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EMEINDE
INFORMATIONEN
Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2014/2015 nach
Maßgabe der folgenden Richtlinien einen
einmaligen Zuschuss
zu den Heizkosten in Höhe von € 200,00 pro Haushalt
.
Für PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage
, denen
imvergangenen Jahr der Heizkostenzuschuss des Landes gewährt
wurde, ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Für
diesen Personenkreis wird die neuerliche Antragstellung durch
die Gemeinde Thurn erledigt.
Neuansuchen
können noch
bis 30. November 2014
über das
Gemeindeamt Thurn gestellt werden.
Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis:
•
PensionistInnen mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage/
Ergänzungszulage
•
BezieherInnen von Notstandshilfe, Bevorschussung von
Leistungen aus der Pensionsversicherung, Übergangsgeld
nach Altersteilzeit
•
BezieherInnen von Rehabilitationsgeld
•
BezieherInnen von Pflegekarenzgeld
•
AlleinerzieherInnen mit mindestens einem im gemeinsamen
Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch
auf Familienbeihilfe
•
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem
im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten
Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
•
Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende
Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung beziehen,
welche die Übernahme der Heizkosten als Mindestsicherungs/
Grundversorgungsleistung enthält
•
BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderten-
einrichtungen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto-
Einkommensgrenzen:
€ 840,00
pro Monat für allein stehende Personen
€ 1.270,00
pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
€ 200,00
pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen
Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit
Anspruch auf Familienbeihilfe
€ 460,00
pro Monat für die erste weitere erwachsene Person
im Haushalt
€ 310,00
pro Monat für jede weitere erwachsene Person im
Haushalt
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonder-
zahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die
nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Bezüge,
Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge
umzurechnen.
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind
anzurechnen:
•
Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
•
Unfallrenten
•
Pensionen aus dem Ausland
•
Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit
(Lohn, Gehalt)
•
Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung
•
Studienbeihilfen, Stipendien
•
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
•
Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum
Kinderbetreuungsgeld
•
erhaltene Unterhaltszahlungen und -vorschüsse/Alimente
•
Nebenzulagen
•
Pflegekarenzgeld
•
Rehabilitationsgeld
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht
anzurechnen bzw. in Abzug zu bringen:
•
Pflegegeldbezüge
•
Familienbeihilfen
•
Wohn- und Mietzinsbeihilfen
•
zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie
gerichtlich festgelegt sind
•
Lehrlingsentschädigungen
•
Witwengrundrenten nach dem KOVG
•
Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der
Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie
anzuschließen:
•
Monatlicher Einkommensnachweis (aktueller Pensions-
bescheid, aktueller Lohn- oder Gehaltszettel, aktuelle
Bezugsbestätigung - AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente etc.)
•
Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kindern
im gemeinsamen Haushalt)
•
Bestätigung der Wohnsitzgemeinde am Antragsformular
Heizkostenzuschuss 2014/2015
Europawahl
am 25. Mai 2014
Wahlergebnis Gemeinde Thurn