Seite 15 - Gemeindezeitungen

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Berichte der Gemeindeverwaltung
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Die Bepflanzung der Gräber mit Bäumen oder winterfesten Sträuchern ist laut Friedhofsor-
dnung nicht erlaubt.
Gräber Bepflanzungen
Da es in letzter Zeit bei Graböffnungen
bzw. bei der Entfernung von Grabkreu-
zen benachbarter Grabstätten zu Proble-
men mit dauerhaften Grabbepflanzun-
gen gekommen ist, müssen wir auf die
Einhaltung der untenstehenden Punkte
der Friedhofsordnung hinweisen.
Bei der Öffnung einer Grabstätte muss
nicht nur das Grabmal des auszuheben-
den Grabes, sondern oftmals auch das
Grabkreuz oder der Grabstein einer be-
nachbarten Grabstätte entfernt werden.
Sollte es der Fall sein, dass die Grabbe-
pflanzung mit dem Grabkreuz verwach-
sen ist, muss diese entfernt werden.
Daher sind Bepflanzungen dieser Art
(Bäume oder winterfeste Sträucher) laut
Friedhofsordnung nicht erlaubt bzw. be-
darf es einer Bewilligung der Gemeinde.
In der Friedhofsordnung ist auch geregelt,
dass der Nutzungsberechtigte einer
Grabstätte bei der Öffnung einer be-
nachbarten Grabstätte auf Aufforderung
der Gemeinde die Demontage des Grab-
kreuzes bzw. des Grabsteines zu veran-
lassen hat und deshalb auch die erwähn-
ten Bepflanzungen zu entfernen hat.
Auszug aus
der Friedhofsordnung
§ 17 GESTALTUNGS- und
ERHALTUNGSPFLICHT
2. Es dürfen nur solche Pflanzen ge-
pflanzt werden, die andere Grabstät-
ten oder öffentliche Wege und allge-
meine Anlage nicht beeinträchtigen.
Bäume und winterfeste Sträucher
dürfen nur mit Bewilligung der Ge-
meinde gepflanzt werden.
§ 18 GRABMALE
2. Grabmale müssen standsicher und
dauerhaft errichtet sein. Grabkreuze
und Grabsteine müssen so montiert
werden, dass sie ohne großen Aufwand
demontiert werden können, um beim
Öffnen einer benachbarten Grabstätte
mögliche Beschädigungen zu vermei-
den. Auf Aufforderung der Gemeinde
hat der Nutzungsberechtigte beim
Öffnen einer benachbarten Grabstätte
die Demontage des Grabkreuzes bzw.
des Grabsteines zu veranlassen.
Die Anzahl der Feuerbestattungen ist im Steigen.
– Die gesamten Kosten eines Urnenbe-
gräbnisses sind günstiger als eine Erd-
bestattung.
Die Kosten für eine Kremierung betra-
gen derzeit 594 €. Die Kremierung wird
in Kramsach durchgeführt. Für die
Überführung zum Krematorium werden
Kosten in der Höhe von derzeit 580 €
verrechnet.
Bei einer Urnenbeisetzung in ein vor-
handenes Erdgrab fallen bedeutend
niedrigere Graböffnungskosten an als bei
einer herkömmlichen Bestattung. Wei-
ters entfallen die gesamten Ausgaben für
die Wiederinstandsetzung der Graban-
lage. Die Urne selbst wird ca. 50 cm tief
im Erdgrab beigesetzt. Es ist keine In-
standsetzung am Grab selbst erforderlich.
Zusammenfassend wird festgehalten,
dass die Gesamtkosten einer Feuerbe-
stattung niedriger ausfallen als bei einer
Erdbestattung, insbesondere dann, wenn
kein neues Erdgrab oder neue Urnen-
nische in Anspruch genommen werden
muss.
Für die Bestattungskosten sollten gene-
rell zwischen 4.000 € und 5.000 € ein-
geplant werden. Sollte kein Erdgrab bzw.
keine Urnennische vorhanden sein, sind
Kosten für die Grabumrandung, Grab-
stein, Metallkreuz, Urnennischenplatte
etc. zusätzlich zu berücksichtigen.