GZ_Iselsberg_2021_04

Die unbefugte Benützung von Waldächen, die v om a l l g eme i n e n B e n ü t z u n g s r e c h t z u Erholungszwecken schon auf Grund des Gesetzes (z.B. Wieder- und Neubewaldungsächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe) oder durch Sperren ausgenommen sind, ist beispielsweise mit bis zu . € 150,- zu bestrafen Unser Vorschlag Bei uns im Gemeindegebiet gibt es genug Möglichkeiten, damit sich die verschiedenen Naturbegeisterten nicht in die Quere kommen können. Die Wanderer, Schitourengeher,… könnten die markierten Steige benutzen. Die Abfahrten sollten so gewählt werden, dass man die Freiächen wie z.B. Wiesen und vorhandenen Wege nutzt (bitte keinerlei forstliche Nutzungenwie frisch geschlägerte Flächen, Jungwuchsächen, Nahbereich von Futterständen…). Auch die Radfahrbegeisterten sollen doch bitte auf den zahlreich vorhandenen Wegen ihren Spaß haben, so dass dieWanderer ohne Angst die Steige nutzen können. Seien wir ein Vorbild für andere! Interessante Informationen sind auf folgender Internetseite zu nden: www.bergwelt-miteinander.at ISELSBERGERGEMEINDEBOTE 9 Freiluftsportler versus Natur Bewegung in der Natur liegt im Trend. Viele neue Sportarten machen die Natur für immer mehr Menschen erlebbar. Das macht unsere Bergwelt für viele Menschen attraktiv und auch unser Tourismus protiert von dieser Qualität. Die Beanspruchung der Natur führt aber auch zu Konikten. Mountainbiker auf Wanderwegen, Schitourengeher und Schneeschuhwanderer die unabsichtlich das Wild aus ihren Ruhegebieten herausjagen und noch einiges mehr. Meist sind es einzelne schwarze Schafe, die ein koniktfreies Miteinander in der Natur schwierig machen. Es sollte in Zukunft eine naturnahe und koniktfreie Nutzungder Natur angestrebt werden. Wie an diesen beiden Bildern zu erkennen ist, gehen die Spuren direkt durch ein Waldstück, wo W i l d t i e r e e i n s t e h e n u n d z a h l r e i c h e Verjüngungsächen vorhanden sind. Wir bitten darum solche Flächen zumeiden. Im For s tgeset z 1975 he i ßt es s i nngemäß : Jedermann darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Ausgenommen sind: a) mit weniger als 3m Verjüngungsächen Baumhöhe b)Forstbetriebliche Einrichtungen (z.B. Holzlagerplätze, Seilbringungsanlagen,…) c)Waldächenmit behördlichem Betretungsverbot (z.B. Waldbrandgefahr,…) „Man sollte viel ö er nachdenken und nicht erst danach denken!“

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