Seite 18 - VO 2006 05

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OBERKÄRNTNER
VOLLTREFFER
03. FEBER 2006
CHRONIK
Heiligenblut: Peter Fritzer
(55), Beerdigung: 3. Feber.
Hermagor: Georg Ressi
(87), Beerdigung: 30. Jänner.
Jenig: Peter Buchacher
(85), Beerdigung: 4. Feber.
Kö t s c h a c h -Ma u t h e n :
Franz Unterluggauer
(77),
Beerdigung: 1. Feber.
Kreuth: Barbara Fehrin-
ger Zwick
(32), Beerdigung:
1. Feber.
Nötsch: Anton Walcher
(85), Beerdigung: 3. Feber.
Spittal: Peter Mayer
(59),
Beerdigung: 1. Feber.
St. Jakob/Lesachtal: Bern-
hard Unterasinger
(56), Beer-
digung: 28. Jänner.
Strajach: Theresia Seiwald
(85), Beerdigung: 31. Jänner.
Trebesing: Frieda Walcher
(98), Beerdigung 2. Feber.
Todesfälle
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faire
Das Bauarbeiten-Koordinati-
onsgesetz (BauKG) verpflichtet
alle Bauherren zur Koordinie-
rung der Bauarbeiten insbeson-
dere in Hinblick auf Arbeits-
sicherheit.
Der Baustellenkoordinator hat
dafür zu sorgen, dass alle aus-
führenden Unternehmen die im
„SiGe-Plan“ festgehaltenen Si-
cherheitsmaßnahmen
einhal-
ten. Die Einhaltung des BauKG
wird durch das Arbeitsinspekto-
rat für Bauarbeiten überwacht.
Bei Nichteinhaltung kann es zu
Geldstrafen kommen!
Das BauKG soll durch Koor-
dinierung bei der Vorbereitung
und Durchführung von Bauar-
beiten die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäf-
tigten auf Baustellen erhöhen.
Erreicht soll dies dadurch wer-
den, dass zum Beispiel gemein-
same Sicherheitseinrichtungen
wie Gerüste oder Geländer so
ausgestattet werden, dass sie
zum Schutz von Arbeitnehmern
für verschiedene Arbeitgeber
geeignet sind.
Der österreichische Baumeis-
ter hat auf Grund der Bestim-
mungen der Gewerbeordnung
das Recht, Bauten zu planen, zu
berechnen, deren Ausführung
zu leiten und zu überwachen. Er
übernimmt auch die Aufgaben
als Planungs- und Baustellenko-
ordinator gemäß dem Bauarbei-
ten-Koordinationsgesetz.
Achtung Häuselbauer
– Strafen drohen
Wenn auf einer Baustelle, gleichzeitig oder aufeinan-
derfolgend, Arbeitnehmer von zumindest zwei Arbeit-
gebern beschäftigt sind, ist der Bauherr verpflichtet
Koordinatoren (Planungs- und Baustellenkoordination)
zu bestellen. Dies besagt der Paragraph 3 Abs. 1 BauKG
(Bauarbeiten-Koordinationsgesetz). Bei Nichteinhaltung
drohen Geldstrafen.
Bei idealen Bedingungen veranstaltete der WSV Stall zum
vierten Mal den Fischer-Langlaufcup. 120 Läufer aus ganz
Kärnten bewältigten die vier Kilometer lange Rundstrecke
im Freistil. Von Kinder 1 bis zur Altersklasse 5 waren alle
Klassen vertreten. Die gute Nachwuchsarbeit des WSV Stall
dokumentieren die beiden Klassensieger Johannes Gabriel
(K 1) und Kristina Kerschbaumer (K 2). Tagessieger wurde
Luka Weiss von der Union Rosenbach. Kommentator Hans
Prentner, Sektionsleiter Josef Striednig, Obmann Peter Pirker
freuten sich über die rege Anteilnahme der jungen Sportler.
50304
Sicherheit am Bau
Ihr Bauarbeitenkoordinator für Planungs-
und Baustellenkoordination in Oberkärnten:
Baumeister Hermann DERTNIG
9821 Obervellach 152
Tel. 04782/2717-0 • Fax: DW 20
Mobil: 0664/4252800 • E-Mail: mbe.bau@aon.at
• Umsetzung der Artikel 2 bis 7 lt. EU Baustellen-Richtlinien
• Der Bauherr kann seine Pflichten an den Koordinator übertragen,
da sonst der Bauherr für alle Unfälle am Bau haftet.
• Der Koordinator muss einschlägige Berufserfahrung und
Ausbildung nachweisen.
Mit langjähriger Baumeistererfahrung und fast 50-jähriger Bau-
tätigkeit sind ideale Voraussetzungen für einen Baustellenkoordi-
nator gegeben. Fundiertes Fachwissen bei Hochbau, Tiefbau, Brü-
cken- und Wegebau, Bau von Seilbahnen (Ankogel und Mölltaler
Gletscher), Kraftwerks- und Wasserleitungsbau u.v.m.!