GZ_Doelsach_2019_08

Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2019/2020 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten. Antrags- bzw. zuschussberechtigt sind alle Personen mit aufrechtem Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol gemäß § 3 TMSG. Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind: • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung beziehen • Bewohner und Bewohnerinnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen Für die Gewährung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen • 910,00 € pro Monat für alleinstehende Personen • 1.380,00 € pro Monat für Ehepaar und Lebensgemeinschaften • 230,00 € pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und 160,00 € für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe • 500,00 € pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt • 340,00 € pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens, das sind alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden / gemeldeten Personen zufließen, berücksichtigt. Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkom- men, die nur 12 x jährlich bezogen werden (z. B. Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungs- geld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen: • Pflegegeldbezüge, Familienbeihilfe, Wohn- und Mietzinsbeihilfen • Einkommen der minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt, Witwengrundrenten nach dem KOVG • Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 41 Abs. 2 und 3 KOVG • Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz, erhöhte Ausgleichszulagenbezüge Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind in Abzug zu bringen: • zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind Höhe des Heizkostenzuschusses Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig 250,00 € pro Haushalt. EINREICHFRIST: ab sofort bis 30. November 2019 Verfahren Um die Gewährung eines Heizkostenzuschusses ist schriftlich unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars anzusuchen. Anträge können im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2019 gestellt werden. Die Formulare liegen beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, und bei der Gemeinde Dölsach auf und sind im Internet unter https./ /www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/beihilfen/hilfswerk/formulare/ abrufbar. Für Pensionisten mit Bezug der Ausgleichszulage, denen im vergangenen Jahr der Antrag auf Heizkosten- zuschuss des Landes bewilligt wurde, ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Für diesen Personenkreis stellt die Verwaltung des Landes der Gemeinde Dölsach eine entsprechende Personenliste zur Verfügung. Die Gemeinde hat die Richtigkeit der Angaben und die Anspruchsberechtigung für den Heizkostenzuschuss hinsichtlich der in der Liste angeführten Personen entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie zu prüfen und die Liste mit der entsprechenden Bestätigung dem Land zu retournieren. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: • Sämtliche MONATLICHE Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen • Einkommen der volljährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt • melderechtliche Bestätigung der Wohnsitzgemeinde am Antragsformular Die Antragsvoraussetzungen müssen jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die Prüfung der Anträge und Angaben, die Entscheidung und die Auszahlung erfolgt durch das Land Tirol. Heizkostenzuschuss

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