GZ_Iselsberg_2019_12

ISELSBERGER GEMEINDEBOTE Ausgabe 42 | Dezember 2019 33 § 5 Hundesteuerordnung der Gemeinde Iselsberg-Stronach Melde - und Auskunftspflicht 1) Wer einen Hund erwirbt, in Pege oder auf Probe nimmt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund neu in die Gemeinde Iselsberg-Stronach zuzieht, hat dies der Gemeinde Iselsberg-Stronach (Gemeindeamt) binnen einer Woche unaufgefordert zu melden. Das gleiche gilt, wenn ein Hund das Alter von 3 Monaten erreicht. 2) Ebenso ist jeder Hund, der veräußert, abhanden gekommen oder verendet ist, binnen einer Woche bei der Gemeinde Iselsberg-Stronach abzumelden. Im Falle der Veräußerung sind Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. 3) Die Grundstückseigentümer, Betriebsinhaber und Haushaltsvorstände und deren Vertreter sowie die Hundehalter sind verpichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die Hundehaltung wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.

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