Seite 42 - Gemeindezeitungen

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Bürgerservice
BÜRGERSERVICE – Wichtige Informationen
BÜRGERSERVICE – Wichtige Informationen
Schwebstoffe. Die Gutachten über die
durchgeführten Untersuchungen sind
dem Landeshauptmann als zuständiger
Behörde zu übermitteln, wobei das be-
auftragte Institut in der Regel bei den
notwendigen Schritten behilflich zur Seite
steht. Beim Land Tirol steht Herr Dipl.-
Ing. Johannes Pinzer (Tel. 0512/508-
4215, E-Mail johannes.pinzer@tirol.gv.at)
in der Abteilung Wasserwirtschaft für
wasserfachliche Fragen zur Verfügung.
Zusammenfassend geht das Ersuchen an
alle Betreiber von Trinkwasserversor-
gungsanlagen, seien es Einzelversor-
gungsanlagen, Gemeinschaftsanlagen
oder Wassergenossenschaften, die Un-
tersuchungspflicht wahrzunehmen.
Unterlagen, die ansonsten noch be-
nötigt werden (wasserrechtliche Ge-
nehmigungen, Bestätigungen von
Wassergenossenschaften, Zustim-
mungserklärungen von Nachbarn,
etc.), ehestmöglich nachreicht.
• Der Bauherr ist dafür verantwortlich,
dass mit dem Bauvorhaben vor Ab-
laufen der Baubewilligung begonnen
wird, und das Bauvorhaben vor Ende
der Fristen fertiggestellt ist, wobei die
Möglichkeit besteht, diese Fristen vor
deren Ablaufen mit Antrag bei der Ge-
meinde einmal zu verlängern.
• Der Baubeginn ist der Baubehörde zu
melden.
• Der Bauherr hat für die Absicherung
der Baustelle z. B. Abzäunen von Bau-
gruben zu sorgen.
• Falls im Baubescheid gefordert, hat der
Bauherr einen Bauverantwortlichen
namhaft zu machen, ohne den das
Bauvorhaben weder begonnen noch
fortgesetzt werden darf.
• Es dürfen lediglich Bauprodukte ver-
wendet werden, die in Österreich zu-
gelassen sind.
• Falls gefordert, sorgt der Bauherr da-
für, dass nach Fertigstellung der Boden-
platte bzw. des Fundamentes eine be-
fugte Person oder Stelle (Baumeister,
Architekt, Technisches Büro) bestätigt,
dass der aufgrund der Baubewilligung
sich ergebende Verlauf der äußeren
Wandfluchten mittels eines eingemes-
senen Schnurgerüstes oder auf eine
sonstige geeignete Weise gekennzeich-
net ist. Das Formular der Gemeinde
liegt dem Baubescheid bei. Zu beach-
ten ist dabei, dass mit der Ausführung
des aufgehenden Mauerwerkes erst
nach Vorliegen der Bestätigung bei der
Gemeinde begonnen werden darf.
• Der Bauherr hat der Behörde weiters
(wenn im Baubescheid gefordert) nach
der Fertigstellung der Außenwände eine
Bestätigung durch eine befugte Person
oder Stelle vorzulegen, dass die Bau-
Die Trinkwasserverordnung (TWV),
BGBl. Nr. 304/2001 idF. BGBl. Nr.
359/2012 (http://www.ris.bka.gv.at)
sieht vor, dass der Betreiber einer Trink-
wasserversorgungsanlage Untersuchun-
gen des Trinkwassers nach bestimmten
Kriterien von dazu zertifizierten Institu-
ten (www.bmg.gv.at – Link „Verbrau-
cherInnengesundheit“ – „Lebensmittel“ –
„Trinkwasser“) durchführen zu lassen hat.
Jede Trinkwasserversorgungsanlage ist
zumindest einmal im Jahr zu überprüfen.
Besonders wichtig sind diese Unter-
suchungen für alle Gesellschaften und
auch für Einzelversorgungen, bei denen
das Wasser nicht nur selber, sondern
z. B. auch von Gästen im Rahmen einer
Zimmervermietung bzw. Dauermieter
genutzt wird.
Untersucht werden dabei mögliche Be-
lastungen durch Keime, gesundheitsge-
fährdende Mineralien/Elemente sowie
Pflichten des Bauherrn
Rolle. In Zusammenhang mit der
Hundehaltung sind die gesetzlichen
Regelungen zu beachten. Es fallen auch
beachtliche Kosten bei der Versorgung
eines Hundes an.
Um Tirolerinnen und Tiroler, die mit
dem Gedanken spielen, sich einen Vier-
beiner anzuschaffen, entsprechend auf-
zuklären, hat das Land Tirol nun einen
Wegweiser zum richtigen Umgang mit
Hunden
mit dem Titel: „Damit dein
Hund allen Freude macht“ veröffentlicht.
Der Inhalt des Hundefolders wurde mit
Inge Welzig, der Geschäftsführerin des
Tierschutzvereines für Tirol, abgestimmt.
Die Broschüre liegt im Gemeindeamt
zur freien Entnahme auf, kann aber auch
auf der Homepage des Landes Tirol in
elektronischer Form abgerufen werden,
unter:
http://www. tirol.gv.at/the-
men/gesundheit/veterinaer/
Verpflichtende Trink-
wasseruntersuchungen
aus Sicht der Tiroler Bauordnung 2011
Der Bauherr ist dafür verantwortlich,
dass bei einem Bauvorhaben beginnend
mit dem Bauansuchen über die Bauaus-
führung bis zur Erhaltung der baulichen
Anlage Kriterien eingehalten werden, die
letztendlich dafür sorgen sollen, dass
„... das Leben und die Gesundheit von
Menschen und die Sicherheit von
Sachen nicht gefährdet sowie unzumut-
bare Belästigungen der Nachbarn, ins-
besondere durch Lärm oder Staub, ver-
mieden werden. ...“ Es geht daher bei
den gesetzlichen Rechten und Pflichten
rund ums Bauen um den Eigenschutz
und den Schutz des Nachbarn.
Aus der Tiroler Bauordnung lassen sich
die Pflichten des Bauherrn zusammen-
fassend wie folgt darstellen:
• Der Eigentümer des Bauplatzes bzw.
der Bauberechtigte als Bauherr küm-
mert sich darum, dass ein komplettes
Bauansuchen der Baubehörde, d. h.
Bürgermeister der Gemeinde in dem
der Bauplatz einliegt, vorgelegt wird.
• Der Bauherr unterstützt die Baube-
hörde im Bauverfahren, indem er