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Oberkärntner
Volltreffer
9. April 2012
CHRONIK
Richtlinien für Jugendliche:
Jugendschutzgesetz in Kärnten
Ob der Konsum von Alkohol, der Verkauf von Zigaretten an Minderjährige, das
­Stechen eines Tattoos oder das Recht des alleinigen Urlaubes: Genau diese und noch
viele weitere Fragen sind im Jugendschutzgesetz geregelt, über das man sowohl als
­Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr als auch als Erwachsener Bescheid wissen sollte.
Das Jugendschutzgesetz be­
zieht sich auf das Verhalten von
Jugendlichen in der Öffentlich­
keit. Es regelt, was den Heran­
wachsenden ab welchem Alter
erlaubt ist. Dabei ist zu beach­
ten, dass jedes Bundesland ein
eigenes Jugendschutzgesetz hat
und für den Jugendlichen im­
mer die Vorschriften jenes Bun­
deslandes gelten, in dem er sich
gerade aufhält. Das Kärntner
Jugendschutzgesetz gilt für je­
den in Kärnten lebenden Men­
schen – also für Kinder, Jugend­
liche und Erwachsene. Es regelt
die Altersgrenzen, die Pflichten
für Aufsichtspersonen, Unter­
nehmer und die Allgemeinheit,
Ausgehzeiten, Urlaub, Kinobe­
suche, jugendgefährdende Me­
dien, Gegenstände, Dienstleis­
tungen sowie der Umgang mit
Genuss- und Suchtmitteln sowie
das Autostoppen.
Ausgehzeiten
In Kärnten ist der Aufenthalt
an öffentlichen Orten und bei
Veranstaltungen bis zum voll­
endeten 14. Lebensjahr von 6
bis 22 Uhr erlaubt, in Gaststät­
ten jedoch nur unter Begleitung
einer Aufsichtsperson. Vom 14.
Lebensjahr bis zum vollen­deten
18. Lebensjahr ist der Aufent­
halt an öffentlichen Orten, bei
Veranstaltungen und in Loka­
len von 6 bis 24 Uhr erlaubt, so­
wie vom 16. bis zum vollende­
ten 18. Lebensjahr von 6 bis 2
Uhr in den Nächten vor Sonn-
und Feiertagen. Bis zum vollen­
deten 18. Lebensjahr ist der Be­
such von Nachtlokalen, Brannt­
weinschenken, Bordellen und
bordellähnlichen Einrichtungen
verboten. Bis zum vollendeten
14. Lebensjahr ist das Betreten
von Spielhallen für Spielappa­
rate und deren Betätigung nur
in Begleitung von Erwachsenen
erlaubt.
Alkohol und Zigaretten
Nach den Änderungen des
­Jugendschutzgesetzes werden
Spirituosen, Mischgetränke und
auch Alkopops nun ausnahms­
los bis zum 18. Lebensjahr ver­
boten. Außerdem ist es verbo­
ten, Kindern und Jugendlichen
Alkohol und Tabakwaren an­
zubieten, zu überlassen oder zu
verkaufen, die diese nicht kon­
sumieren dürfen.
Auslandsurlaub
Urlaub ohne Eltern dürfen Ju­
gendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr nur in Beglei­
tung einer Aufsichtsperson ma­
chen, außer bei Nächtigungen
im Rahmen der Schul- und Be­
rufsausbildung, der Ausübung
des Berufes, Ferialpraxis oder
bei Reisen und Wanderungen,
wenn der Erziehungsberechtig­
te zustimmt. Im Ausland gel­
ten die Jugendschutzgesetze
des Urlaubslandes, in dem man
sich aufhält. Um bei Kontrol­
len Missverständnisse zu ver­
meiden, sollten die Eltern eine
schriftliche Bestätigung mit ih­
rem Namen, Adresse und Tele­
fonnummer mitgeben, mit der
sie erklären, dass sie mit der
Reise einverstanden sind.
Medien, Gegenstände,
Dienstleistungen
In Kärnten ist das Anbieten,
Vorführen und Weitergeben von
Medien, Gegenständen, Dienst­
leistungen an Personen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr ver­
boten, wenn dadurch Aggressi­
on und Gewalt gefördert wer­
den, Menschen wegen Rasse,
Religion, Geschlecht, Herkunft,
Behinderung oder sexueller Ori­
entierung diskriminiert werden
oder die Sexualität in einer die
Menschenwürde missachteten
Weise dargestellt wird.
Piercing und Tattoo
Ist man unter 14 Jahren,
braucht man für ein Piercing die
Zustimmung der Eltern. Wenn
man älter als 14 Jahre ist, müs­
sen die Eltern nur dann zustim­
men, wenn zu erwarten ist, dass
die gepiercte Stelle auch in­
nerhalb von 24 Tagen verheilt.
­Tätowieren ist nur für Personen
über dem 18. Lebensjahr er­
laubt.
Verstöße gegen das
Jugendschutzgesetz
Jugendreferent LR Christian
Ragger teilte kürzlich mit, dass
es bereits ab Ostern durch die
Tätigkeit von privaten Kon­
trollorganen eine bessere Über­
wachung der Jugendschutz-Be­
stimmungen geben wird. Die
Landesregierung beschloss in
einer ihrer Sitzungen den Ein­
satz von privaten Sicherheits­
organen zu diesem Zweck. Sie
sollen die Exekutive bei der Ein­
haltung der Bestimmungen über
den zulässigen Konsum von Al­
koholika und Nikotin sowie der
Ausgehzeiten unterstützen. Bei
Vergehen nach dem Jugend­
schutzgesetz kann Jugendlichen
bis zu 100 Stunden gemeinnüt­
zige Arbeit drohen. Sollten sich
Jugendliche weigern, gemein­
nützige Arbeiten zu verrich­
ten, drohen hohe Strafen bis zu
1.000 Euro.
Wirte müssen bei Alkoholaus­
schank an Kinder und Jugend­
liche mit Strafen bis zu 20.000
Euro rechnen. Bei schweren
Übertretungen des Jugend­
schutzgesetzes, beispielswei­
se bei Missbrauch von Alkohol
oder Drogen durch Jugendli­
che, die über einen Moped-Füh­
rerschein oder einen B- oder F-
Führerschein verfügen, erfolgt
eine Meldung an die zuständige
Führerscheinbehörde. Stellt die­
se eine massive Unzuverlässig­
keit für den Straßenverkehr fest,
wird der Führerschein abge­
nommen.
Das Jugendschutzgesetz bezieht sich auf das Verhalten in der Öffentlichkeit
und regelt, was Jugendlichen ab welchem Alter erlaubt ist. ImMittelpunkt
stehen hierbei Ausgehzeiten, Alkoholkonsum sowie Verbote für den
Verkauf von Zigaretten an Minderjährige. Was wird deiner Meinung nach
zum Schutz der Jugend in Kärnten getan? Ist das Jugendschutzgesetz in
Kärnten angemessen und wird auch angemessen kontrolliert?
Ema
Cehic (21),
Spittal:
Ich finde, dass
das Jugend-
schutzgesetz in
Kärnten ganz
gut kontrolliert
und geregelt ist. Heutzutage ist
in jedem Lokal Ausweispflicht,
wodurch man merkt, dass das
Jugendschutzgesetz im Hinblick
auf Ausgehzeiten von Jugend-
lichen strenger kontrolliert wird,
denn vor ein paar Jahren war
dies nicht so streng geregelt.
Deswegen finde ich, dass das
­Jugendschutzgesetz in Kärnten
angemessen ist.
Johannes
Hopfgartner (22),
Baldramsdorf:
Ich glaube, das
Jugendschutzge-
setz in Kärnten
ist so wie es ist
in Ordnung. Je-
doch wird es meiner Meinung
nach zu wenig kontrolliert, da-
für fehlen­anscheinend die nöti-
gen ­Ressourcen, denn wenn man
einmal ausgeht, merkt man von
solchen Kontrollen praktisch gar
nichts. Des Weiteren bestätigt
sich diese Tatsache immer wie-
der, wenn man Jugendliche und
ihren Alkoholkonsum in verschie-
denen Lokalitäten beobachtet.
Kristof
Grandits (24),
Spittal:
Das Jugendschutz-
gesetz ist bei uns,
im Gegensatz zu
anderen Bundes-
ländern, recht so-
lide geregelt. Bei großen Veran-
staltungen geht ein Missbrauch
schon mal unter, abgesehen von
den Tricks der Jugendlichen, wie
gefälschte Ausweise und das Be-
stellen von harten Getränken
durch ältere Freunde. Ein Appell
geht auch an die Eltern, denn es
ist eine Erziehungsfrage, ob sich
jemand an gesellschaftliche
Regeln und Gesetze hält.
Fahrsicherheitszentrum
DI Brunner
Spittal - Lendorf
Info: 04762 / 2587
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