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02/2014
I. Bedeutung des Umweltrechts für Gemeinden
I. Bedeutung des Umweltrechts für Gemeinden
Grundsätzlich dient das Umwelt-
recht der rechtlichen Umsetzung
des Umweltschutzes. Umweltrecht
geht weit über das Naturschutz-
recht im engeren Sinne hinaus:
Zum Umweltrecht gehören auch
das
Wasserrecht, Abfallrecht,
Bodenschutzrecht, Immissions-
schutzrecht
(z.B. sind Immissio-
nen schädliche Einwirkungen auf
alle Umweltmedien, also Luft,
Wasser, Boden, auch Lärm);
Anla-
gen- und Altlastenrecht
, aber auch
Planungsrecht
, um nur
die wichtigsten zu nennen.
Es geht somit um alle Regelun-
gen (Verordnungen und Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft [EG] bzw. der Europäischen Union [EU],
nationale Gesetze und Verordnungen), die sich mit den
(Interessens-)Konflikten befassen, die bei der Sicherung,
Erhaltung bzw. Wiedergewinnung der natürlichen
Lebensgrundlagen auftreten.
Örtliche Raumplanung, die
Ästhetik des unmittelbaren Lebensraums und Leistungen der
Kommunalwirtschaft, öffentlicher Verkehr, allgemeine Müll-
abfuhr, Abwasserentsorgung und Wasserversorgung sind
gewaltige Gemeindeaufgaben, die ganz wesentliche Bedeu-
tung für den Umweltschutz haben. Es ist selbstverständlich,
dass dabei stets noch Verbesserungen und Anpassungen an
neue Verhältnisse (Klimaänderung, Zunahme von Naturkat-
astrophen) geboten und möglich sind. Noch mehr Umweltbe-
wusstsein und Umweltinformation „in der Gemeindestube“
sind dafür vorausgesetzt. Dabei sind auch die
rechtlichen
Rahmenbedingungen
für den Umweltschutz im Gemeinde-
bereich nicht unmaßgeblich.
Die Gemeinde ist nicht nur als Verordnungsgeber in der ört-
lichen Raumplanung (Flächenwidmung) und als Baubehörde
in 1. und 2. Instanz (dabei auch Immissionsschutz für Nach-
barn) zum Umweltrecht gefordert. Sie ist auch – wie erwähnt –
im
Bereich Abfall und Wasserver- und -entsorgung
meist
im Rahmen von
Wasser und Abfallverbänden
mit Umwelt-
recht konfrontiert. Noch tausende Altlasten (kontaminierte
Liegenschaften/aufgelassene Gewerbe- und Industriestandor-
te) befinden sich in den österreichischen Gemeindegebieten
und harren der Sicherung und Sanierung (Meldung von Ver-
dachtsflächen). Aufgrund der umfassenden Privatrechtsfähig-
keit und weitreichenden Privatwirtschaftsverwaltung können
Gemeinden darüber hinaus noch in verschiedenen Funktionen
vom Umweltrecht betroffen sein: Soweit die Gemeinde als
„Unternehmer“ tätig ist, trifft sie
das Anlagenrecht nach der
Gewerbeordnung
bzw. nach den so genannten
IPPC- und
Störfall-Richtlinien der EG,2
die landesgesetzlich vor allem
auch in Hinblick auf landwirtschaftliche Nebenbetriebe umge-
setzt worden sind. Meist ist die Gemeinde auch Eigentümer
von Immobilien (Liegenschaften) oder zumindest Leasingneh-
mer und in dieser Position aktiv oder passiv vom Immissions-
schutzrecht oder vom Altlastenproblem betroffen.
Bei
Nachbarkonflikten
zwischen Gemeindebürgern (etwa in
Beschattungsfällen oder beim Aufstellen von
Mobilfunksendeanlagen) wird oft der Bürger-
meister oder die Gemeinde (soweit noch bestehend auch die
Gemeindevermittlungsämter)
als Streitschlichter
angerufen.
Gemeindeorgane haben sich ja schon immer in jener Aufgabe
bewähren müssen, die man heute modern als (Umwelt-)Medi-
ation bezeichnet.
Gemeinden sind weiters zunehmend als so genannte
„Stand-
ortgemeinden“
in den Umweltverträglichkeitsprüfungsver-
fahren (UVP-Verfahren; vgl § 19 Abs 3 UVP-G) betroffen.
Das kann ebenso für an das Projekt angrenzende Gemeinden
gelten. Eine ähnliche Legalparteistellung kommt den Gemein-
den auch bei der Genehmigung so genannter Gewinnungsbe-
triebspläne vor allem für Kies- und Schottergruben nach dem
Mineralrohstoffgesetz (§ 81 Z 2 MinroG) zu. Vornehmlich
nach Wasserrecht können die Gemeinde zum Teil sehr strenge
Reinigungs- bzw. Instandhaltungspflichten bezüglich Hoch-
wasserschutzbauten bzw. -anlagen treffen. Vorweg sollen
noch vier Bereiche genannt werden, in denen die Umweltlei-
stungen der Gemeinden jedenfalls noch verbesserbar erschei-
nen:
Klimaschutz
Dem Beispiel bereits recht vieler Gemeinden folgend sollten
alle österreichischen Gemeinden dem Klimabündnis beitreten,
um damit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung klima-
schädlicher Emissionen zu leisten; Informationen dazu unter:
www.klimabuendnis.at
Umweltförderung
Als positive Umweltschutzmaßnahmen könnten Umweltför-
derungen des Bundes und der Länder noch mehr als bisher
genützt werden und weit über den Energiebereich (Wärme-
dämmungen, Sonnenkollektoren etc.) hinausgehen;
Umweltinformation
In der Praxis bisher eher noch immer unbekannt bzw. wenig
praktiziert werden das Bundes-Umweltinformationsgesetz
(UIG) und die einzelnen „Landes-Umweltinformationsgeset-
ze“. Burgenland, Wien, Steiermark, Tirol und Vorarlberg ver-
fügen über eigene Landesinformationsgesetze, in OÖ und
Salzburg enthält das Umweltschutzgesetz einen eigenen
Abschnitt über den Zugang zu Umweltinformation.
Umweltmanagement
Seit 2001 können sich auch Gemeinden (Gemeindeämter)
oder gemeindeeigene Betriebe einer Umweltbetriebsprüfung
mit Zertifizierung durch einen unabhängigen Umweltgutach-
ter unterziehen (nach EMAS-Verordnung III, umzusetzen
durch das Umweltmanagementgesetz [UMG]): Ziele dieses
Umweltmanagementsystems sind die Verbesserung der
Umweltleistung der jeweiligen Organisation und Einhaltung
aller Umweltrechtsvorschriften.
Rechtlich gesehen ...
Informationsreihe von Gemeindeamtsleiter Dr. Alban Ymeri
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