. in Abzug zu bringen:
• Pflegegeldbezüge;
• Familienbeihilfen;
• Wohn- und Mietzinsbeihilfen;
• Zu leistende Unterhaltszahlungen/
Alimente, soweit sie gerichtlich fest-
gelegt sind;
• Lehrlingsentschädigungen;
• Witwengrundrenten nach demKOVG;
• Beschädigtengrundrente nach dem
KOVG einschließlich der Erhöhung
nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG.
Höhe des Heizkostenzuschusses:
Die Höhe des Heizkostenzuschusses
beträgt einmalig 200,--
pro Haushalt.
Verfahren:
Um die Gewährung eines Heizkosten-
zuschusses ist unter Verwendung des
vorgesehenen Antragsformulars im Zeit-
raum vom 1. Juli bis 30. Nov. 2014
bei der jeweils zuständigen Wohnsitz-
gemeinde anzusuchen. Die Antragsvor-
aussetzungen müssen jeweils zum Zeit-
punkt der Antragstellung vorliegen. Die
Gemeinden leiten diese Anträge nach
Prüfung auf Vollständigkeit der Anga-
ben und deren Bestätigung an das Amt
der Tiroler Landesregierung, Abteilung
Soziales, Bereich Unterstützung hilfs-
bedürftiger Tiroler/innen, Michael-Gais-
mair-Str. 1, 6020 Innsbruck, weiter.
Für Pensionisten/innen mit Bezug der
Ausgleichszulage, die im vergangenen
Jahr einen Antrag gestellt haben und
denen ein Heizkostenzuschuss bewil-
ligt wurde, ist eine gesonderte Antrag-
stellung nicht erforderlich.
Für diesen
Personenkreis stellt die Verwaltung des
Landes der zuständigen Gemeinde eine
entsprechende Personenliste zur Verfü-
gung. Die Gemeinden haben die Richtig-
keit der Angaben und die Anspruchsbe-
rechtigung für den Heizkostenzuschuss
hinsichtlich der in der Liste angeführten
Personen entsprechend den Vorgaben
dieser Richtlinien zu prüfen und die Lis-
te mit der entsprechenden Bestätigung
dem Land zu retournieren.
Dem Ansuchen sind folgende Unterla-
gen in Kopie anzuschließen:
• Monatlicher Einkommensnachweis
(aktueller Pensionsbescheid, aktuel-
ler Lohn- oder Gehaltszettel, aktuel-
le Bezugsbestätigung - AMS, TGKK,
Unterhalt, Alimente);
• Nachweis über den Bezug der Fami-
lienbeihilfe (bei Kindern im gemein-
samen Haushalt);
• Bestätigung der Wohnsitzgemeinde
am Antragsformular.
Heizkostenzuschuss des Landes
Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2014/15 nach Maßgabe
der folgenden Richtlinien einen Zuschuss zu den Heizkosten.
Foto: Paulwip/pixelio.de