Seite 8 - Gemeindezeitungen

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02/2013
„Gratulationen durch Gemein-
den sind bei den Menschen sehr
beliebt“. Der Präsident des
Österreichischen Gemeindebun-
des Bgm. Helmut Mödlhammer
forderte in der Presseaussen-
dung vom 08. Oktober 2012 eine
Reform des Melde- und Daten-
schutzgesetzes.
Rechtsgrundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen findet man im Bundesgesetz
über das polizeiliche Meldewesen
(Meldegesetz 1991 - Mel-
deG)
BGBl. Nr. 9/1992 i.d.g.F., wobei derzeit eine Novelle in
Bearbeitung ist, sowie im Bundesgesetz über den Schutz per-
sonenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 - DSG
2000)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.g.F.
Verfassungsbestimmung:
Grundrecht auf Datenschutz
Jedermann hat
gemäß Artikel 1 § 1. (1) DSG 2000, insbe-
sondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und
Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betref-
fenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges
Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses
ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Ver-
fügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf
den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht
zugänglich sind.
Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht
im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner
Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf
Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter
Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen
einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus
den in Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK)
, BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwen-
dig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von
Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur
Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müs-
sen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im
Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das
Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden
Art vorgenommen werden.
Zuständigkeit
Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des
Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstütz-
ten Datenverkehr.
Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu.
Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Lan-
des, von oder im Auftrag von juristischen Perso-
nen, die durch Gesetz eingerichtet sind und
deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zustän-
digkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundes-
gesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch
Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutz-
rat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.
Grundsätze über Verwendung von Daten
Gemäß Artikel 2 § 6. (1) DSG 2000 dürfen Daten nur
nach Treu und Glauben
und auf rechtmäßige Weise verwen-
det werden;
für festgelegte
,
eindeutige und rechtmäßige Zwecke
ermittelt
und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinba-
ren Weise weiterverwendet werden;
soweit sie
für den Zweck der Datenanwendung
wesentlich
sind, verwendet werden und
über diesen Zweck nicht hin-
ausgehen;
so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwen-
dungszweck
im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig,
auf den neuesten Stand gebracht sind;
solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als
dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wur-
den, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann
sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrecht-
lichen Vorschriften ergeben.
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
Daten dürfen gemäß Artikel 2 § 7. (1) DSG 2000 nur verar-
beitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung
von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befug-
nissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen
nicht verletzen.
(2) Daten
dürfen nur übermittelt werden
, wenn
sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stam-
men und der Empfänger dem Übermittelnden seine ausrei-
chende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis -
soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den
Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch Zweck
und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhal-
tungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass
die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf
Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelin-
desten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die
Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
„Es ist ein Schildbürgerstreich, dass jeder Bürgermeister, der
via Gemeindezeitung oder auch persönlich zu einem runden
Geburtstag eines/r Gemeindebürger/in gratuliert, mit dem
Datenschutz in Konflikt gerät“, ärgert sich
Gemeindebund-
Präsident Helmut Mödlhammer
und reagiert damit auf Mel-
Rechtlich gesehen ...
Informationsreihe von Gemeindeamtsleiter Dr. Alban Ymeri
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