GZ_Tristach_2019_09

Sept. 2019 Heizkostenzuschuss 5 Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechtem Haupt- wohnsitz in Tirol gem. § 3 Tiroler Min- destsicherungsgesetz (TMSG). Nicht zuschussberechtigt sind: • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Min- destsicherungs/Grundversorgungs- leistung beziehen; • BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrich- tungen, Schüler- und Studentenhei- men. Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen: • € 910,00 pro Monat für allein ste- hende Personen; • € 1.380,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften; • € 230,00 pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und € 160,00 für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe; • € 500,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haus- halt • € 340,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Bei der Ermittlung des monatlichen Ein- kommens sind alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden/ gemeldeten Personen zufließen, zu be- rücksichtigten. Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkom- men, die nur 12 x jährlich bezogen wer- den (z. B. Unterhalt, AMS-Bezüge, Pen- sionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen: • Pflegegeldbezüge; • Familienbeihilfen; • Wohn- und Mietzinsbeihilfen; • Einkommen der minderjährigen Kin- der im gemeinsamen Haushalt; • Witwengrundrenten nach dem KOVG; • Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG; • Rentenleistung nach dem Heimopfer- rentengesetz; • Erhöhte Ausgleichszulagenbezüge. Bei der Ermittlung des mtl. Einkom- mens sind in Abzug zu bringen: • zu leistende Unterhaltszahlungen/ Alimente, soweit sie gerichtlich fest- gelegt sind. Höhe des Heizkostenzuschusses: Die Höhe des Heizkostenzuschusses be- trägt einmalig € 250,-- pro Haushalt. Verfahren: Um die Gewährung eines Heizkosten- zuschusses ist unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars im Zeit- raum vom 1. Juli bis 30. Nov. 2019 anzusuchen. AntragstellerInnen haben ausschließ- lich das unter https://tinyurl.com/ HKZTirol19 herunterladbare Formular zu verwenden, welches ausgefüllt, un- terschrieben und mit den erforderlichen aktuellen Unterlagen (auch Mindestpen- sionistInnen) beim zuständigen Gemein- deamt einzureichen ist. Die Gemeinde überprüft die melderechtlichen Angaben im Antrag und leitet diesen mit den er- forderlichen Unterlagen an das Land Ti- rol weiter. Für PensionistenInnen mit Bezug der Ausgleichszulage , denen im vergange- nen Jahr der Antrag auf Heizkostenzu- schuss des Landes bewilligt wurde, ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Für diesen Personenkreis stellt die Verwaltung des Landes der zuständigen Gemeinde eine entspre- chende Personenliste zur Verfügung. Die Gemeinden haben die Richtigkeit der Angaben und die Anspruchsberech- tigung für den Heizkostenzuschuss hin- sichtlich der in der Liste angeführten Personen entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie zu prüfen und die Lis- te mit der entsprechenden Bestätigung dem Land zu retournieren. Dem Ansuchen sind folgende Unterla- gen in Kopie anzuschließen: • Sämtliche monatliche Einkommens- nachweise aller im gem. Haushalt gemeldeter Personen; • Einkommen der volljährigen Kinder im gem. Haushalt; • Melderechtliche Bestätigung der Wohnsitzgemeinde am Antragsfor- mular. Heizkostenzuschuss des Landes Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2019/20 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien wieder einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten. Foto © Tim Reckmann / PIXELIO

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