Seite 11 - Gemeindezeitungen

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02/2014
Die aufgezeigten Bereiche belegen, wie das Umweltrecht stets
gerade auch die Gemeinden vor neue Herausforderungen
stellt.
Ein gutes Beispiel hierfür ist das Projekt „Emil-Trinkflasche –
Abfall vermeiden und gesundes Trinken“ des Abfallwirt-
schaftsverbandes Osttirol, bei dem unser Bürgermeister Bern-
hard Schneider, MBA, Obmann ist. Der Abfall-
wirtschaftsverband Osttirol
mit Unterstützung der AGR (Alt-
glasrecycling Austria) und weiteren Förderern verteilte an
alle
Volksschulkinder Osttirols
die Emil-Glastrinkflasche. Die Vor-
teile dieser Trinkflaschen sind neben der Abfallvermeidung auch
die absolute Schadstofffreiheit, da sie aus Glas ist.
DIE EMIL-TRINKFLASCHE IST:
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absolut geschmacksneutral und hygienisch
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durchsichtig und kratzfest
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bis 60°C befüllbar, spülmaschinenfest
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frei von gesundheitsgefährdenden Stoffen wie z.B. BisPhenol
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geeignet für Milch, Tee und Fruchtsäfte
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bruchgeschützt und kindergerecht
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recyclebar und umweltfreundlich
Das Abfallvermeidungspotential in Osttirol liegt bei 2.100 Volks-
schülern zwischen 100.000 (1 Plastikflasche pro Woche/Kind) und
400.000 (4 Plastikfl. pro Woche/Kind) Einwegflaschen und Dosen.
Zusätzlich wird den Kindern auch vermittelt, dass gutschmeckende
Getränke selber hergestellt (z.B. Eistees, verdünnbare Säfte) auch
gesünder sind. Daher sollten Limos, Eistees und Energydrinks als
das gesehen werden, was sie sind – ein Genussmittel und keine
Durstlöscher. Außerdem werden weite Transporte vermieden
(Wasser aus den Tiroler Wasserleitungen ist gesund und reichlich
vorhanden). Zitat aus einem Bericht derstandart.at (http://derstan-
dard.at/1295571240396/Angebotsdschungel-Liste-erleichtert-
gesundes-Trinken)
„Mehr als die Hälfte der im Handel angebotenen Getränke sind
entweder stark zuckerhaltig oder mit Süßstoffen versetzt. Dabei
werden viele Produkte als „erfrischend“ oder „leicht“ beworben.
Mit einem halben Liter Limonade werden bis zu 14 Stück Würfel-
zucker mitgetrunken.“ Und Trendgetränke wie Energydrinks und
„Bubble Teas“ enthalten noch mehr Zucker! Kinder, Eltern und
Lehrer werden dazu angehalten, neben einer gesunden Jause auch
auf das gesunde Trinken zu achten. Und können ganz nebenbei vie-
le Verpackungen vermeiden.“
Effizienz und Effektivität der Umweltleistungen der Gemein-
den werden freilich primär vom Umweltbewusstsein und
Umweltengagement der Gemeindeorgane und ihrer Gemein-
debürger - also von uns allen - abhängen. Das Umweltrecht
kann dafür nur möglichst sinnvolle Rahmenbedingungen
schaffen.
Dr. Alban Ymeri
, Amtsleiter der Gemeinde Assling, Unterass-
ling 28, 9911 Assling
Tel.: 04855/8209-12 oder 0664/1315454
E-Mail: amtsleiter.assling@aon.at, Internet: www.assling.at.
Quellen: Schriftenreihe Recht und Finanzierungspraxis der
Gemeinden [RFG]; www.awv-osttirol.at; einschlägige Gesetzes-
texte.
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Impressum:
Die ACHSE ist das Informationsblatt der Gemeinde
Assling
Herausgeber und Verleger: Gemeinde Assling
Verlagsort: Unterassling 28, A-9911 Assling,
Druck: Druckerei A. Weger; Brixen/Südtirol
Redaktion: Redaktionsausschuss der Gemeinde Ass-
ling, vertreten durch Schriftleiter Josef Wurzer,
Unterassling 55, 9911 Assling , E-Mail: achse@aon.at
Bedeutung des Umweltrechts für Gemeinden
I. Bedeutung des Umweltrechts für Gemeinden
Hinweis betreffend Schneeräumung!
Bezugnehmend auf die schneereichen Ereignisse der
letzten Wochen und der gehäuften Beschwerden der
Gemeindebürger betreffend „rücksichtslose Nach-
barn“ wird hier auf die Pflichten der jeweiligen
Grundeigentümer hingewiesen.
Nach der Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von
Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet Gehsteige und
Gehwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen und nicht
weiter als 3 m von der Liegenschaft entfernt sind, von
Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee
und Glatteis zu bestreuen. Dies hat entlang der gesamten
Liegenschaft zu geschehen in der Zeit von 6.00 bis 22.00
Uhr (§ 93 StVO). Sind keine Gehsteige und Gehwege vor-
handen, so ist der Straßenrand in der Breite von einem
Meter zu säubern und zu bestreuen.
Der Schnee darf
zudem grundsätzlich nicht auf den Gehweg oder die
Straße zurückbefördert werden. Die Sicherheit, Leich-
tigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs darf durch die
Schneeablagerungen auf die öffentlichen Straßen
nicht beeinträchtigt werden. Zum Ablagern von
Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße
ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
nicht beeinträchtigt (§ 93 Abs. 6 StVO).
Der Umfang
der Arbeiten des Räumungsdienstes der Gemeinde richtet
sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Bei starkem
Schneefall kann nicht erwartet werden, dass der Schnee
vollständig weggeräumt wird. „
Gemäß § 53 Abs. 1 lit. c
Tiroler Straßengesetz haben
die Eigentümer von Grund-
stücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungs-
berechtigten
die Ablagerung des im Zuge der
Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstück
entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren
Grundstücken
zu dulden
“.
Ansonsten wäre eine Schnee-
räumung durch die Einsatzfahrzeuge gar nicht möglich.
Schnee nicht auf fremde Grundstücke befördern
Die Schneeräumung vor Haus- und Garagenzufahrten ist
stets Sache der Grundeigentümer oder Mieter. Der Grund-
eigentümer kann für die Ausführung dieser Arbeiten nicht
das Personal des Schneeräumungsdienstes der Gemeinde
heranziehen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Schnee
nicht einfach auf dem Grundstück des Nachbarn „ent-
sorgt“ wird. Denn bei Schnee handelt es sich – wie auch
bei Lärm – um eine sogenannte Emission, und die braucht
vom Nachbarn nicht toleriert zu werden.