Seite 3 - Gemeindezeitungen

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In der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2013 wurden Ände-
rungen der Friedhofsordnung (§ 21 und in § 24 Entfall des
Absatzes 2) beschlossen und kundgemacht. Hier als Auszug
aus der Friedhofsordnung der geänderte § 21. Die vollständige
Friedhofsordnung kann unter
www.assling.at
im Bereich Bür-
gerservice/Gebührenordnungen gelesen bzw. heruntergeladen
werden. Alle Nutzungsberechtigten des Friedhofes St. Korbi-
nian erhalten demnächst per Post diesen Auszug aus der Fried-
hofsordnung samt Begleitschreiben!
§ 21
Friedhof St. Korbinian
Im Friedhof St. Korbinian sind zukünftig nur Reihen- und
Urnengräber und Urnennischen zulässig.
(siehe Friedhofs-
ordnung Teil I § 12 Abs. 2 und 5).
Ausnahme:
Bestehende Familiengräber dürfen bei Bedarf
wieder als Familiengräber verlängert werden. Dabei dürfen die
bisherigen Ausmaße nicht überschritten werden (Länge: 1,80
m, Breite: 1,60 m).
Die Urnennischen dürfen höchstens mit 4 Urnen (abweichend
von § 2 Abs 5) belegt sein. Maße der Urne: Ø 25 cm bis maxi-
mal 40 cm
Bei einer Neuvergabe sind nur folgende Grabstätten zulässig,
wobei diese die folgende Oberflächenausmaße aufzuweisen
haben:
Reihen- und Urnengräber:
Länge 1,80 m - Breite 0,80 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten hat stets 0,40 m zu
betragen.
Die
Oberflächen der Grabstätten
sind als Grabhügel mit
oder ohne Einfassung zu gestalten. Jede Grabstätte ist mit
einem Grabmal zu versehen.
Als
Einfassung
sind ausschließlich jene 5 Steinarten zu ver-
wenden, wie sie als Muster im Gemeindeamt aufliegen. Die
Steine müssen unpoliert und dürfen höchstens 10 cm breit
sein. Die Steineinfassungen bei Einzelgräbern müssen (inklu-
sive Sockel) 1,80 m lang und 0,80 m breit sein und dürfen den
gegebenen Boden nicht mehr als 20 cm überragen.
Die Steineinfassungen bei Familiengräbern müssen (inklusive
Sockel) 1,80 m lang und 1,60 m breit sein und dürfen den
gegebenen Boden nicht mehr als 20 cm überragen.
Als
Grabmal
nach Abs. 3 dürfen nur Kreuze aus Schmiedeei-
sen, Bronze, Messing, Kupfer oder Nirosta, auf unpoliertem
Natur- oder Kunststeinsockel, errichtet werden. Bereits beste-
hende Kreuzsockel können in ihrer bisherigen Form weiter-
verwendet werden. Das Höhenrichtmaß einschließlich Sockel
darf höchstens 180 cm, die Breite des Kreuzes 80 cm betragen.
Die Maße des Kreuzsockels dürfen in der Breite 80 cm, in der
Höhe 40 cm und in der Tiefe 20 cm nicht überschreiten. Bei
Verwendung bestehender größerer und dadurch schwererer
Sockel wird bei einer Neuöffnung oder Wiederbelegung der
Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Entfer-
nung und Wiedererrichtung des Grabmales besorgt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 der
Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Assling mit
der Maßgabe, dass eine Entfernung des Grabmales auch inner-
halb des Nutzungszeitraumes erfolgen kann, wenn die Vor-
schriften über die Erstellung eines Grabmales nicht
eingehalten werden.
Feberwochenende, so bescherte er vielen anderen endloses
Schnee Schaufeln und Bedenken, obwohl nichts Gröberes pas-
sierte. Durch die gute Zusammenarbeit und den professionel-
len Einsatz vieler konnten beide Schneefallereignisse sehr gut
bewältigt werden. Ich bedanke mich an dieser Stelle mit einem
ganz, ganz großen VERGELT’S GOTT bei unseren Schnee-
räumungsteams, bei den Mitgliedern der Lawinenkommission
und der Feuerwehr Assling und bei den Gemeindemitarbeite-
rInnen für die vorbildliche gute Arbeit.
Es hat sich gezeigt, dass mit Verständnis und Rücksichtnahme
auch solche Ereignisse gut gemeistert werden. Vor allem das
Verständis, dass nicht überall zugleich geräumt werden kann,
ist in solchen Ausnahmefällen besonders gefragt!
Wunderbar funktioniert hat auch die Information bezüglich
Straßensperren über unsere Homepage – 8.325 Zugriffe gab es
vom 30. Jänner bis einschließlich Montag 03. Feber! Wir sind
sehr bemüht, unter
www.assling.at
stets topaktuell zu infor-
mieren, daher lohnt sich ein Blick auf die Homepage immer.
In diesem Sinne wünsche ich euch weiterhin eine schöne und
hoffentlich unfallfreie Wintersaison!
Euer Bürgermeister
Bernhard Schneider, MBA
Seite 3
02/2014
Fortsetzung von Seite 2
Räumeinsatz auf den Gemeindestraßem fast rund um die Uhr.
Bilder: Stefan Duregger
Änderung der Friedhofsordnung